Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 299/2007
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9C_299/2007

Urteil vom 20. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Z. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner,
Kapuzinerstrasse 29, Postfach 622, 3902 Glis,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
10. April 2007.

In Erwägung,
dass über die Firma K.________ AG am ... 2004 der Konkurs eröffnet wurde und
die Ausgleichskasse des Kantons Bern, welcher die Firma angeschlossen war, in
diesem Verfahren eine Forderung von Fr. 1'049'939.75 für entgangene bundes-
und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge betreffend die Jahre 1999
bis 2004 geltend machte,
dass Z.________ vom 26. Oktober 1995 bis 27. November 2002 im Handelsregister
als Verwaltungrat der Firma K.________ AG eingetragen war,
dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1. März 2006 von Z.________
Schadenersatz für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von
Fr. 685'442.25 forderte,
dass sie die von Z.________ dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 12.
Juli 2006 teilweise guthiess und die Schadenersatzforderung um Fr. 20'956.-
auf Fr. 664'486.25 reduzierte,
dass Z.________ beschwerdeweise beantragte, die Schadenersatzverfügung und
der Einspracheentscheid seien nach Durchführung eines vollständigen
Beweisverfahrens aufzuheben und es sei ihm eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde mit Entscheid vom
10. April 2007 abwies,
dass Z.________ Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten führt mit
dem Rechtsbegehren, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es sei der den Einspracheentscheid bestätigende kantonale
Entscheid aufzuheben,
dass die Beschwerde indes - wie zu zeigen ist - als offensichtlich
unbegründet im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist und sich
mit diesem Entscheid die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erübrigt,
dass im kantonalen Entscheid die Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52
AHVG und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt werden, worauf
verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt ist, dass beim
Beschwerdeführer als Organ der konkursiten Gesellschaft die
Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind und dieser den
entsprechenden, der AHV verursachten Schaden zu ersetzen hat,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen vermöchte,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Protokoll der Generalversammlung der
Firma K.________ AG vom 18. Oktober 2002 zu Recht von einem bis 18. Oktober
2002 dauernden Verwaltungsratsmandat des Beschwerdeführers ausgegangen ist
und aufgrund der klaren Aktenlage kein Anlass bestand und besteht, Beweise
zur vom Beschwerdeführer behaupteten früheren Demission (per Ende 2001)
abzunehmen (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162),
dass namentlich nicht ersichtlich ist, was der ehemalige Verwaltungsrat
B.________ und der Verwaltungsrat R.________ zur Klärung der Frage nach dem
Zeitpunkt der Demission beitragen könnten, lässt sich doch auch deren
Bestätigungsschreiben vom 23. März 2006 nur entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nach Juli 1999 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der
Firma K.________ AG) an den wöchentlichen Koordinationssitzungen nicht mehr
teilgenommen hat, welche Aussage jedoch keine Rückschlüsse auf das
Demissionsdatum als Verwaltungsrat zulässt,
dass den Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss nicht zu entlasten vermag,
dass er auf eine Entschädigung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat sowie
auf Lohnanteile als Arbeitnehmer verzichtet hat, weil ihn dies von den ihm
als Verwaltungsrat obliegenden Pflichten nicht befreit (H 69/02 vom 7. Januar
2004, E. 4.3; AHI 2002 S. 51 E. 3c),
dass es sich ebenso verhält mit seinem Vorbringen, wonach er sein Augenmerk
auf die Bezahlung der Löhne gerichtet habe, weil in finanziell schwierigen
Zeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf entstehenden
Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213 E. 5),
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht zu
beanstanden ist, dass die Ausgleichskasse die von der Gesellschaft getätigten
Zahlungen nicht an die ältesten, sondern - wie unbestritten ist - an die
jeweils auf den verwendeten Einzahlungsscheinen angegebenen Beitragsausstände
angerechnet hat, weil damit eine gültige Erklärung über die Tilgung im Sinne
von Art. 87 Abs. 1 OR vorlag (vgl. auch Urteile H 118/05 vom 30. Januar 2006,
E. 4.2, und H 261/99 vom 26. Mai 2000, E. 7b; BGE 119 V 389 E. 6c S. 400),
dass ein Mitverschulden der Kasse nach den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid nicht vorliegt und der Verwaltung unter den gegebenen
Umständen namentlich nicht vorgeworfen werden kann, dass sie sich die
Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG gegen die Firma X.________ AG
nicht abtreten liess,
dass mithin die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung
von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 664'486.25 verpflichtet hat, wobei zu
präzisieren ist, dass dies - mit Blick darauf, dass das Konkursverfahren noch
nicht abgeschlossen ist - vorbehältlich des Abzugs einer allfälligen
Konkursdividende gilt,
dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig
ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 20. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: