Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 315/2007
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9C_315/2007

Urteil vom 25. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

M.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburger-strasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1939 geborene M.________ war vom 1. Januar 2003 bis 31. Juli 2004 der
Ausgleichskasse des Kantons Aargau als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Mit
Verfügung vom 26. Januar 2006 setzte die Ausgleichskasse seine Beiträge für
die Beitragsperiode 2003 fest, wobei sie der Beitragsberechnung ein
kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 431'200.- und ein Vermögen von Fr.
380'120.- zu Grunde legte. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom
23. Februar 2006.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 24. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
M.________ führt Beschwerde und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei
festzustellen, dass die ihm ausgerichteten Leistungen der
Invalidenversicherung und der Berufsvorsorge bezüglich der Beitragsbemessung
für Nichterwerbstätige rechtsgleich zu behandeln seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur streitigen Frage, ob
das dem Beschwerdeführer für die Beitragsperiode 2003 als Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge ausgerichtete Renteneinkommen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 AHVV zu kapitalisieren und der
Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger zu Grunde zu legen ist, zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Die Freistellung der AHV/IV-Renten von der Beitragspflicht der
Nichterwerbstätigen beruht wesentlich auf der Überlegung, dass es eine
Selbstfinanzierung der Versicherung zu vermeiden gilt: Der
AHV/IV-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf diesem kapitalisierten
Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden.
Dieser Grundsatz rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Bezügern,
welche von irgend einem anderen Versicherungsträger eine Rente für
gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) beziehen. Für eine
andere Lösung bietet weder die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung
eine Grundlage; noch liegt eine solche Auffassung in der ratio legis des
Gesetzgebers, welche die Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen
Verhältnissen der Beitragspflicht unterstellen will (Art. 10 Abs. 1 AHVG),
dies mit der einzigen Ausnahme der Beitragspflicht auf der AHV/IV-Rente
(AHI 2004 S. 171 E. 4.2; vgl. auch BGE 107 V 68 E. 4 S. 70-71 und ZAK 1991 S.
417 E. 3c).

3.
Verwaltung und Vorinstanz haben bei der Berechnung der Beiträge für das Jahr
2003 die Berufsvorsorgerente im Unterschied zur Rente der
Invalidenversicherung in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AHVV und gestützt auf
den erwähnten Grundsatz zutreffend in Anrechnung gebracht. Die Beschwerde
legt nicht dar, dass und inwiefern diese vorinstanzliche Schlussfolgerung bei
der gegebenen Aktenlage offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) wäre
oder Bundesrecht verletzen würde (Art. 95 lit. a BGG). Da das
berufsvorsorgliche Rentenbetreffnis nicht einem freigestellten Einkommen
entspricht, ist der kantonale Entscheid zu bestätigen.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
weshalb sie mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) im vereinfachten Verfahren
erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.