Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 306/2007
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9C_306/2007

Urteil vom 22. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1957, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 3. April 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 16. Mai 2007 Beschwerde gegen
einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen erhoben hat,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid
handelt, der einen Zwischenentscheid darstellt und nur unter den
Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG anfechtbar ist,
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) für
die Verwaltung vorliegen kann, wenn das kantonale Gericht in einem
Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Anordnungen trifft, die in der
Folge die Verwaltung binden,
dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids die Sache zur "nochmaligen
Prüfung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch und zur Festlegung
des Invaliditätsgrades und der Rentenberechtigung" an die IV-Stelle
zurückweist, ohne ausdrücklich auf die Erwägungen Bezug zu nehmen,
dass in den Erwägungen ausgeführt wird, eine seit 1999/2000 bestehende,
rentenbegründende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
(heutigen) Beschwerdegegnerin sei nicht nachgewiesen,
dass aufgrund dieser Formulierung des Dispositivs und der Erwägungen nicht
klar ist, ob die Vorinstanz (in einer für das Bundesgericht gemäss Art. 97
und 105 BGG grundsätzlich verbindlichen Weise) festgestellt hat, der
Versicherungsfall sei erst nach der Einreise der Beschwerdegegnerin in die
Schweiz eingetreten (mit der Folge, dass die versicherungsmässigen
Voraussetzungen erfüllt wären und im weiteren Verfahren nur noch die übrigen
Voraussetzungen für eine Rente zu prüfen wären), oder ob die Vorinstanz
diesbezüglich von einer Situation der Beweislosigkeit ausgeht (mit der Folge,
dass im weiteren Verfahren auch zur Frage der versicherungsmässigen
Voraussetzungen noch weitere Abklärungen getroffen werden könnten oder
allenfalls ein Beweislastentscheid gefällt werden müsste),
dass damit die Gründe tatsächlicher Art (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) im
angefochtenen Entscheid nicht klar enthalten sind, weshalb dieser gemäss
Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben ist (vgl. Seiler/von Werdt/ Güngerich,
Kommentar zum BGG, N 33 zu Art. 112),
dass eine solche Aufhebung keinen bundesgerichtlichen Sachentscheid
darstellt, sondern die Vorinstanz gestützt darauf einen neuen Entscheid zu
erlassen haben wird, welcher die tatsächlichen Gründe und die Tragweite des
Dispositivs klar darlegt,
dass deshalb das bundesgerichtliche Urteil ohne Schriftenwechsel ergehen
kann,
dass dieser Ausgang für keine der Parteien ein Obsiegen oder Unterliegen
bedeutet und die Kosten höchstens der Vorinstanz auferlegt werden können
(Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 34 zu Art. 112), wovon aber vorliegend
abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April
2007 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsscheiberin: