Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 320/2007
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9C_320/2007

Urteil vom 3. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Arnold.

K. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Xajë Berisha, Beratungsstelle für Ausländerfragen,
Scheibenstrasse 29, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. August 2005 und Einspracheentscheid vom 16. Dezember
2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1963
geborenen K.________ auf eine Invalidenrente mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(Entscheid vom 28. März 2007).

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen und im Hauptpunkt beantragen,
in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die
Sache zwecks "ergänzende(r) medizinische(r) Abklärungen" und Ermittlung des
"Zumutbarkeitsprofil(s) und de(s) Invaliditätsgrad(es)" an die Verwaltung
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle
(BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006
gültig gewesenen Fassung]).

1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen
von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der
Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie
sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006
gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt
wurden.

2.
2.1 Vorinstanz und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und die
Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004
geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis
31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab
1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V
343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136), die
Bedeutung ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und psychosozialer
und soziokultureller Faktoren (BGE 127 V 294 E. 4 S. 295 ff.; vgl. auch BGE
131 V 49 E. 1.2 S. 50) sowie den nur ausnahmsweise invalidiesierenden
Charatker somatoformer Schmerzstörungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine S. 397)
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.2 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen,
objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - namentlich gestützt auf das
(Administrativ-)Gutachten des Dr. med. S.________, FMH Orthopädische
Chirurgie, vom 13. Februar 2005 - festgestellt, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr in der Lage ist, die bisherige schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter
auf dem Bau auszuüben, er hingegen einer leidensangepassten Tätigkeit -
körperlich leichte Arbeit, wechselbelastend, mit je einer Pause am Vor- und
am Nachmittag - weiterhin uneingeschränkt nachzugehen und damit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Die Feststellung
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeiten
ist tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.)
und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Sie ist im Lichte der
Vorbringen des Beschwerdeführers weder offensichtlich unrichtig noch in
Verletzung von Art. 95 BGG getroffen worden. Mit Blick auf die Akten, die
einen bis zur Ausfällung des in zeitlicher Hinsicht massgebenden
Einspracheentscheides (vom 16. Dezember 2005; BGE 131 V 133 E. 1 S. 136)
umfassend abgeklärten Sachverhalt ausweisen, hat die Vorinstanz kein
Bundesrecht verletzt, indem sie von ergänzenden Beweisvorkehren absah (zur
antizipierten Beweiswürdigung statt vieler: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). In
erwerblicher Hinsicht schliesslich hat das kantonale Gericht bei der
Bemessung des hypothetischen Einkommens mit Invalidität (Invalideneinkommen)
nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem es die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit nicht um die täglichen Pausenzeiten kürzte (vgl.
Art. 15 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel,
ArG, vom 13. März 1964, SR 822.11, betr. Pausen).

3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels,
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid
(Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG)   - erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 3. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: