Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 269/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_269/2007

Urteil vom 27. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Prof.
Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen,

Vorsorgeeinrichtung Y.________,
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Binzstrasse 15, 8045 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 26. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene K.________ war vom 1. November 1998 bis 30. April 1999 in
einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma Z.________ AG tätig. Seit 1.
August 2000 bezieht sie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente
der Invalidenversicherung. Am 30. Juni 2004 liess K.________ beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die Pensionskasse
X.________ einreichen mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr die
gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, zuzüglich Zins zu 5 %,
auszurichten. Nach Beizug von Arztberichten, Durchführung einer Parteibefragung
und der Einvernahme von Zeugen wies das Versicherungsgericht die Klage mit
Entscheid vom 26. März 2007 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner verlangt sie, es sei
den zusätzlich in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen (Vorsorgeeinrichtung
Y.________ und Stiftung Auffangeinrichtung BVG) der Streit zu verkünden.
Schliesslich ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich
das kantonale Gericht in ablehnendem Sinne vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

C.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit der Versicherten ab.

D.
In der Folge wurde der Vorsorgeeinrichtung Y.________ und der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu
nehmen, wovon beide Beteiligten keinen Gebrauch machten.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 23 BVG (in der vorliegend
anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) und die hiezu ergangene
Rechtsprechung (BGE 123 V 263 ff., 120 V 112 E. 2c S. 117 f.) sowie Art. 10
Abs. 2 BVG (betreffend Ende der obligatorischen beruflichen Vorsorge)
zutreffend dargelegt, dass im Rahmen des BVG massgebend ist, ob eine
Arbeitsunfähigkeit von einem gewissen Ausmass (praxisgemäss mindestens 20 %)
aufgetreten ist, während die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung
angehörte und zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein direkter und enger Zusammenhang
besteht. Ebenso hat sie die vom Gesetz abweichende reglementarische Regelung
der Beschwerdegegnerin zur Entstehung des Invalidenrentenanspruchs in der
weitergehenden Vorsorge wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Richtig
ist sodann, dass das kantonale Gericht die Frage, in welchem Zeitpunkt die
massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, frei und unabhängig vom
Entscheid der Invalidenversicherung prüfen konnte. Anders verhält es sich
hingegen im letztinstanzlichen Verfahren. Wie das Bundesgericht im Urteil
9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 entschieden hat, handelt es sich beim
Zeitpunkt des Eintritts des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsfalles, d.h.
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, um eine
Tatfrage, die lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel (Art. 97 Abs. 1 sowie
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; E. 1 hievor) überprüfbar ist.

3.
3.1 Das Versicherungsgericht stellte in einlässlicher und korrekter Würdigung
der medizinischen und erwerblichen Unterlagen fest, dass eine
Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass frühestens am 4. Juni 1999
eingetreten sei. Zu jenem Zeitpunkt sei das Vorsorgeverhältnis (einschliesslich
Nachdeckungsfrist) beendet gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber
der Pensionskasse keinen Anspruch auf Invalidenleistungen habe.

3.2 In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig
sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll.
Zwar rügt die Beschwerdeführerin verschiedene Bundesrechtsverletzungen wie
willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung von Beweislastregeln sowie des
Untersuchungs- und des Vertrauensgrundsatzes, vermag diese Vorwürfe jedoch
nicht hinlänglich zu begründen. Die Behauptung, die Vorinstanz habe unbesehen
die Position der Versicherung übernommen, was willkürlich sei, ist nicht
belegt. Vielmehr gelangte das Versicherungsgericht nach eingehender Prüfung der
Arztberichte zum gleichen Schluss wie die Pensionskasse. Dass die Vorinstanz
die mehrere Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erstellten Arztzeugnisse
nicht als Beweismittel anerkannt hat, verstösst ebenfalls nicht gegen
Bundesrecht, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass eine während eines
Vorsorgeverhältnisses eingetretene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erster
Linie mit echtzeitlichen Dokumenten nachzuweisen ist. Die übrigen Vorbringen
der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der
geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen appellatorischen Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung, indem sie die Arztberichte aus ihrer Sicht
einer Prüfung unterzieht und dabei zu einem vom angefochtenen Entscheid
abweichenden Ergebnis gelangt. Da schliesslich der rechtserhebliche
medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt ist und von zusätzlichen
fachärztlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können,
ist von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere auch der beantragten Befragung
der Psychiaterin Frau Dr. med. S.________ als Zeugin und Sachverständige,
abzusehen.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die Pensionskasse
X.________ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG;
vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer