Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 330/2007
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9C_330/2007

Urteil vom 28. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler
Gerichtsschreiber Fessler.

A. ________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 25. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene A.________ meldete sich Anfang September 2004 bei der
Invalidenversicherung und beantragte Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art
oder eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn klärte die
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie
bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons Solothurn, Ambulatorium
X.________, wo A.________ seit 8. Juli 2004 in Behandlung stand, einen
Arztbericht ein. Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 lehnte die IV-Stelle das
Leistungsbegehren ab. Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben.
Die IV-Stelle holte beim Ambulatorium X.________ einen weiteren Arztbericht
ein.

Am 6. Oktober und 14. November 2005 wurde A.________ im Auftrag der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar
Versicherungen), welche Leistungen aus einer Kollektiv-Krankentaggeldpolice
erbracht hatte, durch das Institut V.________  neurologisch und psychiatrisch
untersucht und begutachtet. Die Expertisen der Dres. med. H.________ und
C.________ vom 5. und 7. Dezember 2005 wurden in Kopie auch der IV-Stelle,
der Rechtsvertreterin der Versicherten und dem Ambulatorium X.________
zugestellt.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 bestätigte die IV-Stelle die
leistungsablehnende Verfügung vom 28. Februar 2005. Zur Begründung führte sie
aus, aus den Gutachten des Instituts V.________ sei klar ersichtlich, dass
keine medizinisch begründbare invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliege.

B.
Die Beschwerde der A.________, welcher ein Schreiben des Ambulatoriums
X.________ vom 3. April 2004 sowie ein Gutachten der Klinik für Psychiatrie
und Psychosomatik des Spitals B.________  vom 28. Juni 2006 beigelegt war,
wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom
25. April 2007 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien
aufzuheben und es sei ihr ab 1. September 2004 mindestens eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Krankheit ist jede
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die
nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder
Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).

Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf
eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im
versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische
Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69). Entscheidend ist, ob und
inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der
versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu
arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Diese Frage beurteilt sich nach einem
weitgehend objektivierten Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind
(BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.; BGE 127 V 294 E. 4b/cc S. 297
f. in fine). Umstände, welche die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft
auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen, sind die erhebliche
Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens, chronische
körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission,
sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber
entlastenden Konfliktbewältigung, unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz
konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer
Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und
gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und
Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71,
130 V 352 E 2.2.3 S. 353 ff.).

3.
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten dahingehend gewürdigt, es
habe kein somatischer Befund erhoben werden können, welcher einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten hätte. Aufgrund
des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 7. Dezember 2005 (unter Einbezug
der ihm gegenüber gemachten Angaben der behandelnden Ärztin vom Ambulatorium
X.________ und deren schriftlichen Berichten) leide die Versicherte an einer
somatoformen Schmerzstörung, nicht aber an einer Depression. Zur Frage, ob
die Störung invalidisierenden Charakter habe, hat die Vorinstanz erwogen,
gemäss dem Gutachten des Dr. med. C.________, welchem voller Beweiswert
zukomme, sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in ihrer
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es habe keine psychische Komorbidität
von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt werden können. Es
läge keine chronische körperliche Begleiterkrankung vor und es könne auch
nicht davon gesprochen werden, dass eine konsequent durchgeführte ambulante
oder stationäre Behandlung trotz kooperativer Haltung der Versicherten
gescheitert wäre, auch wenn sich die bisherigen Therapieversuche als wenig
erfolgversprechend erwiesen hätten. Körperlich leichte Tätigkeiten seien
somit uneingeschränkt zumutbar, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente
bestehe.
In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die Tatsachen
offensichtlich unrichtig gewürdigt und den rechtserheblichen Sachverhalt
qualifiziert falsch festgestellt. Der angefochtene Entscheide beruhe nicht
auf einer allseitigen, umfassenden und ausgewogenen Beweiswürdigung.
Insbesondere sei dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 7. Dezember 2005
zu Unrecht voller Beweiswert zuerkannt worden, während die anderen
medizinischen Unterlagen beweismässig ungenügend gewichtet worden seien. Die
Expertise leide an verschiedenen formellen und inhaltlichen Mängeln.

4.
Einem ärztlichen Bericht ist (voller) Beweiswert zuzuerkennen, wenn er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen
Situation und Zusammenhänge, allenfalls in Auseinandersetzung mit
abweichenden Auffassungen anderer Fachärzte, einleuchtet und die
Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.1 Dr. med. C.________ erstellte sein Gutachten im Auftrag der Mobiliar
Versicherungen, welche bis 31. Januar 2004 Leistungen aus einer
Kollektiv-Krankentaggeld-Police erbracht hatte (Schreiben vom 4. Januar 2006
an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin). Wollte die IV-Stelle diese
Expertise zur alleinigen oder doch zu einer wesentlichen
Entscheidungsgrundlage machen, hätte sie der Versicherten zur Wahrung ihrer
Gehörs- und Mitwirkungsrechte zumindest Gelegenheit geben müssen, sich
nachträglich dazu zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen
(vgl. Urteile I 209/98 vom 2. November 1998 E. 2b/aa und U 221/99 vom
20. April 2000 E. 1c). Die am Recht stehende IV-Stelle hat den
Einspracheentscheid erlassen, ohne der Beschwerdeführerin im dargelegten
Sinne das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Verfahrensmangel zeitigt
jedoch keine weiteren Folgen, weil die Versicherte alle formellen und
materiellen Einwände gegen die Expertise im erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren vortragen konnte. Dazu war sie nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben auch verpflichtet (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375). Die
erstmals in diesem Verfahren erhobene Rüge der Befangenheit des
Dr. med. C.________ ist daher verspätet resp. als neu und daher unzulässig zu
betrachten (Art. 99 BGG).

4.2 Im Weitern bringt die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht vor, das
Gutachten des Dr. med. C.________ vom 7. Dezember 2005 beruhe auf den Akten
der Mobiliar Versicherungen und nicht denjenigen der IV-Stelle. Der Experte
verwies diesbezüglich auf die Zusammenstellung im neurologischen Gutachten
des Dr. med. H.________ vom 5. Dezember 2005. Der letzte und zugleich einzige
psychiatrische Bericht in dieser Auflistung datierte vom 25. August 2004. Es
ist somit davon auszugehen, dass Dr. med. C.________ seine Beurteilung ohne
Kenntnis der neueren IV-Akten abgegeben hatte. Insbesondere hatte dem
Gutachter der im Einspracheverfahren eingeholte Bericht des Ambulatoriums
X.________ vom 2. Juni 2005 nicht vorgelegen.

4.2.1 Der Umstand, dass Dr. med. C.________ nicht umfassende Kenntnisse über
die Vorakten hatte, stellt einen Mangel dar (vgl. zur Bedeutung des
Aktenauszugs in einer Expertise Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten,
4. Aufl., S. 98 sowie Ulrike Hoffmann-Richter, Die psychiatrische
Begutachtung, Stuttgart/New York 2005, S. 102). Indessen hatte Dr. med.
C.________ unbestrittenermassen telefonische Rücksprache mit der behandelnden
Ärztin des Ambulatoriums X.________ genommen. Dabei soll laut Gutachten Frau
Dr. med. M.________ sich im folgenden Sinne geäussert haben: «Die Expl komme
alle zwei bis drei Wochen zur Behandlung und sei völlig auf ihre somatischen
Symptome fixiert. Sie schildere ihre Schmerzen eigenartig, ähnlich wie eine
Lähmung. Sie müsse immer wieder in ihren Aktivitäten Pausen machen. Die
depressiven Symptome der Expl reichten nicht für die Diagnose einer
Depression. Die Paarsituation sei schwierig. Die Expl sehe aber keinen
Zusammenhang mit ihren Beschwerden. Ein Arbeitsbündnis sei nicht gut zu
etablieren. Auch der Eingliederungsversuch sei gescheitert, weil die
Motivation der Expl nicht vorhanden sei. Sie sei völlig fixiert auf ihre
Beschwerden und auf ihre Arbeitsunfähigkeit. Dabei könne sie zu Hause alles
machen. Für die von der Referentin angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit seien
invaliditätsfremde Gründe verantwortlich.» Es kann offen bleiben, ob Dr. med.
M.________ sich tatsächlich so geäussert hatte. Die Aussagen der behandelnden
Ärztin bedeuteten für Dr. med. C.________ lediglich eine zusätzliche
Bekräftigung seiner bei der Untersuchung erhobenen Befunde und der gestützt
darauf diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne ein
davon losgelöstes eigenständiges psychisches Leiden. Bei der Beurteilung
hielt der Gutachter denn auch fest, wie die behandelnde Psychiaterin könne
auch er nicht die Diagnose einer Depression stellen.

4.2.2 Wenn die Vorinstanz dem Telefongespräch mit Dr. med. M.________ keine
entscheidende Bedeutung für die Frage des Beweiswertes des Gutachtens des Dr.
med. C.________ vom 7. Dezember 2005 beigemessen hat, ist dies nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden, und zwar umso weniger, als sie auch die
Unterlagen des Ambulatoriums X.________ in die Würdigung miteinbezogen hat.
So wies die behandelnde Ärztin im Schreiben vom 3. April 2006 darauf hin,
dass für eine IV-Berentung die psychosozialen Faktoren zu beachten seien.
Ebenfalls wurde im Bericht vom 2. Juni 2005 festgehalten, dass das Ausmass
der verminderten Leistungsfähigkeit bei Motivationsmangel schwierig
abzuschätzen sei. Dass eine psychosoziale Belastungssituation besteht, ist im
Übrigen unbestritten. Darauf wurde ausdrücklich auch im Gutachten der Klinik
für Psychiatrie und Psychosomatik des Spitals B.________ vom 28. Juni 2006
hingewiesen. Auf diese privat eingeholte Expertise kann indessen nach
zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht abgestellt werden. Soweit
psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte
Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im
Sinne der Invalidenversicherung vor (Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007
E. 2.2.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).

4.2.3 In Würdigung der gesamten Akten kann auch unter Berücksichtigung des in
diesem Verfahren eingereichten Berichts des Ambulatoriums X.________ vom
24. Mai 2007 die vorinstanzliche Feststellung, dass die Versicherte bei
zumutbarer Willensanstrengung trotz ihrer Schmerzen in körperlich leichten
Tätigkeiten grundsätzlich uneingeschränkt arbeitsfähig ist, nicht als
offensichtlich unrichtig oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar
willkürlichen Beweiswürdigung beruhend bezeichnet werden.

Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 28. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: