II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 316/2007
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9C_316/2007 Urteil vom 1. Oktober 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Nussbaumer. S.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2007. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Mai 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2007, in den Entscheid vom 16. Juli 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war, in die Verfügung vom 11. September 2007, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. September 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass daran seine Schreiben vom 23. Juli und 17. September 2007 nichts ändern unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach es im Belieben der Ausgleichskasse steht, gegen welche verantwortlichen Organpersonen sie ein Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG einleiten will (BGE 119 V 87 E. 5a, 114 V 214 oben; SVR 2003 AHV Nr. 5 S. 13 E. 4.2), dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 1. Oktober 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: