Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 335/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_335/2007

Urteil vom 8. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
B.________, Frankreich, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene B.________ arbeitete nach seiner Berufsausbildung zum
kaufmännischen Angestellten zunächst während 16 Jahren in verschiedenen
Handelsgesellschaften, wo er insbesondere mit dem Einkauf und Verkauf von
Teppichen betraut war. Anschliessend war er fünf Jahre lang als Direktor in
einem Unternehmen der Informatikbranche tätig, bevor er Ende 1993 in den Süden
Frankreichs auswanderte. Als selbständiger Landwirt (Halter von ursprünglich 35
bis 38 Mutterziegen) produziert und verkauft er dort zusammen mit seiner
Lebenspartnerin in erster Linie Ziegenkäse. Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden
(zufolge einer Spondylitis ankylosans), welche ihn seit Oktober 2002 bei der
Ausübung seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigten, meldete er sich im Juni 2003
zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung an. Mit
Verfügung vom 30. November 2004 und Einspracheentscheid vom 2. August 2005
verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Rentenanspruch mangels
eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 18. April 2007 ab.

C.
B.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2003.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
auch Art. 97 Abs. 1 und 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 als
auch in der vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) und die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E.
3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136), richtig
dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
3.1 Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der
seit Oktober 2002 an einer Spondylarthropathie leidende Beschwerdeführer in
seiner körperlich anspruchsvollen Erwerbstätigkeit als selbständiger Landwirt
(zur Hauptsache Produzent von Ziegenkäse) in erheblichem Masse eingeschränkt
ist. Ob die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit 50 % (Stellungnahmen Dr.
M.________ und Dr. L.________ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 22.
September 2004 bzw. 15. Juli 2005), 66 2/3 % (Bericht Dr. C.________,
beratender Arzt der französischen Sozialversicherung, vom 28. April 2003) oder
gar 80 % beträgt (Bericht der Hausärztin Dr. T.________/FR vom 7. April 2003),
kann hier offen bleiben. Unter dem Gesichtspunkt der jedem Versicherten
obliegenden Schadenminderungspflicht ist es nämlich dem Beschwerdeführer unter
den gegebenen Umständen auf jeden Fall zumutbar, (wieder) eine rückenschonende
unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bei deren Ausübung er - wie
nachfolgend zu zeigen sein wird - in viel geringerem Masse beeinträchtigt wäre
(BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 113 V 22 E. 4a S. 28; Urteil I 38/06 des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006, E. 3.2). Dies muss umso
mehr gelten, als der Versicherte und seine Lebenspartnerin gemäss eigenen
Angaben vom 15. Mai 2004 intensiv versucht haben, den Hof zu verkaufen. Eine
für Anfang März 2004 vorgesehene Veräusserung sei drei Wochen vor dem
vereinbarten Termin gescheitert. Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit
eine andere Haltung eingenommen hat, den Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr
verkaufen will und sich subjektiv als Produzent von Ziegenkäse für bestmöglich
eingegliedert hält, ändert nichts daran, dass es in versicherungsrechtlicher
Hinsicht die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen gilt.

3.2 Nach der IV-ärztlichen Stellungnahme Dr. L.________s vom 15. Juli 2005, auf
welche sich die Vorinstanz bei ihrer Annahme einer 20%igen
Leistungsbeeinträchtigung bei leidensangepasster (d.h. rückenschonender)
Tätigkeit in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1 hievor) stützt,
ist die Spondylarthropathie "v.a. im Bereich der Sakroiliakalgelenke"
nachgewiesen (aufgrund der medizinischen Unterlagen "nicht ganz nachvollziehbar
und nicht bewiesen im übrigen Bereich der Wirbelsäule"). Die Röntgenbilder
würden dort "v.a. mässige degenerative Veränderungen" aufzeigen; ein Befall
anderer Organe liege nicht vor, ebenso wenig dürfte eine entzündliche Aktivität
gegeben sein ("keine Notwendigkeit einer systemischen Behandlung, normale
Laborbefunde"). Die medizinische Beurteilung durch Dr. L.________ ist äusserst
knapp ausgefallen. Für die hier massgebenden Belange (verbliebene
Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) ist ihr indessen
hinreichende Beweiskraft zu attestieren. Entgegen den Ausführungen in der
vorinstanzlich eingereichten Beschwerde kann beim Versicherten jedenfalls von
einer "völligen Versteifung der Wirbelsäule" keine Rede sein. Soweit
letztinstanzlich beanstandet wird, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit
den bereits erwähnten, eine weit höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden
Berichten der Hausärztin Dr. T.________ und des beratenden Arztes Dr.
C.________ nicht auseinandergesetzt und damit keine pflichtgemässe
Beweiswürdigung vorgenommen, übersieht der Beschwerdeführer, dass die genannten
französischen Mediziner ihrerseits keine näheren Angaben zur funktionellen
Leistungsbeeinträchtigung bei Ausübung einer rückenschonenden
Verweisungstätigkeit liefern. Wie dargelegt (E. 3.1), kommt indessen allein
dieser Frage rechtserhebliche Bedeutung zu, und nicht derjenigen nach der
Berufsunfähigkeit als selbständiger Landwirt. Schliesslich wären von den in der
Beschwerde verlangten ergänzenden medizinischen Abklärungen keine relevante
neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von entsprechenden Weiterungen abzusehen
ist.
3.3
3.3.1 Was das hypothetische Erwerbseinkommen anbelangt, welches der
Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als selbständiger Landwirt zu erzielen
vermöchte (sog. Valideneinkommen), gelangte die Vorinstanz zum zutreffenden
Schluss, dass die ohne Betriebsbuchhaltung getätigten Angaben des Versicherten
keine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung erlauben, zumal sie sich auch
nicht durch eine entsprechende steuerliche Veranlagung verifizieren lassen.
Namentlich bei den Aufwendungen für die verschiedenen Betriebsbereiche ("Käse",
"Gitzi", "Eier", "Kirschen", "Poulet etc.") fällt auf, dass die angegebenen
Werte über sämtliche angeführten Betriebsjahre (2000 bis 2005) hinweg
weitestgehend identisch sind, während die (deutlich besser substanziierten)
Ertragszahlen erhebliche Schwankungen zeigen. Zudem fehlen Angaben zu
zwangsläufig anfallenden Betriebsunkosten wie Unterhalt und Amortisationen. Die
seitens des Beschwerdeführers offenkundig stark pauschalisierten, nicht
hinreichend belegbaren Zahlenangaben lassen jedenfalls keinen rechtsgenüglichen
Einkommensvergleich zu.
3.3.2 Angesichts dieser Gegebenheiten und mit Blick auf die Rechtsprechung,
wonach für die Bemessung der Invalidität eines im Ausland wohnhaften
Versicherten der Vergleich der massgebenden Einkommen auf ein und demselben
Arbeitsmarkt erfolgen muss (BGE 110 V 273), ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen auf
statistische Werte und diesbezüglich auf den schweizerischen Arbeitsmarkt
abgestellt hat. Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs
der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 16 ATSG ist - entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers - für den Einkommensvergleich
bedeutungslos, ob die versicherte Person im Ausland wohnt. Entscheidend ist
lediglich, dass sich die beiden massgebenden Vergleichseinkommen auf denselben
Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, über die Grenzen
hinweg einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Corinne Monnard, La notion de marché du travail
équilibré de l'art. 28 al. 2 LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 56 f. und 90 f.).
3.3.3 Verwaltung und Vorinstanz ermittelten das hypothetische Valideneinkommen
als selbständiger Landwirt, indem sie den monatlichen Bruttolohn von männlichen
Arbeitnehmern im Gartenbau (Anforderungsniveau 3: "Berufs- und Fachkenntnisse
vorausgesetzt") gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischer Lohnstrukturerhebung
(LSE) heranzogen und der selbständigen Stellung des Beschwerdeführers mit einem
10%igen Zuschlag Rechnung trugen. Dieses Vorgehen ist insoweit rechtsfehlerhaft
(und vom Bundesgericht zu korrigieren), als sich aus dem statistischen
Einkommen von Arbeitnehmern in Gartenbaubetrieben das Einkommen von
selbständigen Landwirten nicht ableiten lässt. Abzustellen ist vielmehr auf die
jährlich herausgegebenen Agrarberichte des Bundesamtes für Landwirtschaft. Die
statistischen Angaben über die Einkommen der Landwirtschaftsbetriebe im Jahre
2003, in welchem ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens entstehen
konnte (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung; BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223), lassen sich dem Agrarbericht
2004 entnehmen: Das im Jahre 2003 von durchschnittlich 1,24
Familienarbeitskräften erzielte (rein) landwirtschaftliche Einkommen eines
Bauernbetriebes belief sich auf Fr. 55'029.- (Tabelle 17: "Betriebsergebnisse
alle Regionen", S. A16 im Anhang zum Bericht). Da dieses Einkommen sowohl die
Arbeit der genannten Familienarbeitskräfte als auch das im Betrieb
durchschnittlich investierte Eigenkapital entschädigt (Bericht S. 51 oben) und
im vorliegenden Zusammenhang einzig das Erwerbseinkommen interessiert, ist der
in der angeführten Tabelle ebenfalls ausgewiesene "Zinsanspruch Eigenkapital
Betrieb" von Fr. 10'383.- in Abzug zu bringen, was einen vom (gesamten)
Landwirtschaftsbetrieb erwirtschafteten Arbeitsverdienst von Fr. 44'646.-
ergibt. Der landwirtschaftliche Arbeitsverdienst je Familienarbeitskraft
beträgt Fr. 35'886.- (Mittelwert gemäss Tabelle 17; Fr. 44'646.- dividiert
durch 1,24). Zu beachten gilt, dass die bäuerlichen Haushalte ihren
Lebensunterhalt nicht nur aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverdienst
bestreiten (Bericht S. 54 Mitte): Im Jahre 2003 wurde ein zusätzliches
Nebeneinkommen von durchschnittlich Fr. 21'210.- erzielt (Bericht S. 50 oben
und erwähnte Tabelle 17). Ausgehend von der Annahme, dass auch bei der
Erwirtschaftung des Nebeneinkommens die durchschnittlich 1,24
Familienarbeitskräfte beteiligt waren (Fr. 21'210.- : 1,24 = Fr. 17'205.-),
ergibt sich ein Gesamteinkommen pro Familienarbeitskraft von Fr. 53'091.- (Fr.
35'886.- + Fr. 17'205.-), welches im Rahmen des Einkommensvergleichs als
hypothetisches Valideneinkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

3.4 Das trotz Rückenbeschwerden weiterhin erreichbare hypothetische
Invalideneinkommen haben IV-Stelle und Bundesverwaltungsgericht zu Recht auf
der Grundlage der statistischen Lohnangaben gemäss Tabelle TA1 im Anhang der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2002 eruiert.
Angesichts der eingangs erwähnten kaufmännischen Ausbildung und
jahrzehntelangen beruflichen Tätigkeit in Handelsgesellschaften sowie als
Direktor im Informatikbereich ist es indessen nicht haltbar, wenn Verwaltung
und Vorinstanz auf Verweisungstätigkeiten aus der Anforderungsstufe 4 (einfache
und repetitive Tätigkeiten ohne Berufs- und Fachkenntnisse) abstellten.
Dasselbe gilt hinsichtlich der - klar aktenwidrigen - Einwendung in der
vorinstanzlichen Beschwerde, wonach der Versicherte seit Abschluss seiner
kaufmännischen Berufslehre im Jahre 1973 bis zu seiner Auswanderung nach
Südfrankreich "nie mehr auf diesem Beruf tätig" gewesen sei. Die Frage nach dem
massgebenden Anforderungsniveau innerhalb der heranzuziehenden LSE-Tabelle
stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (SVR 2008 IV
Nr. 4 S. 9 E. 4.2.2). Die vorinstanzliche Zuordnung ist hier dahingehend zu
korrigieren, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische
Löhne aus Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt")
abgestellt wird. Ebenfalls mit Blick auf die qualifizierte berufliche
Vorbildung (namentlich auch im Informatikbereich) erscheint die von der
IV-Stelle vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Beschränkung auf Tätigkeiten
in den Bereichen "Grosshandel, Handelsvermittlung" und "Verkehr,
Nachrichtenübermittlung" als offensichtlich unrichtig. Die Verwertung der
verbliebenen 80%igen Arbeitsfähigkeit bei rückenschonender Erwerbstätigkeit ist
dem Beschwerdeführer im gesamten Sektor "Dienstleistungen", in welchem er vor
seiner Auswanderung arbeitete, zumutbar. Der entsprechende standardisierte
monatliche Bruttolohn (Zentralwert) belief sich im privaten Sektor für Männer
in der Anforderungsstufe 3 auf Fr. 5417.-. Unter Mitberücksichtigung des
Umstandes, dass diesem Tabellenlohn eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden
zugrunde liegt, die etwas tiefer ist als die im Jahre 2002 betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit im Dienstleistungssektor von wöchentlich 41,8
Stunden (Die Volkwirtschaft, 2008 Heft 4, S. 90, Tabelle B 9.2), und in
Beachtung der Nominallohnentwicklung (vgl. hiezu BGE 129 V 408; Bundesamt für
Statistik, Lohnentwicklung 2003, S. 38, Tabelle T1.1.93) resultiert bei einem
80 %-Pensum im Jahre 2003 ein Erwerbseinkommen von Fr. 55'158.- (12 x Fr.
5417.- x [41,8/40] x 1,015 x 0,8).
Dieser Tabellenlohn liegt über dem angeführten als selbständiger Landwirt
erzielbaren Valideneinkommen, weshalb nicht näher geprüft zu werden braucht, ob
hier das massgebende hypothetische Invalideneinkommen mittels eines Abzugs vom
statistischen Lohn zu ermitteln ist (was Verwaltung und Vorinstanz verneint
haben). Selbst bei einer Herabsetzung des Tabellenlohnes um den höchstmöglichen
Abzug von 25 % (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 Erw. 5b/aa-cc S. 79
f.) könnte aus der Gegenüberstellung der beiden massgebenden
Vergleichseinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40
% resultieren. Es muss deshalb mit der vorinstanzlich bestätigten
Rentenverweigerung durch die schweizerische Invalidenversicherung sein Bewenden
haben.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Attinger