II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 331/2007
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9C_331/2007 Urteil vom 1. Oktober 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Nussbaumer. S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brunner, Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin. Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2007. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Mai 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2007, in den Entscheid vom 16. Juli 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war, in die Verfügung vom 11. September 2007, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. September 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin lediglich Fr. 50.- einbezahlt und damit den Vorschuss in Höhe von Fr. 5'000.- auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 1. Oktober 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: