Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 29/2007
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9C_29/2007
Urteil vom 4. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

S. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei,
Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 4. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene S.________ war bis Ende 2003 als Gerüstmonteur bei der
Firma X.________ angestellt, wo er am 7. Oktober 2002 einen Arbeitsunfall mit
Handverletzungen erlitt, welche zuerst konservativ und im März 2003 operativ
(Resektion der proximalen Karpalreihe und Neurotomie des Nervus interosseus
posterior rechts) behandelt wurden. Im August 2003 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle des
Kantons Zürich für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004 eine
ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) samt Zusatzrente für die
Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 19. Juli 2004). Daran hielt sie
auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 8. November 2005).

B.
Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 1.
März 2004 bis 31. Mai 2005 eine ganze und für die Zeit ab 1. Juni 2005
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Nach Abschluss des
Schriftenwechsels wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
S.________ darauf hin, dass es eine Abänderung des angefochtenen
Einspracheentscheides zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) erwäge;
gleichzeitig bot es ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder die
Beschwerde zurückzuziehen (Beschluss vom 19. September 2006). In der
daraufhin eingereichten Eingabe hielt S.________ an der Beschwerde fest. Mit
Entscheid vom 4. Januar 2007 wies das Gericht die Beschwerde ab und änderte
den Einspracheentscheid vom 8. November 2005 dahingehend ab, dass S.________
ab 1. Dezember 2003 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und
ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Mai 2005 eine ganze und für die
Zeit ab 1. Juni 2005 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
(je mit entsprechenden Zusatzrenten) zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG).

2.
2.1 In ihrem Beschluss vom 19. September 2006 hat die Vorinstanz darauf
hingewiesen, dass sie zum Ergebnis gelangen könnte, der Beschwerdeführer sei
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seit 1. September
2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder vollständig
arbeitsfähig, was zu einer Anpassung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
mit Wirkung auf 1. Dezember 2003 führen könnte. Sodann ergebe eine vorläufige
Würdigung der Akten, dass sie bezüglich der Höhe des Invaliditätsgrades im
Zeitpunkt der anspruchsbeeinflussenden Änderung zum Schluss kommen könnte,
das rentenrelevante Ausmass werde nicht mehr erreicht, wobei das Gericht das
Valideneinkommen gestützt auf den beim letzten Arbeitgeber erzielten Lohn
errechnen und diesen einem aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelten
Invalideneinkommen gegenüberstellen könnte.
Der Versicherte macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) geltend; die reformatio in peius sei ihm nicht im Sinne von
Art. 61 lit. d ATSG rechtsgültig angedroht worden. Denn da die Vorinstanz die
Höhe des Leidensabzuges ausdrücklich nicht angesprochen und damit eine klare
Mitteilung im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG unterlassen habe, sei für ihn
nicht erkennbar gewesen, dass die Vorinstanz den Abzug von 25 auf 10 %
herabsetzen könnte; dementsprechend habe er dazu auch nicht Stellung nehmen
können. Des Weitern habe sich die Vorinstanz auch nicht die
rechtsprechungsgemäss gebotene Zurückhaltung in der Vornahme einer reformatio
in peius auferlegt.

2.2 Nach Gesetz (Art. 61 lit. d ATSG) und Rechtsprechung (BGE 122 V 166 E. 2a
und b S. 167 f.; RKUV 2004 Nr. U 520 S. 442 E. 4, U 202/03) kann das
kantonale Versicherungsgericht eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid
zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr
zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. Dieser Grundsatz
fliesst direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 122 V 166 E. 2a S. 167). Die Rechtsprechung
verlangt, dass ein Gericht bei der schriftlichen Androhung einer reformatio
in peius - wenn auch unpräjudiziell unter Vorbehalt des materiellen
Endentscheids - deutlich macht, dass es aufgrund einer vorläufigen
Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, den angefochtenen
Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person abzuändern (Urteil
I 868/05 vom 11. August 2006, E. 3.2.2).
2.3 Diesen Anforderungen genügt der eine reformatio in peius androhende
Beschluss vom 19. September 2006 vollumfänglich, hat doch das Gericht darin
deutlich gemacht, dass es in Erwägung zog, die Rente des Beschwerdeführers -
mangels Erreichen des anspruchserheblichen Invaliditätsgrades - aufzuheben.
Dass die Androhung in diesem Sinne keine vertiefte materielle
Auseinandersetzung mit dem Fall enthielt, sondern summarisch und
ergebnisbezogen abgefasst war, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil C
445/98 vom 5. August 1999, E. 1c). Dem kantonalen Entscheid liegen sodann
auch keine Gesichtspunkte zugrunde, mit denen der Versicherte nicht hätte
rechnen müssen; vielmehr war erkennbar und hätte der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die ausdrücklich angesprochene
Änderung in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine ebensolche in den für
die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebenden Faktoren wie
beispielsweise in der Frage des leidensbedingten Abzuges nach sich ziehen
konnte. Ungerechtfertigt ist schliesslich auch der Einwand, das Gericht habe
sich nicht die gebotene Zurückhaltung in der Korrektur des angefochtenen
Einspracheentscheides auferlegt. Denn vorliegend sind - anders als in den
Fällen, in welchen nur eine geringfügige Verschlechterung resultiert hätte
(vgl. BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f.; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52 E. 3.2.2, U
192/03; 2003 UV Nr. 13 S. 38 E. 3.5, U 230/01) - keine Gründe ersichtlich,
von einer Berichtigung des Verwaltungsaktes abzusehen.

3.
Im Einspracheentscheid wurden die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der vor und in der seit 1. Januar 2004 geltenden
Fassung) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger
Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend
dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner, dass bei
rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente die für die
Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (Art. 17 Abs. 1
ATSG, Art. 41 IVG [in Kraft bis Ende 2002], Art. 88a IVV [in der vor und in
der nach März 2004 geltenden Fassung]). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur vollständig arbeitsunfähig ist. Des
Weitern hat das kantonale Gericht aufgrund einer umfassenden Würdigung der
medizinischen Akten in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2003
eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll ausüben könnte, allerdings mit
einer Leistungseinschränkung (verlangsamtes Arbeitstempo wegen überwiegender
Verrichtung der Arbeiten mit der linken Hand) um 20 %. Die Feststellung des
Gesundheitsschadens betrifft praxisgemäss ebenso eine Tatfrage wie die
medizinischen Einschätzungen über das verbliebene funktionelle
Leistungsvermögen und der Aspekt der zumutbaren Arbeit (BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 397 ff.).
4.2 Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf den 1. September
2003 wieder erlangt, lässt sich ohne weiteres auf die um diesen Zeitpunkt
herum erstellten Berichte der Klinik Y.________ vom 10. September 2003, des
Dr. med. Z.________, Innere Medizin FMH, vom 29. September 2003 und des Dr.
med. G.________, Leitender Arzt Handchirurgie an der Chirurgischen Klinik und
Poliklinik des Spitals A.________, vom 23. Februar 2004 abstützen. Daran
vermag die dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestierende Einschätzung des Dr. med. B.________, Spezialarzt
Anästhesiologie und Intensivmedizin FMH, Klinik L.________, (Bericht vom
10. März 2005, Stellungnahme vom 2. Oktober 2006), auf welche sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen beruft, schon deshalb nichts zu ändern, weil
sie sich einzig auf die vom Versicherten angegebenen Beschwerden stützt.
Ebenso verhält es sich mit den weiteren ärztlichen Berichten, welche der
Versicherte im letztinstanzlichen Verfahren einreichen liess; inwieweit es
sich dabei um unzulässige und damit unbeachtliche neue Beweisvorbringen
(Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt, kann deshalb offen bleiben. Auch die Annahme
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den 19. November 2004
hin, ab welchem Datum Dr. med. B.________ den Beschwerdeführer behandelte und
ihm - allerdings ausgehend von seit der Operation im März 2003 mehr oder
weniger unverändert fortbestehenden Beschwerden - eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bescheinigte, lässt sich mit den
übrigen Akten nicht vereinbaren: In seinem Bericht vom 23. Februar 2004
führte Dr. med. G.________ aus, es entspreche medizinischer Erfahrung, dass
eine Befundänderung nach einem regelrechten postoperativen Heilungsverlauf
(wie er nach seiner Einschätzung beim Versicherten vorliege) und
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit normalerweise nicht mehr in wesentlichem
Ausmasse auftrete; er sehe sich (nach erneuter Untersuchung) nicht imstande,
dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, sondern gehe von
einer ununterbrochenen Arbeitsfähigkeit aus. Bei dieser Sachlage ist die
vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei ab 1. September 2003
in einer leidensangepassten Tätigkeit ununterbrochen arbeitsfähig gewesen,
weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig.

4.3 Im Rahmen des Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz das
Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers im Bericht vom 21.
November 2003 (Stundenlohn von Fr. 25.70) sowie unter Berücksichtigung eines
theoretisch möglichen Arbeitseinsatzes von 48 Wochen à 42.5 Stunden, der
Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie des 13. Monatslohnes mit Fr.
62'817.- ermittelt, welcher Wert in der Beschwerde nicht beanstandet wird.
Das Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen anhand der Werte der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f.). Die Vorinstanz ging
dabei zutreffenderweise von den in LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1, für Männer
im Anforderungsniveau 4 ausgewiesenen durchschnittlichen Lohn pro Monat von
Fr. 4'557.- aus und rechnete den Betrag um die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung 2003 von 1,4 %
hoch; der behinderungsbedingten Leistungseinschränkung (verlangsamtes
Arbeitstempo) trug sie mit einem Abzug von 20 % Rechnung und gelangte so zu
einem Einkommen von Fr. 46'245.-. Hievon nahm sie im Rahmen des
Leidensabzuges eine weitere Reduktion um (maximal) 10 % vor, um zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte
Person mit überproportional reduzierten Lohnansätzen rechnen müsse; sie
gelangte so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 41'621.-. Was der
Beschwerdeführer für die Erhöhung des Abzuges auf 25 % geltend macht, vermag
nicht zu überzeugen: Dem Umstand, dass er die rechte dominante Hand nur noch
für leichte Zudienarbeiten gebrauchen kann und nach wie vor unter Schmerzen
leidet, wurde bereits mit dem Abzug von 20 % Rechnung getragen. Dass der
Beschwerdeführer Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C ist, wirkt sich im
massgebenden Anforderungsniveau 4 nur ganz geringfügig lohnmindernd aus (vgl.
LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12) und dem von ihm vorgebrachten Faktor Alter (47
Jahre) kommt gemäss Tabelle TA9 der LSE 2002 (S. 55) im massgebenden
Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhende Wirkung zu. Mit der Festlegung des
Abzugs auf 10 % hat das kantonale Gericht mithin sein Ermessen nicht
rechtsfehlerhaft ausgeübt, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem
Punkt bundesrechtskonform ist.
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führt zu einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Rundung: BGE
130 V 121 E. 3.2 S. 123), womit dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat - mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 (vgl. Art. 88a Abs.
1 IVV; BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165) keine Rente mehr zusteht.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann