Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 319/2007
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9C_319/2007

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

T. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau
vom 17. April 2007.

Sachverhalt:
Nach Vorbescheid vom 26. Juli 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons
Thurgau mit Verfügung vom 22. September 2006 einen Anspruch der 1957
geborenen T.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen die Verfügung
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2007 ab.

T. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventuell sei die
Sache zur "weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen
und ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen". Das überdies gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom
3. August 2007 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat sich in erster Linie auf das Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 6. Juli 2006 gestützt, die (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine depressive Episode leichten bis
mittleren Grades mit somatischen Symptomen, eine massive psychogene
Überlagerung der körperlich angesiedelten Beschwerden, eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung sowie ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit
vielen vegetativen Begleitbeschwerden diagnostiziert hat. Auf dieser
Grundlage hat das kantonale Gericht mit nachvollziehbarer Begründung erkannt,
dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (körperlich
leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Zwangshaltungen oder
Stressbelastungen) zu 40 % leistungsunfähig ist. Damit ging das kantonale
Gericht zwar von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit
der Verfügung vom 2. Mai 2002 aus (vgl. Gutachten der MEDAS vom 28. Februar
2002), ermittelte aber nach wie vor aufgrund der erwerblichen Gegebenheiten
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit allgemein gehaltener Kritik gegen
diese Betrachtungsweise und nimmt (unabhängig von der Tätigkeit) eine 100%ige
Leistungsunfähigkeit an. Inwiefern das kantonale Gericht die - grundsätzlich
Tatsächliches beschlagende - Frage der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich
unrichtig beantwortet haben soll (E. 1), wird daraus jedenfalls nicht
ersichtlich. Im Übrigen stellte der behandelnde Internist
Dr. med. R.________, auf den sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
beruft, im Arztbericht vom 4. November 2004 (ebenfalls) die Diagnose einer
somatoformen Schmerzstörung (mit depressiver Reaktion auf die sozialen
Folgen), die im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich
aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände
grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung (BGE 131 V 49, 130 V 352 und
396) zeitigt.

2.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist auch die vorinstanzliche
Bemessung des Invalideneinkommens bundesrechtlich nicht zu beanstanden,
insbesondere nicht bezüglich des fehlenden Leidensabzuges. Die entsprechende
Begründung in E. 5.2-5.4 des angefochtenen Entscheides, auf die verwiesen
wird (Art. 109 Abs. 3 zweiter Satz BGG), verletzt Bundesrecht nicht (E. 1).
Dass die 40%ige Arbeitsunfähigkeit in grundsätzlich zumutbaren
Verweisungstätigkeiten nicht zu einem Invaliditätsgrad gleicher Höhe führt,
liegt am Verhältnis der massgeblichen Ansätze für die beiden
Vergleichsgrössen, wobei im Falle der Beschwerdeführerin nicht von einer
unüblich tiefen Einkommenserzielung gesprochen werden kann, die für die
Invaliditätsbemessung zu korrigieren wäre.

2.3 Unter diesen Umständen sind von Weiterungen in medizinischer oder
erwerblicher Hinsicht keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu erwarten,
sodass dem diesbezüglichen (Eventual-)Antrag nicht stattgegeben werden kann
(antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: