II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 307/2007
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9C_307/2007 Verfügung vom 29. August 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Maillard. B.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007. Der Instruktionsrichter hat nach Einsicht in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. August 2007, worin die am 16. Mai 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und gleichzeitiger Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'600.- (Beschluss des Bundesgerichts vom 27. Juni 2007) zurückgezogen wird, in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 29. August 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: