Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 316/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_316/2007

Urteil vom 1. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. April 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Mai 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2007,
in den Entscheid vom 16. Juli 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
in die Verfügung vom 11. September 2007, mit welcher S.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. September 2007
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass daran seine Schreiben vom 23. Juli und 17. September 2007 nichts ändern
unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach es im Belieben der
Ausgleichskasse steht, gegen welche verantwortlichen Organpersonen sie ein
Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG einleiten will (BGE 119 V 87 E. 5a,
114 V 214 oben; SVR 2003 AHV Nr. 5 S. 13 E. 4.2),
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 1. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: