Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 314/2007
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9C_314/2007

Verfügung vom 29. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

H. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 10. April 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom
10. April 2007, womit die Beschwerde der 1962 geborenen H.________ gegen die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 27. September 2006
(betreffend Verweigerung einer Invalidenrente mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades) abgewiesen wurde,
in die der Rekurskommission zugestellte und von dieser ans Bundesgericht
weitergeleitete, mit "Denkanstoss" überschriebene Eingabe von H.________ vom
17. Mai 2007, worin sich Letztere als "Beschwerdeführerin" bezeichnete,
in die nach der Eröffnung eines Beschwerdedossiers durch das Bundesgericht
erfolgte weitere Eingabe von H.________ vom 24. Mai 2007, wonach sie mit
ihrem Schreiben vom 17. Mai 2007 nicht habe Beschwerde erheben wollen,
sondern lediglich auf ihre "Situation hinweisen",

in Erwägung,

dass demzufolge das Verfahren mangels eines Beschwerdewillens als
gegenstandslos abzuschreiben ist,
als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG

verfügt:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: