II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 31/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
9C_31/2007 Urteil vom 25. April 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Maillard. P.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen. Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2007. Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde von P.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2007, in Erwägung dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 22. März 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird, erkannt: 1. auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 25. April 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: