Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 278/2007
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9C_278/2007

Urteil vom 7. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

N. ________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 3. April 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 und mit Einspracheentscheid vom 22.
September 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Anspruch des
1977 geborenen N.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels
eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. April 2007 ab.

N. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine ganze
unbefristete Rente auszurichten. Eventuell sei das Verfahren an die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Subeventuell sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm im Rahmen seiner verbliebenen
Restarbeitsfähigkeit Arbeitsvermittlung zu gewähren. Ferner stellt er das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2007 hat das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen
und zu allen relevanten ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden
Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ab dem 25. Juli 2004 bis zum 31. März 2005 100 % und ab 1.
April 2005 zu 50 % arbeitsunfähig war. Ab 1. Juni 2005 sei von einer
Arbeitsunfähigkeit von noch 25 % auszugehen. Diese Arbeitsunfähigkeit ergebe
sich insbesondere aufgrund des behandlungsbedürftigen Nierenleidens.
Bezüglich der übrigen in den medizinischen Unterlagen erwähnten Diagnosen sei
aufgrund der aktuell offensichtlich fehlenden Behandlungsbedürftigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese auch ohne
zusätzliche relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
seien. Dies treffe auch auf die vom Externen Psychiatrischen Dienst
F.________ festgestelle Anpassungs- und Panikstörung zu, welche gemäss
Arztbericht vom 20. September 2006 spätestens seit Mai 2006 nicht mehr von
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gewesen sei. Für den Zeitraum davor sei
davon auszugehen, dass die zuletzt aus somatischer Sicht noch um 25 %
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch die zwischenzeitlich auftauchenden
psychischen Beschwerden nicht in einem darüber hinausgehenden Ausmass
zusätzlich beeinträchtigt worden seien. Demnach habe keine über den Ablauf
der am 25. Juli 2004 beginnenden Wartezeit von einem Jahr (Hinweis auf
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in einem rentenrelevanten Ausmass bestanden. Vielmehr sei aufgrund der
medizinischen Unterlagen mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, aufgrund
der Restarbeitsfähigkeit von 75 % ab 1. Juni 2005 mit der zuletzt ausgeübten
und zumutbaren Tätigkeit als Musiker und Schlagzeuger ein Einkommen im
rentenausschliessenden Ausmass zu erzielen. Die Verwaltung habe unter diesen
Umständen auf einen Einkommensvergleich gestützt auf eine konkrete
Invaliditätsgradbemessung verzichten können.

2.2 Die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung ist
nicht offensichtlich unrichtig und hält daher im Rahmen der Kognition nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stand. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde, welche zu
grossen Teilen der erstinstanzlichen Beschwerde entsprechen und reine
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid darstellen, vermögen
hieran nichts zu ändern. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar,
welche konkrete Tatsachenfeststellung aus welchen Gründen offensichtlich
unrichtig sein soll. Ebensowenig lässt sich unter den gegebenen Umständen die
Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund des so genannten Prozentvergleichs
(vgl. dazu BGE 104 135 E. 2b S. 136 f.) beanstanden.

2.3 Hinsichtlich des Subeventualbegehrens um Arbeitsvermittlung hat das
kantonale Gericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe lediglich gegen die
rentenablehnende Verfügung Einsprache erhoben. Die mit Verfügung vom 16.
Januar 2006 abgelehnte Kostengutsprache für berufliche Massnahmen habe er
nicht angefochten. Es fehle somit vorliegend in Bezug auf berufliche
Massnahmen ein Anfechtungsobjekt. Im Übrigen stehe es ihm frei, bei der
IV-Stelle erneut ein Gesuch um Arbeitsvermittlung zu stellen. Mit diesen
Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander.
Insoweit liegt daher wegen fehlender Begründung eine formungültige Beschwerde
vor (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), auf welche in diesem Punkt nicht eingetreten
werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem mit Beschluss vom 6. Juli 2007 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit
abgewiesen worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 7. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: