Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 309/2007
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9C_309/2007

Urteil vom 5. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

D. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt,
Grellingerstrasse 60, 4052 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 22. März 2007.

Sachverhalt:

A.
D. ________ (geb. 1960) war von 1981 bis Ende Dezember 1995 als
(selbstständiger) Innendekorateur tätig. Am 9. Februar 1996 meldete er sich
wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Mit Verfügung vom 30. November 2001 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt ab
1. September 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente zu.
Die daraufhin eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. September 2002 gut und wies die Sache zur
Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück. Nach Einholen eines rheumatologischen
Gutachtens des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 16.
März 2005, für welchen Dr. med.  L.________, Facharzt FMH für Neurologie, am
8. März 2005 ein neurologisches Teilgutachten erstellt hatte, ermittelte die
IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 55 % und hielt mit Verfügung vom 30. Mai
2005 an der halben IV-Rente ab 1. September 1996 fest. Dies bestätigte sie
mit Einspracheentscheid vom 12. September 2006.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. März 2007 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache
zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Eventuell sei ihm ab 1. September 1996 eine ganze, ab 1. Januar 2004
allenfalls eine Dreiviertelsrente auszurichten.

Die IV-Stelle Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz
und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). Eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht
ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG
dar (Seiler/Von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, N. 24 zu Art. 97).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 1996
zu mindestens 70 % (bis Ende 2003: zu mindestens 66 2/3 %) invalid ist und
somit Anspruch auf eine ganze oder allenfalls ab 1. Januar 2004 eine
Dreiviertels-Invalidenrente hat (Art. 28 Abs. 1 IVG [hier anwendbar sowohl in
der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar
2004 geltenden Fassung]). Die für die diesbezügliche Beurteilung massgebenden
Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Einholung des
rheumatologischen Gutachtens des Dr. med. J.________ vom 16. März 2005 eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei ist unbestritten, dass die
IV-Stelle die vom Beschwerdeführer formulierten Ergänzungsfragen
irrtümlicherweise dem Gutachter nicht weitergeleitet hatte.

2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 E. 2.2, 127 I 56
E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 131 E. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene,
weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E. 1a,
375 E. 3b, je mit Hinweisen).

Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör
insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, und dem
Experten ergänzende Fragen zu stellen. Im Bereich der Sozialversicherung
leitet sich dieses Recht aus Art. 57 ff. BZP in Verbindung mit den Art. 19
VwVG und Art. 55 ATSG und direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV ab (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 14 zu Art. 42 und N. 2 zu Art. 44; Ulrich
Meyer-Blaser,  Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in:
Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in
der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 40 ff.; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. September 2005 in Sachen S.,
I 435/05). Verwaltung oder Gericht können jedoch von der Beantwortung der
Ergänzungsfragen durch den Experten absehen, wenn davon keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 428
E. 2.1, 125 I 135 E. 6c/cc in fine, 430 E. 7b, 124 V 94 E. 4b, 122 II 469 E.
4a, 122 III 223 E. 3c; erwähntes Urteil S. vom 12. September 2005; vgl. auch
SVR 1996 UV Nr. 43 S. 133).

2.2.2 Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom
23. September 2002 hat die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die Gutachterfragen am 19. August 2004 unter anderem
wie folgt formuliert:
"1. Es wird ausdrücklich um eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit
unter Berücksichtigung der belastungsunabhängigen, massiven, plötzlich und
unvorgesehen auftretenden Schmerzschübe und des Taubheitsgefühles im rechten
Bein, welches belastungsunabhängig immer wieder plötzlich und unvorhergesehen
nachgibt (Sturzgefahr), gebeten. Welche Erwerbstätigkeiten waren dem
Versicherten in der Zeit von September 1995 bis Juli 2000 zumutbar?
2. Es wird mit Bezug auf das Gutachten vom 10. Juli 2000 und speziell
auch für die aktuelle und umfassende Neubeurteilung ausdrücklich um eine
ausführliche Begründung gebeten, falls der Grad der Arbeitsfähigkeit anders
eingeschätzt wird, als es die Erfahrung im Rahmen der Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit zeigt."

2.2.3 Nachdem die ursprünglich angefragte Gutachterin im Anschluss an den
Entscheid des kantonalen Gerichts vom 6. April 2004, mit welchem dieses eine
Beschwerde gegen die Begutachterstelle wegen Befangenheit als unbegründet
abgelehnt hatte, die anderweitige Begutachtung empfohlen hatte, versäumte es
die IV-Stelle unbestrittenermassen, die Fragen gemäss Katalog vom 19. August
2004 an den neu mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Dr. med.
J.________ weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einen Verstoss gegen
das Vertrauensprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben. Er habe darauf
vertrauen dürfen, dass die von der IV-Stelle nach seiner gültigen Mitwirkung
verbindlich fixierten Fragen dem Gutachter auch tatsächlich unterbreitet
würden. Die Beantwortung dieser Fragen durch den Gutachter stellten deshalb
die Grundvoraussetzung für die Beweisverwertung des Gutachtens dar. Die
vorinstanzliche Feststellung, die am 19. August 2004 bereinigten Fragen seien
im Gutachten beantwortet, obwohl sie dem Gutachter nicht vorgelegen hätten,
sei offensichtlich falsch.

2.2.4 Das kantonale Gericht stellte im angefochtenen Entscheid fest, die
geklagten Beschwerden seien von den Experten aufgenommen und in der
Beurteilung des Gesundheitszustandes berücksichtigt worden. Auf die vom
Beschwerdeführer speziell erwähnten plötzlichen Schmerzschübe, das Giving way
des rechten Beines sowie die Parästhesien nehme Dr. med. J.________ sowohl im
Gutachten als auch in den daran anschliessenden Antworten zu den speziellen
Fragen der IV-Stelle ausdrücklich Bezug. Hinsichtlich der Fragen vom 19.
August 2004 würden sie durch das Gutachten allgemein und den unter VIII.
aufgelisteten "speziellen Fragen" beantwortet. Zusammenfassend könne
festgehalten werden, dass das Gutachten des Dr. med. J.________
einschliesslich des Teilgutachtens von Dr. med. L.________ in Kenntnis der
Vorakten, nach der Vornahme von Untersuchungen vom 2. und 28. Februar sowie
4. März 2005, in umfassender und schlüssiger Darlegung der medizinischen
Situation sowie in Erfüllung der weiteren Anforderungen an ein medizinisches
Gutachten erstellt worden sei.

2.2.5 Die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Experte habe in seinem
Gutachten die Fragen gemäss Katalog vom 19. August 2004 implizit beantwortet,
ist nicht offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer war bereits früher
durch Dr. med. J.________ untersucht worden. Im Zusammenhang mit dem neuen
Gutachterauftrag hatte Dr. med. J.________ sämtliche Vorakten zur Verfügung,
insbesondere auch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 23.
September 2002. Er sowie der beigezogene Neurologe Dr. med. L.________
untersuchten den Beschwerdeführer an drei Terminen. Namentlich geht Dr. med.
J.________ auf die vom Beschwerdeführer geklagten plötzlichen Schmerzschübe,
das Giving way des rechten Beines und die Parästhesien ein. Sein Gutachten
beantwortet damit implizit die ihm nicht weitergeleiteten Fragen vom 19.
August 2004. Unter diesen Umständen ist weder das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers noch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung müsste auch davon ausgegangen werden,
dass bei nachträglicher Unterbreitung der Fragen die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nicht anders ausfallen würde.

2.3 Streitig ist auch die Ermittlung des Invaliditätsgrades.

2.3.1 Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der
Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen
und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs (BGE 130 V 348 E. 3.4, 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a
und b), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 77 E. 3b/bb, 124 V
322 E. 3b/aa) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; BGE 129 V 472
ff.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen
Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter
Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid
nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die
Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist
und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug
vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen der
massgeblichen LSE-Tabelle und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen
(BGE 132 V 399 E. 3.3).
2.3.2 Das kantonale Gericht hat zu Recht die Invalidität nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) ermittelt, für
die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt und
das Invalideneinkommen nach Vornahme eines Abzugs von 10% auf Fr. 25'987.-
festgesetzt. Hinsichtlich des Validenlohns hat das kantonale Gericht
festgestellt, der Beschwerdeführer habe als (selbstständiger) Innendekorateur
von 1981 bis 1995 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'100.-
gemäss den Auszügen aus den Individuellen Konten erzielt. Dieses Einkommen
widerspiegle die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Es sei in
Jahren verdient worden, in denen die Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht
durch körperliche Leiden beeinträchtigt gewesen sei. Es sei davon auszugehen,
dass er ohne gesundheitliche Probleme dauernd als selbstständiger
Innendekorateur sein Auskommen verdient und sich der Verdienst im Rahmen des
Dargelegten bewegt hätte. Wenn die IV-Stelle zur Angleichung des
unterdurchschnittlichen Valideneinkommens für den Validenlohn
Anforderungsniveau 4 der Tabellenlöhne LSE herangezogen habe, so werde analog
zur Parallelisierung (Hinweis auf BGE 129 V 222, 225) dem Umstand des
unterdurchschnittlich tiefen Verdienstes als gesunde Person Rechnung getragen
und das Valideneinkommen auf den Wert des Invalidenlohnes bei einer
Vollzeittätigkeit erhöht. Das Abstützen auf das Anforderungsniveau 4 sei
deshalb nicht zu beanstanden und das Valideneinkommen von Fr. 57'749.- zu
bestätigen.

Diese tatsächlichen Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig und
die rechtlichen Schlussfolgerungen nicht bundesrechtswidrig. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht vom Anforderungsniveau 3
auszugehen: Wenn zu Gunsten des Versicherten beim Valideneinkommen von einem
höheren als dem effektiven Einkommen ausgegangen wird, so dient dies dazu,
auf beiden Seiten des Einkommensvergleichs die gleichen Gesichtspunkte zu
berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225; ZAK 1989 S. 456 E. 3b). Wird
beim Invalideneinkommen auf das Niveau 4 abgestellt, so muss dies
grundsätzlich auch für das Valideneinkommen gelten. Allein der Umstand, dass
der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum selbstständig erwerbstätig
gewesen ist, rechtfertigt das Anforderungsniveau 3 nicht.

2.3.3 Streitig ist schliesslich noch die vom kantonalen Gericht bestätigte
Höhe des Abzuges von 10 % von den Tabellenlöhnen (vgl. dazu BGE 126 V 75).

2.3.3.1 Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt eine typische
Ermessensfrage und ist im Lichte der Kognitionsbefugnis (Art. 95 und Art. 105
Abs. 2 BGG) letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich, wo das
kantonale Gericht das Rechtsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung begangen hat (BGE
132 V 396 E. 2.2 und S. 399 3.3). Ermessensmissbrauch im besonderen ist
gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens
bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das
Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu
und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt (BGE 130
III 615 E. 1.2 und 123 V 152 E. 2, je mit Hinweisen).

2.3.3.2 In der Festlegung des Abzugs von 10 % ist keine solche
Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in
diesem Punkt bundesrechtskonform ist. Mit dem Abzug von 10 % wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer nur noch adaptierte Arbeiten
ausüben kann. Entgegen seiner Auffassung rechtfertigt der Umstand der
Teilzeittätigkeit keinen zusätzlichen Abzug (vgl. auch Urteil A. vom 13.
August 2003, U 46/03).

2.4 Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen (Fr. 57'749.- und Fr.
25'987.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von unter 60%. Damit besteht kein
Anspruch auf eine ganze oder auf eine Dreiviertelsrente.

3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 5. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: