Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 323/2007
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9C_323/2007

Urteil vom 2. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Schmutz.

S. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. März 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von S.________ am 24. Mai 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2007
betreffend Leistungen der Invalidenversicherung,
in Erwägung
dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a 336 mit Hinweisen;
vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe
diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2007 den inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG
unzutreffend sein sollen oder der angefochtene Entscheid Bundesrecht
verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung S.________ am 25. Mai
2007 die Mängel der Rechtsschrift anzeigte und auf die nur innert der
Beschwerdefrist bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Mängel hinwies,
davon jedoch kein Gebrauch gemacht worden ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen
abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
im Verfahren nach Art. 108 BGG
erkannt :

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 2. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: