Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 270/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_270/2007

Urteil vom 11. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

W.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann,
Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 27. März 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht,
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
27. März 2007, wonach die aufschiebende Wirkung der von W.________ gegen die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 30. November 2006
erhobenen Beschwerde wiederhergestellt wird,
in die von der IV-Stelle dagegen eingereichte Beschwerde ans Bundesgericht,

in Erwägung,

dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen
welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 BGG zulässig sind,
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden
Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (Seiler, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, N 7 zu Art. 98), laut welcher
Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern
prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (von werdt, a.a.O., N 8 zu Art. 106),
dass in der Beschwerde nirgends dargelegt wird, dass und inwiefern der
angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletze,
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne
Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil
9C_191/2007 vom 8. Mai 2007),
dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen sind,
da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind
(Art. 68 Abs. 2 BGG)

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 11. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: