Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 276/2007
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9C_276/2007

Urteil vom 25. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,
9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9000 St.
Gallen.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 20. März 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 27. März 2006
verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch des 1961
geborenen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung bei einem nicht
leistungsbegründenden Invaliditätsgrad von 10 %.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2007
insoweit gut, als es die Sache zur Anordnung eines Obergutachtens und zu
neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids zu bestätigen. Eventuell sei die Sache "zur Neubeurteilung unter
Anerkennung des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________
vom 30. Mai 2005" an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
Das kantonale Urteil lautet auf Rückweisung und ist damit als
Zwischenentscheid zu qualifizieren, der unter den Voraussetzungen gemäss
Art. 93 BGG anfechtbar ist. Der Zulässigkeitstatbestand gemäss Abs. 1 lit. a
dieser Bestimmung (nicht wieder gutzumachender Nachteil) ist nur erfüllt,
wenn das Rückweisungsurteil durch materielle Vorgaben den
Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränkt und davon in
der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). So
verhält es sich hier aber nicht, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
nur wegen Unklarheiten in der Sachverhaltserhebung angewiesen hat, ergänzende
Abklärungen zu treffen, ohne materielle Vorgaben zu machen. Ob dieser oder
der Eintretungsgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen
Verfahrensaufwandes) gegeben sei - was bejahendenfalls bei beschwerdeweise
einzig kritisierten Sachverhaltswürdigungen im Hinblick auf die Kognition
(E. 1) regelmässig zu Abweisungen führte, womit der damit bezweckte Nutzen
doch nicht einträte -, ist eher zu verneinen, kann aber für einmal noch offen
bleiben, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist (E. 4).

3.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, unter
Berücksichtigung der - insbesondere bezüglich Leistungsfähigkeit -
abweichenden Beurteilungen des Gutachtens des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________, vom 30. Mai 2005 sowie des Chirurgen
Dr. med. I.________, Spital Y.________, vom 24. Mai 2006 und des
Anästhesiologen Dr. med. Z.________, P.________ AG, vom 7. Juni 2006, mit
einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung zur streitigen Frage der
Arbeits(un)fähigkeit ein polydisziplinäres Obergutachten angeordnet, wobei
zumindest chirurgische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen
vorzunehmen seien. Während das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitut
X.________ Schmerzen im Bereich der Inguina rechts (ICD-R52.2)
diagnostizierte und den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung äusserte, was ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe,
ging etwa Dr. med. Z.________ zwar ebenfalls von rechtsseitigen
Leistenschmerzen aus, führte diese aber auf einen Deafferenzierungsschmerz
"im Versorgungsgebiet des resezierten Nervus ilioinguinalis" zurück und
attestierte eine "starke" Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich
aufgrund dieser sich widersprechenden Stellungnahmen erachtete es das
kantonale Gericht als erforderlich, weitere sachverhaltliche Abklärungen
durchzuführen. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
Einwendungen tatsächlicher Natur: So kritisiert sie insbesondere, das
vorinstanzliche Ergebnis der Beweiswürdigung, aufgrund dessen die
medizinischen Weiterungen angeordnet wurden, sei "nicht überzeugend". Da das
Bundesgericht lediglich befugt ist, offensichtlich unrichtige
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu berichtigen (E. 2), ist diese Rüge
unbehelflich. Im Übrigen räumt die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeschrift
selbst eine "diffuse medizinische Situation" ein. Unbegründet ist
schliesslich die Rüge, es sei "Sache der medizinischen Experten" über die
vorzunehmenden Untersuchungen und die beizuziehenden Spezialisten zu
entscheiden, sodass Verwaltung oder Gericht diesbezüglich nur "ausnahmsweise
und bei triftigen Gründen" Anordnungen treffen dürften. Rechtliche Vorgaben
im Rahmen des Rückweisungsentscheides sind vielmehr grundsätzlich zulässig
und verletzen Bundesrecht nicht. Zeigt sich im Rahmen der Begutachtung, dass
diese nicht zweckmässig oder gar unrichtig sind, hat der Experte darauf
hinzuweisen.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie, soweit zulässig,
im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet
(Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt
wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: