Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 336/2007
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9C_336/2007

Urteil vom 18. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

S. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin,
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,

gegen

Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), 3000 Bern, vertreten durch die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. April 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der 1968 geborenen, in
Frankreich wohnhaften französischen Staatsangehörigen S.________ mit
Verfügung vom 4. Oktober 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ab 1.
Februar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach, woran sie
mit Einspracheentscheid vom 19. April 2006 festhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit
welcher die Versicherte hatte beantragen lassen, unter Aufhebung des
Einspracheentscheides sei ihr ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen, mit Entscheid vom 19. April 2007 abwies,
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern lässt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die hier interessierenden
staatsvertraglichen und innerstaatlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
eine Invalidenrente, den Umfang des Rentenanspruchs und die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf
verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere
in einlässlicher Würdigung der Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med.
T.________, vom 26. November 2003 und des Gutachters Dr. med. A.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Mai 2004 für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl.
BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) festgestellt hat, die an einer bipolaren
Störung mit schnell wechselnden manischen und depressiven Krankheitsphasen
leidende Beschwerdeführerin sei mit Rücksicht auf ihre psychische Krankheit
in ihrem Beruf als Laborantin zu 60 Prozent arbeitsfähig,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen liesse,
dass das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Erwägungen in diesem Punkt
verwiesen wird, richtig dargelegt hat, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
fänden sich für Versicherte mit dem Krankheitsbild, an welchem die
Beschwerdeführerin leidet, Arbeitsgelegenheiten, die einer Einsatzfähigkeit
von 60 Prozent entsprechen, auch wenn die gesundheitsbedingten Absenzen nicht
von vornherein feststünden,
dass es der Beschwerdeführerin nach den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz möglich und zumutbar wäre, in ihrem angestammten Beruf eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihrer um 40 Prozent reduzierten
Arbeitsfähigkeit entspricht, und damit einen Lohn zu erzielen, der über der
Hälfte des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität liegt, was den Anspruch
auf mehr als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ausschliesst, woran
sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Pensionskasse Novartis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 18. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: