Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 291/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_291/2007

Urteil vom 12. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

H. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Groupe Mutuel Assurances, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. März 2007.

Sachverhalt:

A.
H. ________, deutscher Staatsangehöriger, war vom 1. September 2003 bis
31. Dezember 2004 bei der zur Groupe Mutuel gehörenden Futura
Krankenversicherung, Martigny (im Folgenden: Futura), grundversichert.
Nachdem er im (undatierten) Versicherungsantrag angegeben hatte, sein
Wohnsitz befinde sich in X.________ (Kanton A.________), ab 1. Dezember 2003
sei ein "Erstwohnsitz" in Y.________ (Kanton B.________) vorgesehen,
berechnete die Futura die Versicherungsprämien vom 1. September bis
30. November 2003 gestützt auf die für den Kanton A.________ gültigen
Ansätze; ab 1. Dezember 2003 stellte sie H.________ die für den Kanton
B.________ geltenden Prämien in Rechnung.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 ersuchte der Service cantonal de
l'assurance-maladie (SCAM) von A.________ die Futura um eine
Versicherungsbestätigung betreffend H.________. Die zuständige
Sachbearbeiterin der Futura informierte H.________ mit E-Mail vom 8. November
2004, die Versicherung habe Kontakt mit den Behörden in A.________ und
B.________ aufgenommen, um den Versicherungsvertrag gemäss seinem
Lebensmittelpunkt anzupassen. Das Bevölkerungsamt Y.________ bestätigte mit
Schreiben vom 9. November 2004, H.________ sei am 1. November 2004 zugezogen.
Hierauf teilte die Futura H.________ mit, sie habe den Tarif rückwirkend
angepasst, da er vom 1. September 2003 bis 31. Oktober 2004 im Kanton
A.________ wohnhaft gewesen sei und stellte ihm neue Versicherungsausweise
vom 15. April 2005 für die Jahre 2003 (Monatsprämie: Fr. 180.80) und 2004
(Monatsprämie: Fr. 234.80 vom 1. Januar bis 31. Oktober 2004 bzw. Fr. 193.80
vom 1. November bis 31. Dezember 2004) zu (Schreiben vom 18. April 2005).
In der Folge stellte sich H.________ auf den Standpunkt, die Futura habe ihm
zu Unrecht die für den Kanton A.________ gültigen (höheren) Prämien in
Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 hielt die Futura an ihrer
Berechnung fest und betrieb H.________ nach Ablauf der Zahlungsfrist und
erfolgloser Mahnung für den Differenzbetrag (Fr. 24.- zuzüglich Mahn- und
Betreibungsspesen). Eine weitere Betreibung für ausstehende Prämien vom
1. Januar bis 31. Juli 2004 leitete die Futura am 22. August 2005 ein und
verfügte am 13. September 2005 entsprechend. Hiegegen rekurrierte H.________
am 13. Oktober 2005. Mit Einspracheentscheiden vom 13. Dezember 2005 hielt
die Futura an ihren Verfügungen fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des
H.________ mit Entscheid vom 21. März 2007 ab und hob die Rechtsvorschläge
auf.

C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen
(Art. 82 ff. BGG). Es kann mit ihr die Verletzung von Bundesrecht im Sinne
von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG).

2.
Die Vorinstanz legt die für den nach Art. 13 Abs. 1 ATSG auch im
Sozialversicherungsrecht gültigen zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff
massgeblichen Grundlagen (Art. 23 ff. ZGB; vgl. BGE 127 V 237 E. 1 S. 238 mit
Hinweisen) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass der subjektiv vorausgesetzten Absicht des dauernden
Verbleibens nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie äusserlich erkennbar und
entscheidend ist, wo sich - unter Würdigung aller Umstände - der Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen befindet (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2005, Rz 09.28 f.). Insbesondere
schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine
Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c S. 241). Nur - aber
immerhin - Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung
und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die
Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe,
die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3,
publiziert in: RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360).

3.
3.1 Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte habe nicht dartun können,
dass er bereits im Jahre 2003 in Y.________ Wohnsitz begründet habe. Weder
aus der Mitteilung der Adressänderung, noch aus den Arztbesuchen in
Y.________ könne er etwas zu seinen Gunsten ableiten. Die Anmeldung beim
Bevölkerungsamt sei ein wichtiges Indiz, welchem im konkreten Fall
entscheidende Bedeutung zukomme, zumal nur so die Einhaltung der
Versicherungspflicht gewährleistet und Missbräuche verhindert werden könnten;
weitergehende Abklärungen über den Lebensmittelpunkt wären
unverhältnismässig.

3.2 Der Versicherte bringt vor, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, welche
weiteren Beweise er hätte vorbringen sollen. Er beruft sich auf verschiedene
Kontakte in der Nachbarschaft und verweist darauf, dass er sich lediglich aus
Nachlässigkeit nicht bereits früher in Y.________ angemeldet habe. Dieser
Umstand dürfe nicht "in Gänze" gegen ihn ausgelegt werden.

4.
4.1 Das Bundesgericht ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts
gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 abs. 2 BGG; E. 1
hievor). Das Vorbringen neuer tatsächlicher Behauptungen und Beweismittel ist
damit weitgehend ausgeschlossen (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221).
Die letztinstanzlich erstmals (ohne nähere zeitliche Einordnung) geltend
gemachten nachbarschaftlichen Kontakte können somit als Indiz für eine
frühere Wohnsitzverlegung zum Vornherein nicht berücksichtigt werden.

4.2 Unter der beschränkten Überprüfungsbefugnis ist der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer berief sich im
vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich auf medizinische Leistungen
(Arztbesuche, Laboruntersuchungen, Medikamentenbezug), die er in Y.________
beansprucht hatte und darauf, dass seine Lebenspartnerin, welche über je eine
Wohnung in X.________ und in Y.________ verfüge, ihren Lebensmittelpunkt
(auch) in Y.________ habe (sich unter der Woche aber in X.________ aufhalte).
Indessen erfolgten die Arztkonsultationen sowie der Medikamentenbezug in
Y.________ (soweit hier von Interesse) ausschliesslich zwischen dem 7. und
24. März 2004, so dass hieraus zwar auf einen Aufenthalt in Y.________
während dieser Zeit geschlossen, aber jedenfalls keine Wohnsitzverlegung
abgeleitet werden kann. Auch der Umstand, dass sich die Lebenspartnerin
offenbar nur am Wochenende in Y.________ aufhält, lässt darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer - wie dies im Übrigen auch aus den von ihm
verwendeten Absendern in seiner Korrespondenz mit der Futura hervorgeht (vgl.
E-Mails vom 14., 16. und 17. Oktober 2003; Brief vom 30. September 2003) -
abwechslungsweise in Y.________ und in X.________ wohnte. Wenn die Vorinstanz
mangels anderer Anhaltpunkte, die auf eine bereits vor dem 1. November 2004
erfolgte Wohnsitzverlegung nach Y.________ schliessen lassen, der Anmeldung
beim Bevölkerungsamt Y.________ entscheidende Bedeutung beigemessen hat,
verstösst dies nicht gegen Bundesrecht.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG).

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 12. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.