II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 317/2007
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9C_317/2007 Urteil vom 21. November 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. S. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber, Reb-Gasse 5, 8004 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007, in die Verfügung vom 31. Oktober 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 12. November 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. November 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lustenberger Fessler