Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 272/2007
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9C_272/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

S. ________, 1984, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Felix Moppert,
Gerbergasse 13, 4001 Basel,

gegen

P.________, 1946, Beschwerdegegner,
vertreten durch lic. iur. Boiana Krantcheva,
Obergasse 7, 2502 Biel.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. April 2007.

Sachverhalt:

A.
P. ________ (geboren 1946) verheiratete sich 1981 mit O.________. Der Ehe
entsprossen der 1981 geborene M.________ und der 1984 geborene S.________. Am
11. Januar 1990 wurde die Ehe geschieden; die beiden Söhne wurden unter die
elterliche Gewalt (heute: Sorge) der Mutter gestellt.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 sprach die IV-Stelle Bern P.________ ab
1. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Des Weitern
richtete sie ihm Kinderrenten für die beiden Söhne aus. Am 3. Oktober 2006
beantragte O.________ die Auszahlung der Kinderrenten an die Söhne, "sofern
Anspruch besteht". Am 23. November 2006 verfügte die IV-Stelle Bern, die
Kinderrente für den weiterhin in Ausbildung befindlichen S.________ werde ab
1. Dezember 2006 direkt auf dessen Konto überwiesen. Über eine allfällige
Nachzahlung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

B.
Beschwerdeweise beantragte P.________ sinngemäss, die Verwaltungsverfügung
sei aufzuheben und die Kinderrente für S.________ an ihn auszuzahlen. Nach
Beiladung zum Verfahren liess S.________ verlauten, er habe seit 1. Januar
2005 freiwillig auf Unterhaltsbeiträge seitens des Vaters verzichtet; seine
Mutter habe den Antrag auf Direktauszahlung ohne sein Wissen, aber in seinem
Interesse gestellt. Er begrüsse das Verfahren insofern, als nun der
Rechtsanspruch auf eine Rente genau geklärt werden könne. Er habe seinen
Hauptwohnsitz nach wie vor bei der Mutter. Die ebenfalls als Mitinteressierte
zum Verfahren beigeladene O.________ hielt am Gesuch um Direktauszahlung der
Kinderrente fest. Mit Entscheid vom 5. April 2007 hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gut und hob die Verfügung
vom 23. November 2006 auf.

C.
S.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei der kantonale
Entscheid aufzuheben und die Kinderrente direkt auf das von ihm bezeichnete
Konto zu überweisen.

O. ________ unterstützt die Beschwerde ihres Sohnes. P.________ beantragt die
Abweisung des Rechtsmittels. Die IV-Stelle und das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer ist, obwohl im kantonalen Verfahren formell nur als
Beigeladener beteiligt, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invaliden-Kinderrente direkt dem
Beschwerdeführer als mündigem, noch in Ausbildung stehenden Sohn des
Rentenberechtigten ausbezahlt werden kann.

2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes
Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte,
Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch besteht auch
für erwachsene Kinder, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum
vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG).
Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente
ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten
Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige
Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen
(Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für
Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus
getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf
diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 82 IVV festgelegt, dass für die
Auszahlung der Renten sowie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter
anderem Art. 71ter AHVV sinngemäss gilt. Dessen Absatz 1 lautet: "Sind die
Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben
sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten
Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind
zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder
zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten."
2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist in den dargelegten
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eine Drittauszahlung der Kinderrente an
das mündige Kind nicht vorgesehen. Selbst wenn angenommen würde, die Mutter
habe den Beschwerdeführer bloss zum Bezug der Rente bevollmächtigt, würde die
Drittauszahlung an den Beschwerdeführer daran scheitern, dass nach dem klaren
Wortlaut des Art. 71ter Abs. 1 AHVV die Drittauszahlung voraussetzt, dass
eine elterliche Sorge besteht, was beim Beschwerdeführer seit Eintritt der
Mündigkeit nicht mehr der Fall ist.

2.3 Der Beschwerdeführer vertritt indessen die Auffassung, Gesetz und
Verordnung enthielten eine Lücke, welche dahingehend zu füllen sei, dass eine
Drittauszahlung an ihn als mündiges Kind möglich sein müsse.

2.3.1 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig
erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig
bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen
werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 132 III 470
E. 5.1 S. 478; 130 V 229 E. 2.3 S. 233; vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5
S. 567 f.).
2.3.2 Die dargelegten Bestimmungen geben, indem sie die Möglichkeit der
Drittauszahlung der Kinderrente an das mündige Kind nicht erwähnen, eine
Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage. Zu prüfen bleibt, ob - wie der
Beschwerdeführer geltend macht - dieser Ausschluss der Drittauszahlung an das
mündige Kind sachlich unhaltbar ist.

2.3.3 Zur Stützung seines Standpunktes lässt der Beschwerdeführer anführen,
es sei nicht möglich, dass nur die Waisenrente und nicht auch die Kinderrente
einem noch in Ausbildung stehenden mündigen Kind ausbezahlt werden könne.
Anders als der Beschwerdeführer annimmt, stimmen indessen die
Auszahlungsmodalitäten der Kinderrente nicht zwingend mit denjenigen der
Waisenrente überein. Die beiden sozialversicherungsrechtlichen Rentenarten
sind im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern
gegenüber dem Kind zu sehen (Art. 276 ff. ZGB): Die Waisenrente ist
definitionsgemäss dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder
die (unterhaltspflichtige) Mutter gestorben ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 AHVG);
sie ersetzt dem Kind den Wegfall des Elternteils. Der Anspruch steht
zwangsläufig dem originär waisenrentenberechtigten Kind selber zu, dies im
Gegensatz zur Person, welche - abgeleitet aus dem Stammrecht des
Hauptrentners - eine derivative Zusatzrente bezieht (ZAK 1989 S. 224, insbes.
E. 2b, bestätigt in BGE 122 V 300 E. 4b S. 304). Die Kinderrente hingegen ist
dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die
(unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter
Abs. 1 AHVG); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils, sondern
dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im
AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder
Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll
sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner
Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des
Unterhaltsempfängers dienen (BGE 128 III 305 E. 3 S. 308, 114 II 123 E. 2b
S. 125). Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem
Kind (BGE 114 II 123 E. 2b S. 124). Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung ist der unterschiedliche Auszahlungsmodus bei Kinder-
und Waisenrenten mithin systemkonform.

2.3.4 Um den Zweck der Kinderrente - dem Unterhalt des Kindes zu dienen (BGE
103 V 131 E. 3 S. 134; SVR 2001 IV Nr. 39 S. 117 E. 4d, I 12/00; Urteil
5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006, E. 3.3) - sicherzustellen, hat die
Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten der Drittauszahlungsregelung in Art. 35
Abs. 4 IVG auf den 1. Januar 1997 (vgl. auch Art. 82 IVV in Verbindung mit
Art. 71ter AHVV) unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche
gesetzliche Grundlage eine Drittauszahlung der Kinderrente an den nicht
rentenberechtigten anderen Elternteil, unter dessen Sorge das Kind stand,
zugelassen (BGE 103 V 131 E. 3 S. 134 f., 101 V 208 E. 2 S. 210 f.; SVR 1999
IV Nr. 2 S. 5 E. 2a, I 237/97). Aus denselben Überlegungen wurde des Weitern
erkannt, dass die Rente direkt dem mündigen Kind ausbezahlt werden kann, wenn
der rentenberechtigte Elternteil die zweckkonforme Verwendung der Rente nicht
gewährleistet, auch wenn die Voraussetzungen des (damaligen) Art. 76 AHVV,
dem der heutige Art. 20 Abs. 1 ATSG entspricht, nicht erfüllt waren (SVR 1999
IV Nr. 2 S. 5 E. 2b, I 237/97; Urteil H 213/86 vom 15. Mai 1987, E. 2b).
Diese Rechtsprechung blieb auch nach Inkrafttreten des neuen Art. 35 Abs. 4
IVG (am 1. Januar 2003) anwendbar, solange der Bundesrat von der ihm
zustehenden Delegation (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG) keinen Gebrauch gemacht
hatte (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 E. 3c/aa, I 245/01, 2000 IV Nr. 22 S. 65
E. 1a, I 171/99).
Auf den 1. Januar 2002 hat der Bundesrat indessen die dargelegten
Verordnungsbestimmungen (Art. 82 IVV und Art. 71ter AHVV) erlassen und damit
positivrechtlich die Drittauszahlung an den nicht rentenberechtigten
Elternteil, unter dessen Sorge das Kind steht, geregelt (vgl. BGE 129 V 362
E. 3.4 S. 365 f.), während er die Direktauszahlung an das mündige Kind nicht
normiert hat. Aus den Erläuterungen des BSV zu dieser Verordnungsänderung
(publ. in AHI 2002 S. 14 ff.) ergibt sich nicht ausdrücklich, ob in Bezug auf
die Direktauszahlung an das mündige Kind ein qualifiziertes Schweigen
vorliegt. In Rz. 10006 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) hat das BSV
festgelegt, dass die Kinderrenten grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente
auszuzahlen sind (Satz 1), indessen die Vorschriften über die Auszahlung bei
unzweckgemässer Verwendung gelten, wenn die leistungsberechtigte Person nicht
für die Kinder sorgt (Satz 2), und die Kinderrenten in einem solchen Fall
auch direkt an volljährige Kinder, für die sie bestimmt sind, ausbezahlt
werden können, sofern die Voraussetzung der zweckgemässen Verwendung erfüllt
ist (Satz 3). Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Urteil I 840/04 vom 28. Dezember 2005 (E. 4.1) - allerdings ohne nähere
Ausführungen - erkannt, dass seit dem Inkrafttreten der neuen
Verordnungsbestimmungen (1. Januar 2002) die vorher entwickelte
Rechtsprechung nicht mehr anwendbar ist; für den Zeitraum bis Ende 2001
schloss es in BGE 129 V 362 E. 5.2.2 S. 368 f. eine lückenfüllende Ergänzung
der damals geltenden Auszahlungsordnung aus.

2.3.5 Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB hat zwar der unterhaltspflichtige Elternteil
die für den Unterhalt des Kindes bestimmten Sozialversicherungsleistungen
zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht
anders bestimmt. Es gilt insoweit von Gesetzes wegen eine Kumulation von
Unterhaltspflicht und der Pflicht, die Kinderrente an das Kind zu bezahlen
(BGE 128 III 305 E. 4b S. 309 f.). Mit dem am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen neuen Abs. 2bis von Art. 285 ZGB wurde die Stellung des
Unterhaltspflichtigen insofern verbessert, als er eine nachträglich erhaltene
Kinderrente nicht mehr kumulativ zu den Unterhaltsbeiträgen zu leisten hat,
sondern diese sich von Gesetzes wegen entsprechend vermindern. Vorbehalten
sind jedoch immer abweichende zivilgerichtliche Anordnungen, auf welche nicht
nur in Art. 285 Abs. 2 ZGB, sondern auch in Art. 35 Abs. 4 IVG sowie
Art. 71ter Abs. 1 AHVV ausdrücklich hingewiesen wird.

Nach der in Art. 285 ZGB enthaltenen Regelung ist es mithin Sache der
Zivilgerichte, aufgrund einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse
die Unterhaltsbeiträge festzusetzen und dabei den
sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüchen in gesamthafter Betrachtung
Rechnung zu tragen. Das Zivilrecht erlaubt, eine dem Einzelfall gerecht
werdende Lösung zu treffen und eine zweckentsprechende Verwendung der
Kinderrente sicherzustellen. Über die Unterhaltspflicht gemäss Art. 285
Abs. 2 oder 2bis ZGB kann nicht im sozialversicherungsrechtlichen
Leistungs(streit)verfahren befunden werden, da es sich dabei um eine
zivilrechtliche Verpflichtung handelt (ZAK 1989 S. 224 E. 3). Angesichts der
zivilrechtlichen Regelung besteht kein Anlass, eine Lücke in der
sozialversicherungsrechtlichen Auszahlungsregelung anzunehmen, zumal eine
sozialversicherungsrechtlich angeordnete Drittauszahlung der gesamtheitlichen
Betrachtung, die namentlich bei Unterhaltszahlungen an das mündige Kind
gesetzlich zwingend ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB), nicht zugänglich wäre.

2.3.6 Bei dieser Sachlage bleibt für richterliche Lückenfüllung kein Raum.
Vielmehr muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die
Kinderrente nicht direkt an den mündigen Sohn ausbezahlt werden darf. Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

3.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene, obsiegende
Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 und 2
des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die
Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht,
SR 173.110.210.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der IV-Stelle Bern, der
Eidgenössischen Ausgleichskasse, Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen
und O.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann