Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 297/2007
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9C_297/2007

Urteil vom 2. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. April 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die am 11. Mai 2007 der thailändischen Post übergebene Beschwerde von
P.________ gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April
2007 (betreffend Invalidenrente),
da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des
angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 BGG),
da im hier zu beurteilenden Fall der angefochtene Entscheid vom 2. April 2007
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren
gemäss Empfangsbestätigung am 16. April 2007 ausgehändigt worden ist,
da die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 17. April 2007 zu laufen begann
(Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 16. Mai 2007 endete,
da die in Thailand aufgegebene Beschwerde gemäss postalischer Bescheinigung
(Track & Trace) erst am 18. Mai 2007 und somit nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist bei der Schweizerischen Post ("Sortierung Ausland")
einging,
da mit Blick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit
seiner Beschwerde Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 50 BGG zu
verneinen sind,
da deshalb auf die verspätete und daher offensichtlich unzulässige Beschwerde
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
da keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 letzter Satzteil BGG)
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt
für Sozialversicherungen und der Schweizerischen Ausgleichskasse zugestellt.

Luzern, 2. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: