Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 286/2007
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9C_286/2007

Urteil vom 7. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiber Fessler.

M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Marc Dübendorfer, Mellingerstrasse 207,
Täfernhof, 5405 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene M.________ meldete sich im Januar 2004 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art (Berufsberatung, Umschulung). Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Unter anderem liess sie
die Versicherte durch den Psychiatrischen Dienst (PD) begutachten (Expertise
vom 21. März 2005 und Ergänzungsbericht vom 14. November 2005). Mit Verfügung
vom 5. Januar 2006 stellte die IV-Stelle fest, es bestehe kein Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung, was sie insbesondere mit Bezug auf eine
Rente mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 bestätigte.

B.
Die Beschwerde der M.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 13. März 2007 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 13. März 2007 sei aufzuheben und
das Verfahren sei zur Durchführung einer interdisziplinären medizinischen
Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
Das kantonale Versicherungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
während die IV-Stelle keinen Antrag stellt. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Krankheit ist jede
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die
nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder
Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).
Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf
eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im
versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische
Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69). Entscheidend ist, ob und
inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der
versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu
arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Diese Frage beurteilt sich wie bei
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 und
vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen
nach einem weitgehend objektivierten Massstab unter Ausschluss von
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten
zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.; BGE 127 V
294 E. 4b/cc S. 297 f. in fine). Umstände, welche die Verwertung der
verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen
lassen, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des
psychischen Leidens, chronische körperliche Begleiterkrankungen mit
mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf
einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung,
unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter
ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte
Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 130 V 352 E. 2.2.3
S. 353 ff.).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD- 10 F45.4 im
Besonderen ist zu beachten, dass psychosoziale Probleme und/oder emotionale
Konflikte eine entscheidende Krankheitsursache darstellen können (BGE 130 V
396 E. 6.1 S. 400). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und
soziokulturelle Faktoren selbstständig und insofern direkte Ursache der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der
Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer
eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie
einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den
Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar
invaliditätsbegründend auswirken (Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).

3.
Nach Auffassung des kantonalen Gerichts liegt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsschaden in rentenbegründendem Ausmass vor.
Die Beschwerdeführerin habe schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine
Rente. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, aus
körperlichen Beeinträchtigungen ergebe sich überwiegend wahrscheinlich keine
Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere sei die Hypothyreose (Unterfunktion der
Schilddrüsen) ohne weiteres behandelbar und die lebenslange Einnahme von
entsprechenden Hormonpräparaten zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
gemäss dem PD-Gutachten vom 21. März 2005, welchem «zweifelsfrei» voller
Beweiswert zukomme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), eine Arbeitsunfähigkeit
von rund 70 % für eine angepasste Tätigkeit unter geeigneten Bedingungen.
Diese Einschätzung könne indessen nicht unbesehen übernommen werden. Sie
werde allein aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) attestiert, welcher jedoch kein
invalidisierender Charakter zukomme. Vorab sei fraglich, ob eine psychische
Komorbidität bestehe. Der Einfluss der ebenfalls festgestellten
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die weiteren in diesem
Zusammenhang massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2.2) seien ebenfalls nicht
erfüllt. Es komme dazu, dass die behaupteten Schmerzen nicht hätten
objektiviert werden können und ihre Ursache (Hyperthyreose und Verlust der
Arbeitsstelle) äusserst fragwürdig seien. Gegen die ausnahmsweise
Unmöglichkeit, mit eigener Willensanstrengung die somatoforme Schmerzstörung
zu überwinden und die verbliebene Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten,
spreche schliesslich, dass die Leistungseinschränkung auf Aggravation und
Selbstlimitierung beruhe. Auch sei die Beschwerdeführerin wiederholt ihrer
Selbsteingliederungspflicht nicht nachgekommen (keine Behandlung der
Hyperthyreose, mangelnde Compliance im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik
X.________ vom 2. April bis 28. Mai 2003). Schliesslich hätten sich im
Abklärungs- und Behandlungsverfahren klare Hinweise auf das Vorliegen
invaliditätsfremder und allenfalls auch psychosozialer und soziokultureller
Faktoren ergeben. Sowohl der Verlust der Arbeitsstelle als auch die schlecht
bewältigte Jugendzeit würden bei der Beurteilung der Ärzte des PD
mitberücksichtigt. Durch ihren Cannabiskonsum betreibe die Versicherte eine
Selbstlimitierung mit negativer Auswirkung auf die berufliche Reintegration,
Therapierbarkeit und Prognose. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % im
PD-Gutachten vom 21. März 2005 halte gegenüber den
sozialversicherungsrechtlichen Kriterien somit nicht stand. Vielmehr sei eine
Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.

4.
4.1 Die vorinstanzliche Feststellung, das PD-Gutachten vom 21. März 2005
attestiere allein aufgrund der somatoformen Schmerzstörung eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 %, ist offensichtlich unrichtig. Die Experten
hielten ausdrücklich fest, im Vordergrund stünden eine anhaltende
mittelgradig depressive Störung mit somatischem Syndrom und eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit
vorwiegend histrionischen und teilweise emotional unstabilen Zügen. Im
ergänzenden Bericht vom 14. November 2005 bezeichneten sie das Ausmass der
Symptomatik in Bezug auf die mittelgradige depressive Episode als
beträchtlich und anhaltend. Im Gutachten wurde sodann auch der
Persönlichkeitsstörung für sich allein genommen teilweise Krankheitswert
zugemessen. Zudem wurde festgehalten, die Störung wirke sich in Kombination
mit den übrigen Störungen erheblich und ungünstig auf die Behandlung aus. Die
Gutachter bejahten auch die Notwendigkeit, die begonnene Psychotherapie
einschliesslich einer zu optimierenden Psychopharmakotherapie weiterzuführen.
Abgesehen davon setzt sich das kantonale Gericht mit der Feststellung, die im
PD-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhe allein auf der
somatoformen Schmerzstörung, in Widerspruch zu sich selber, wenn es an
anderer Stelle ausführt, eine Tendenz zu aggravatorischem Verhalten sei nicht
von der Hand zu weisen, hätten doch die behaupteten Schmerzen nicht
objektiviert werden können und sei ihre Ursache (Hyperthyreose und Verlust
der Arbeitsstelle) äusserst fragwürdig. Damit stellt sie letztlich die
Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung in Frage. Die Vorinstanz hat dem
Gutachten des PD vom 21. März 2005 ausdrücklich vollen Beweiswert zuerkannt.

4.2 Im Weitern steht fest, dass das kantonale Gericht aufgrund eines
offensichtlichen Versehens fälschlicherweise von einer Hypothyreose
(Schilddrüsenunterfunktion) ausgegangen ist. Tatsächlich besteht ein Status
nach Hyperthyreose Morbus Basedow. Das ist nicht das Gleiche. Im PD-Gutachten
vom 21. März 2005 wurde die Hyperthyreose als auslösender oder begünstigender
Faktor der Depressions- und Schmerzproblematik bezeichnet. Ebenfalls wurde in
den Berichten der Klinik Y.________, Abteilung Psychosomatik, vom 22. Juni
2004 und der Klinik X.________ vom 4. Juli 2003 die depressive Entwicklung im
Zusammenhang mit der Schilddrüsenüberfunktion und der dadurch bedingten
Arbeitsunfähigkeit sowie der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses
2001 gesehen. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus
der freien Endzyklopädie Wikipedia sind Symptome der Schilddrüsenüberfunktion
unter anderem Depressionen (vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Basedow-Krankheit). Wenn im Übrigen im
angefochtenen Entscheid festgehalten wird, die Beschwerdeführerin betreibe
durch ihren Cannabiskonsum eine Selbstlimitierung, welcher eine negative
Auswirkung auf die berufliche Integration, Therapierbarkeit und Prognose
habe, bleibt unerwähnt, dass im PD-Gutachten vom 21. März 2005 der schädliche
Gebrauch von Cannabis als Folge der Persönlichkeitsstörung betrachtet wurde.

4.3 Schliesslich wird in der Beschwerde zu Recht gerügt, die weiteren vom
kantonalen Gericht erwähnten Gründe für die Verneinung eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens (Rentenbegehrlichkeit, Aggravation,
Verletzung der Selbsteingliederungspflicht, schlechte Compliance) beruhten
teilweise auf willkürlichen und aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellungen.
Insbesondere trifft nicht zu, die Beschwerdeführerin habe sich nach der
Untersuchung in der Klinik Y.________ vom 28. Februar 2003 nicht stationär
behandeln lassen. Die Versicherte hielt sich vom 2. April bis 8. Mai 2003 in
der Klinik X.________ auf, wie die Vorinstanz zwar selber erwähnt, ohne
daraus die entsprechende Schlussfolgerung bezüglich des Morbiditätskriteriums
der erfolgten Behandlungen zu ziehen. Sodann kann keine Rede davon sein, die
Beschwerdeführerin habe praktisch jährlich ihren Hausarzt gewechselt.
Ebenfalls trifft offensichtlich nicht zu, dass die Beschwerdeführerin bis
anhin keine Behandlung der Schilddrüsenüberfunktion aufgenommen hat. Aufgrund
der Akten kann jedenfalls nicht von einer anspruchsrelevanten Verletzung der
Selbsteingliederungspflicht gesprochen werden.
Nach dem Gesagten muss die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum
Gesundheitszustand und zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit als offensichtlich
unrichtig bezeichnet werden. Sie ist daher für das Bundesgericht nicht
verbindlich (E. 1). Die Akten sind nicht spruchreif. Vielmehr bedarf es, wie
in der Beschwerde beantragt, ergänzender Abklärungen durch die IV-Stelle
(Einholung eines polydisziplinären Gutachtens), um den streitigen
Rentenanspruch beurteilen zu können.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat die Verwaltung der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 13. März 2007 und der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006
werden aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Aargau
auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat die Parteientschädigung für
das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 7. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler