Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 324/2007
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9C_324/2007

Urteil vom 19. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

H. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihren Ehemann D.________,

gegen

Öffentliche Krankenkasse Basel,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 20. April 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von H.________ am 24. Mai 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2007 betreffend
Krankenversicherungsgesetz,

in Erwägung
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung H.________ mit
Verfügung vom 29. Mai 2007 aufgefordert hat, spätestens am 12. Juni 2007
einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen;
dass die Verfügung an H.________ am 30. Mai 2007 ausgehändigt, der
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist aber nicht bezahlt worden ist,
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung H.________ mit
Verfügung vom 29. Juni 2007 Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Juli
2007 angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass mangels Nachweises der
rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde
(Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass die Verfügung an H.________ am 3. Juli 2007 ausgehändigt worden ist, der
Vorschuss jedoch auch innert der erstreckten Frist nicht geleistet worden
ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG zu verfahren ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen
abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
im Verfahren nach Art. 108 BGG

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.