Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 326/2007
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9C_326/2007

Urteil vom 1. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

B. ________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 16. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (geboren 1959) arbeitete zuletzt vom 1. Februar 1995 bis 31.
Oktober 1996 als Sekretärin bei der Firma Z.________ AG. Wegen Rücken- und
Nackenschmerzen meldete sie sich im April 1997 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 sprach ihr die
IV-Stelle Basel-Landschaft gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % ab 1.
Mai 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens
hob sie mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 nach Ermittlung eines
Invaliditätsgrades von 11 % die Invalidenrente auf. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 25. August 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 16. Februar 2007 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die
Angelegenheit zur Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf berufliche
Massnahmen und anschliessendem Entscheid über den Anspruch auf Invalidenrente
an die IV-Stelle zurückzuweisen.
IV-Stelle Basel-Landschaft, kantonales Gericht und Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat verbindlich und unwidersprochen festgestellt,
dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten
Rentenüberprüfung erheblich verbessert hat und die Versicherte im
Revisionszeitpunkt in einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 100 %
arbeitsfähig ist. Das Valideneinkommen als kaufmännische Angestellte belaufe
sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2005 auf Fr.
71'808.-. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. In Anwendung der Tabelle TA1,
privater Sektor, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse
vorausgesetzt), ermittelte das kantonale Gericht ein jährliches Einkommen von
Fr. 61'446.-. Unter Berücksichtigung der langjährigen beruflichen Abwesenheit
und des Alters der Versicherten gewährte sie einen Abzug von 10 % von den
Tabellenlöhnen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 55'301.- im Jahr
und damit aufgerundet ein Invaliditätsgrad von 23 %
(Fr. 71'808.-/Fr. 55'301.-) ergab.

2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Ermittlung des
Invaliditätsgrades in zweierlei Hinsicht. Es sei ihr ohne Durchführung
beruflicher Massnahmen - z.B. Weiterbildung - eine Rückkehr in ihren früheren
Beruf als kaufmännische Angestellte verwehrt, weshalb nur noch Tätigkeiten in
Frage kämen, die keine Berufserfahrung voraussetzen würden. Es sei deshalb
vom Anforderungsniveau 4 der LSE auszugehen. Des Weitern sei der in Art. 16
ATSG enthaltene Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt, da zuerst die
Durchführung beruflicher Massnahmen zu prüfen sei, bevor ein Entscheid über
den Rentenanspruch gefällt werde.
Entgegen diesen Einwendungen hat das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad
ohne Verletzung von Bundesrecht ermittelt. Die Beschwerdeführerin war nach
Absolvierung einer Bürolehre (1975 bis 1977) ab April 1977 praktisch
durchgehend bis zu ihrem letzten Arbeitstag am 12. Juli 1996 als Sekretärin
an verschiedensten Arbeitsstellen erwerbstätig und verfügt über langjährige
berufliche Erfahrungen. Das kantonale Gericht hat daher kein Bundesrecht
verletzt, wenn es für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das
Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") abgestellt
hat. Der langjährigen Abwesenheit von der beruflichen Tätigkeit hat es mit
einem Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % Rechnung getragen, dessen
Höhe in der Beschwerde nicht beanstandet wird. Angesichts der vollen
Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf und der vielfältigen, rund 20-jährigen
Berufserfahrung ist die Beschwerdeführerin trotz dem mehrjährigem
Arbeitsunterbruch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend eingegliedert
(ZAK 1980 S. 508), weshalb ihr aufgrund der allgemeinen
Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 113 V 22 E. 4a S. 28, je
mit Hinweisen) die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens durch
Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit obliegt. Auch in diesem
Punkt hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform entschieden.

Damit ist hinsichtlich des nicht Streitgegenstand bildenden Anspruches auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) nichts präjudiziert.
Entgegen der seitens der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik verbietet es
der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" keineswegs, vorab über den
Rentenanspruch zu befinden, jedenfalls dann nicht, wenn er unabhängig von
einer allfälligen Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist. Das trifft hier zu.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen
Entscheid (Abs. 3) erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse des Schweizerischen
Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 1. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.