Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 304/2007
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9C_304/2007

Urteil vom 25. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1950, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch den Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 12. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene M.________ meldete sich im Oktober 2004 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit
Verfügung vom 16. Januar 2006 verneinte die Verwaltung den Anspruch auf eine
Invalidenrente, was sie mit Einspracheentscheid vom 21. April 2006
bestätigte.

B.
Die Beschwerde der M.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 12. April 2007 teilweise gut. Es hob den
Einspracheentscheid vom 21. April 2006 auf und wies die Streitsache zur
Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen sowie anschliessender
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des
Entscheids vom 12. April 2007.
M.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es um einen
- selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 9C_15/2007
vom 25. Juli 2007 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit -
alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde (Abs. 1 lit. b).

1.2
1.2.1 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende
Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (Urteile
4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.1 und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2).
Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer oder ergänzender
Abklärung und neuer Entscheidung stellt lediglich insoweit einen solchen
Nachteil dar, als die Verwaltung durch materielle Vorgaben wesentlich in
ihrem Beurteilungsspielraum eingeschränkt wird und davon in der Folge nicht
mehr abgewichen werden kann (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenes Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007 E. 5.2). Dies trifft u.a.
zu, wenn das kantonale Gericht abweichend von der IV-Stelle eine andere
Invaliditätsbemessungsmethode für anwendbar erklärt (vgl. zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil I 126/07 vom 6. August 2007
E. 1.2; Urteil 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E. 2.1). So verhält es sich
vorliegend. Die am Recht stehende IV-Stelle bemass die Invalidität nach der
gemischten Methode (vgl. dazu BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. sowie BGE 130
V 393 und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 [I 156/04]). Dabei ging sie davon aus,
die Versicherte würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 6 %
eines Normalarbeitspensums einem Erwerb nachgehen und daneben im
Aufgabenbereich Haushalt tätig sein. Demgegenüber wäre nach Auffassung des
kantonalen Gerichts die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall voll
erwerbstätig. Der Invaliditätsgrad sei daher durch Einkommensvergleich zu
ermitteln (vgl. dazu Art. 16 ATSG und BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

1.2.2 Hingegen stellt die Verpflichtung der IV-Stelle zur Vornahme weiterer
oder ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung durch das kantonale
Gericht keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder
gutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt, selbst wenn die vorinstanzliche
Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt,
offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder
sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche
Rechtsverletzung (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. zum Umfang der
Abklärungsbefugnis der Versicherungsträger resp. zu den Schranken der
Mitwirkungspflicht der Versicherten Urteil U 571/06 vom 29. Mai 2007) vermag
dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu
geben. Nur so lässt sich der Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG erreichen, dass das Bundesgericht sich nur ein Mal mit derselben
Streitsache befassen soll (vgl. BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407, 122 I 39
E. 1a/aa S. 41; Urteil 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2).
1.2.3 Die Beschwerde ist somit zulässig und darauf einzutreten, da auch die
übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, soweit die IV-Stelle
sich gegen die verbindliche Vorgabe im angefochtenen Rückweisungsentscheid
der Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode wehrt.
Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unzulässig, soweit
gerügt wird, die Rückweisung der Streitsache zu ergänzender medizinischer
Abklärung sei unnötig, die Akten seien spruchreif.

1.3 Die alternative Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
ist nicht gegeben. Es fehlt schon am Erfordernis der sofortigen Herbeiführung
eines Endentscheides. Dies gälte entgegen der Auffassung der IV-Stelle,
selbst wenn die Prüfung der Frage, in welchem zeitlichen Umfang die
Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre,
zu ihren Gunsten ausfiele: Die Verwaltung ermittelte unter der Annahme einer
ausserhäuslichen Tätigkeit von 6 % einen Invaliditätsgrad von 11 % (0,06 x
0 % + 0,94 x 12 %; zum Runden BGE 130 V 121). Bei im Übrigen unveränderten
Bemessungsfaktoren, insbesondere einer Einschränkung im Haushalt von 12 %,
resultierte selbst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen
Bereich und damit einer erwerbsbezogenen Invalidität von 100 % kein
rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1
IVG). Die von der Vorinstanz angeordneten ergänzenden medizinischen
Abklärungen wären somit überflüssig, wie die IV-Stelle insoweit richtig
argumentiert. Ein Endentscheid im Sinne der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und Bestätigung des Einspracheentscheids könnte indessen
gleichwohl nicht herbeigeführt werden. Vorab hat das kantonale Gericht offen
gelassen, ob die Haushaltabklärung sachgerecht durchgeführt wurde, und die
12 % Einschränkung im Aufgabenbereich nicht überprüft. Sodann können die
vorzunehmenden medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit, insbesondere
Art und Ausmass der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen auch für die grundsätzlich durch Betätigungsvergleich zu
ermittelnde Behinderung im Haushalt von Bedeutung sein (Urteil I 373/06 vom
28. Februar 2007 E. 4.3.2 mit Hinweis).

2.
2.1 Ob eine versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung einem Erwerb nachginge und welche
Tätigkeit(en) in welchem zeitlichen Umfang sie ausübte, beurteilt sich nach
den persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnissen ebenso
wie allfälligen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen (vgl. BGE 125 V
146 E. 2c S. 150 und SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 [I 249/04]).
Entscheidend für den invalidenversicherungsrechtlichen Status als Voll-,
Teil- oder Nichterwerbstätige mit oder ohne einem Aufgabenbereich nach Art. 8
Abs. 3 ATSG und damit für die anzuwendende Invaliditätsbemessungsmethode
(Art. 28 Abs. 2 bis 2ter IVG sowie Art. 27 und 27bis IVV) ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im
Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern welches erwerbliche Pensum
sie tatsächlich leistete (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenes Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl.
auch Urteil I 374/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2.2; ferner BGE 125 V 146
E. 5c/bb S. 157).

2.2 In welchem zeitlichen Umfang eine versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist eine Tatfrage, soweit es um die
Würdigung konkreter Umstände und nicht ausschliesslich um die Anwendung
allgemeiner Lebenserfahrungssätze geht. Diesbezügliche Feststellungen des
kantonalen Gerichts sind somit für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie
nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil
9C_301/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399).

2.3  Das kantonale Gericht hat festgestellt, die realen Gegebenheiten (keine
Betreuungspflichten gegenüber Kindern, zumutbare vermehrte Mithilfe des
Ehemannes im Haushalt, eng gewordene finanzielle Verhältnisse als Folge der
Erhöhung des Invaliditätsgrades des Ehegatten bei gleichzeitigem Verlust
seines bisherigen Nebenverdienstes, notwendige Einkommenssteigerung wegen der
Renovationsbedürftigkeit des Wohnhauses) sprächen überwiegend wahrscheinlich
für Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Die Angaben der Versicherten
gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gäben zu keiner anderen
Betrachtungsweise Anlass. Auch im Sinne der eigenen ständigen Praxis, wonach
eine Invaliditätsbemessung anhand der behinderungsbedingten Einschränkung im
Haushalt nur zulässig sei, wenn und soweit der betreffenden Person die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, wäre es der Versicherten
aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Umstände
zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In dieser Situation bestehe
auch nach dem klaren Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck des Art. 8 Abs. 3
ATSG keine Veranlassung, die Versicherte nicht als Vollerwerbstätige zu
qualifizieren und die Invalidität nach der Methode des Einkommensvergleichs
zu bemessen.

2.3.1 Die Praxis des kantonalen Gerichts, wonach eine Invaliditätsbemessung
anhand der behinderungsbedingten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt
(Art. 27 IVV) nur zulässig ist, wenn und soweit der betreffenden Person die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, widerspricht der unlängst
im Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 bestätigten ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts (E. 2.1), wie die IV-Stelle zu Recht sinngemäss vorbringt.
Die sich darauf stützende Feststellung der Vorinstanz, es wäre der
Versicherten aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Umstände zumutbar, einer (vollen) Erwerbstätigkeit nachzugehen, beruht somit
auf einer Rechtsverletzung und ist daher für das Bundesgericht nicht
verbindlich (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil I 126/07 vom
6. August 2007 E. 3.2 und 3.4).
2.3.2
2.3.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin erst
seit 2001 und lediglich in bescheidenem Umfang (ca. 2 bis 2 ? Stunden die
Woche) als Reinigungshilfe erwerbstätig gewesen war. Bis dahin war sie neben
der Besorgung des Haushalts keinem Erwerb nachgegangen, dies obschon ihre
beiden Kinder bereits 1993 und 1995 volljährig geworden waren. Es kommt dazu,
dass ihr Ehemann seit 1. Oktober 1997 aus gesundheitlichen Gründen lediglich
teilzeitlich (20-25 Stunden in der Woche) arbeitete. Das ermöglichte eine
vermehrte zumutbare Mithilfe im Haushalt und erhöhte gleichzeitig ihre
zeitliche Disponibilität für eine ausserhäusliche Tätigkeit. Diese Umstände
sprechen gegen eine Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Anderseits steht
aufgrund der Akten fest, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin seit
1. Oktober 1995 eine halbe Invalidenrente samt einer Zusatzrente für seine
Ehefrau bezog. Bis Ende Januar 1997 arbeitete er im angestammten Betrieb
ganztags bei 50%iger Leistung weiter. Am 1. Oktober 1997 trat er eine neue
Stelle in einer Verpackungsfirma an. Das Arbeitspensum betrug 20-25 Stunden
in der Woche. 2001 bis 2003 erzielte er einen Verdienst von durchschnittlich
rund Fr. 34'000.-. Infolge Erhöhung des Invaliditätsgrades (von 50 % auf
79 %) wurde die halbe Rente zum 1. Januar 2005 auf eine ganze Rente
heraufgesetzt und die Zusatzrente für die Ehefrau entsprechend nach oben
angepasst. Mit Teilzeit-Arbeitsvertrag vom 22. März 2005 wurde das
Arbeitspensum neu auf durchschnittlich 30-35 Stunden im Monat festgelegt.
Dies ergibt bei einem Stundenlohn brutto von Fr. 26.10 einen Jahresverdienst
von rund Fr. 10'180.-. Ob sich die finanzielle Situation auf Anfang Januar
2005 wesentlich verschlechtert hatte, wie die Vorinstanz angenommen hat, kann
aufgrund der Akten nicht gesagt werden. Dem geringeren Verdienst standen
höhere Rentenleistungen der Invalidenversicherung gegenüber. Dazu kamen
vermutlich auch (höhere) Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Es
kommt dazu, dass trotz der angeblichen Verschlechterung der finanziellen Lage
die Beschwerdegegnerin sich offenbar nicht, zumindest nicht ernsthaft um eine
Stelle im Rahmen der vom Hausarzt attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %
bemüht hatte. Dies spricht namentlich in Anbetracht der erwähnten zeitlichen
Disponibilität (keine Betreuungspflichten, Mithilfe des Ehemannes im
Haushalt) für eine ausserhäusliche Tätigkeit gegen eine Vollerwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall, wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht. Dasselbe gilt
in Bezug auf die erstmals in der Einsprache behauptete, aber nicht weiter
belegte anstehende grössere Renovation des Einfamilienhauses.

2.3.4 Nach dem Gesagten ist die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die
Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre,
offen. Weder ein erwerbliches Pensum von 100 % (Vorinstanz) noch lediglich
von 6 % (IV-Stelle) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die
zuverlässige Beurteilung der Statusfrage erfordert im Sinne der Ausführungen
in E. 2.3.2 weitere Abklärungen zur finanziellen Lage seit 2005 sowie zur
Hausrenovation.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle hat der
Beschwerdegegnerin, soweit sie obsiegt hat, eine u.a. nach dem anwaltlichen
Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
und 3 BGG).

Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege kann mangels
Bedürftigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V
201 E. 4a S. 202). Die Berechnung des prozessualen Notbedarfs ergibt einen
Überschuss von monatlich Fr. 685.-. Unter diesen Umständen ist es der
Versicherten möglich und zumutbar, die Kosten der Rechtsvertretung innert
nützlicher Frist allenfalls ratenweise zu tilgen (vgl. Urteil C 62/00 vom
25. September 2000 E. 3b mit Hinweis) umso mehr, als die Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren zu belassen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 12. April 2007 mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 3
(Parteientschädigung) aufgehoben, soweit er feststellt, die Invalidität sei
nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte der IV-Stelle des
Kantons St. Gallen und der Beschwerdegegnerin auferlegt; der IV-Stelle wird
vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- der Betrag von Fr. 250.-
zurückerstattet.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 600.- zu bezahlen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und
Industrie, St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler