Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 275/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_275/2007

Urteil vom 17. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Girardet, Dammstrasse 19,
6300 Zug,

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15.
März 2007.

Sachverhalt:

A.
M.________ war im Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der
Firma A.________ AG, eingetragen, welche zusammen mit zahlreichen weiteren
Gesellschaften im In- und Ausland die X.________ Firmengruppe bildete. Bei
deren Holdinggesellschaft, der Firma C.________ AG, war er als Chief Financial
Officer (CFO) und Chief Operating Officer (COO) angestellt und im
Handelsregister als Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen
(in verschiedenen weiteren Gesellschaften der Gruppe fungierte er gemäss deren
Organigramm als Direktor, Vorstandsmitglied, Vice President, Verwaltungsrat).
Einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma A.________ AG und
Verwaltungsratspräsident der Firma C.________ AG (jeweils "mit
Einzelunterschrift") war Z.________. Am .... Dezember 2001 wurde über die Firma
A.________ AG der Konkurs eröffnet (Einstellung mangels Aktiven am .... März
2002). Darin kam die Ausgleichskasse Zug, welcher die Konkursitin als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, mit paritätischen
Sozialversicherungsbeiträgen zu Verlust. Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 und
Einspracheentscheid vom 4. November 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse u.a.
M.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 741'683.- für
entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (samt dazugehörigen
Folgekosten).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2007 insoweit teilweise gut, als
es die Sache "zur masslichen Neufestsetzung der Schadenersatzforderung" an die
Ausgleichskasse zurückwies; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.
M.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem sinngemässen
Antrag, er sei von jeglicher Schadenersatzpflicht zu befreien; eventuell sei
die Sache "zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung"
an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Während Ausgleichskasse und Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
haben sich das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie der als
Mitinteressierter beigeladene Z.________ hiezu nicht vernehmen lassen.

D.
Mit Verfügungen vom 11. Juni und 5. Juli 2007 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Im angefochtenen Rückweisungsentscheid bejahte das kantonale Gericht die zur
subsidiären Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG und der
diesbezüglichen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung,
Schadenseintritt, Widerrechtlichkeit, zweistufiges Verschulden, Kausalität,
Nichtverwirkung/Nichtverjährung). Die Rückweisung zur Aktenergänzung und neuen
Verfügung an die Verwaltung wurde angeordnet, weil nach vorinstanzlicher
Auffassung die gegenwärtige Aktenlage mit Blick auf verschiedene Umstände eine
zuverlässige Festsetzung der Schadenersatzpflicht in masslicher Hinsicht nicht
zulässt: So seien hinsichtlich des von der Ausgleichskasse ermittelten
Schadensbetrages u.a. insofern Zweifel angebracht, als darin offenbar
entgangene Lohnbeiträge für Monate mitenthalten seien, in denen verschiedene
Arbeitnehmer der Firma A.________ AG Insolvenzentschädigung bezogen hätten. Im
Übrigen habe die Verwaltung im Rahmen der abschliessenden Stellungnahme zum
Beweisergebnis selber darauf hingewiesen, "dass die effektiv von der
Konkursitin 2001 ausbezahlten Löhne nicht eindeutig hätten erstellt werden
können". Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist für das Jahr 2000
vom geltend gemachten Schadensbetrag auszugehen, wogegen sich die Forderung für
das Jahr 2001 in mehreren Punkten als nicht nachvollziehbar erweise. Anzumerken
ist, dass die Vorinstanz die Haftung des Beschwerdeführers auf den Schaden aus
der Nichtbezahlung von Beiträgen beschränkte, welche im Zeitpunkt seines
effektiven Rücktritts als Direktor der Firma A.________ AG vom 26. November
2001 bereits fällig geworden waren (nach Art. 34 Abs. 1 und 3 AHVV betrifft
dies die Sozialversicherungsbeiträge auf den Löhnen für die Monate bis und mit
Oktober 2001).

2.
Es stellt sich zunächst die Eintretensfrage nach BGG.

2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt der angefochtene
Entscheid keinen das Verfahren prozessual abschliessenden Endentscheid im Sinne
von Art. 90 BGG dar. Anders als im Fall, welcher dem Urteil 9C_684/2007 vom 27.
Dezember 2007 (E. 1.1) zugrunde lag, dient die vorliegende Rückweisung durch
das kantonale Gericht nicht der blossen Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten. Wie sich aus vorstehender Erwägung ergibt, wird es bei der
Ermittlung des Schadenersatzbetrages durch die Ausgleichskasse nicht nur um
rein rechnerische Fragen gehen. Vielmehr ist auch aufgrund der entsprechenden
Einwendungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zu schliessen,
dass die am Tag der Konkurseröffnung über die Firma A.________ AG (....
Dezember 2001) verfasste Lohnabrechnung der Arbeitgeberfirma umstritten ist.
Der Verwaltung verbleibt somit im Rahmen der ergänzenden Abklärung und
Neuverfügung über die Schadenersatzpflicht ein beträchtlicher
Entscheidungsspielraum, welcher die Qualifikation des Rückweisungsentscheids
als Endentscheid ausschliesst.

2.2 Es liegt auch kein (der Beschwerde zugänglicher) Teilentscheid im Sinne von
Art. 91 BGG vor (dies entgegen der für den Eventualfall vertretenen Ansicht des
Beschwerdeführers). Für einen solchen wäre nämlich nach lit. a der genannten
Bestimmung erforderlich, dass er einen Teil der gestellten Begehren behandelt,
wenn diese Begehren unabhängig von den anderen gestellt werden können. Damit
sind nicht etwa verschiedene materiellrechtliche Teilaspekte eines und
desselben Rechtsbegehrens gemeint, sondern verschiedene Rechtsbegehren im Sinne
von verschiedenen, unabhängig voneinander beurteilbaren Streitgegenständen (BGE
133 V 477 E. 4.1.2-4.3 S. 480 ff., 125 V 413). Mit der vorliegenden Bejahung
der Voraussetzungen für eine subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers nach Art.
52 AHVG hat das kantonale Gericht das Verfahren nicht abgeschlossen. Im
angefochtenen Rückweisungsentscheid wurde auch der (einzige) Streitgegenstand,
nämlich die Schadenersatzpflicht (einschliesslich ihres Umfangs), nicht
abschliessend behandelt.

2.3 Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist demnach als
materiellrechtlicher Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu
qualifizieren. Solche (selbständig eröffnete) Entscheide sind nur unter den
alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h., wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.3.1 Der im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachende
Nachteil muss rechtlicher Natur sein (ein bloss faktischer Nachteil genügt
nicht). Er ist auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen
Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87,
134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f., 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483, 645 E. 2.1 S.
647). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer
Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen im Sinne der
genannten Bestimmung nicht wieder gutzumachenden Nachteil, zumal die blosse
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens dieses Kriterium praxisgemäss
nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483, 645 E. 2.1 S. 647).
Weil kein Nachteil ersichtlich ist, der in Zukunft nicht mit einem für den
Beschwerdeführer günstigen Entscheid behoben werden könnte, fällt ein Eintreten
auf die Beschwerde unter diesem Titel ausser Betracht.
2.3.2 Was den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anbelangt, ist
festzustellen, dass hier die Gutheissung der Beschwerde, d.h. die Verneinung
eines Erfordernisses für die subsidiäre Schadenersatzpflicht, sofort einen
Endentscheid herbeiführen würde. Es wird indessen vom Beschwerdeführer nicht
dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der damit eingesparte
Aufwand bedeutend wäre. Es kann daher auf die Beschwerde gegen den kantonalen
Rückweisungsentscheid vom 15. März 2007 nicht eingetreten werden.

3.
Der Beschwerdeführer wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen
und Z.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger