Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 265/2007
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9C_265/2007

Urteil vom 4. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

G. ________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin
Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 2. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene G.________, verheiratet und Mutter zweier 1997 und 2001
geborener Söhne, leidet an Wegener-Granulomatose. Auf den 30. April 2004
verlor sie aus gesundheitlichen Gründen die seit 1991 besetzte Stelle einer
Servicemitarbeiterin im Frühstücksservice eines Hotel- und Gastrobetriebes
mit zuletzt einem Pensum von zwölf Stunden pro Woche (= Beschäftigungsgrad
von 28 %). Seitdem geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 15. Juni
2004 meldete sie sich zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach Abklärungen in
medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sowie im Haushalt lehnte
die IV-Stelle Graubünden den Anspruch mit Verfügung vom 16. Juni 2005 und
Einspracheentscheid vom 15. November 2006 bei einem nach der gemischten
Methode errechneten Invaliditätsgrad von 16,7 % ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 2. März 2007 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ein
medizinisches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und im
Haushalt einzuholen und anschliessend über die Höhe des Invaliditätsgrades zu
entscheiden; eventualiter sei ohne Einholen eines Gutachtens eine
Dreiviertelsrente mitsamt Kinderrenten zuzusprechen; ferner beantragt sie
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
sowie der unentgeltlichen Verbeiständung).

Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde; das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen
Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der
Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode
(Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG
und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3
ATSG). Darauf wird verwiesen.

2.2 Wie in BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3 S. 345 ff. erwogen, handelt es
sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG und ergibt sich
inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität
(Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich
übernommen und weitergeführt werden (weitere Hinweise zu Lehre, Verwaltungs-
und Gerichtspraxis zur Invaliditätsbemessung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht
erwerbstätiger Personen siehe E. 3.2 des zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung vorgesehenen Urteils vom 30. Oktober 2007, I 246/05).

3.
3.1 Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Invalidität
der Beschwerdeführerin nach der gemischten Methode zu bemessen ist, und zwar
bei einem Verhältnis von Erwerbs- und Hausarbeit von 28 % zu 72 %.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, infolge der zu berücksichtigenden
Wechselwirkungen zwischen Haushalt und Erwerb könne sie gar keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Dadurch ergebe sich im Erwerbsbereich eine
Arbeitsfähigkeit von 0 %.

3.3  Die vorinstanzliche Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im
Erwerbsbereich ist nicht offensichtlich unrichtig und isoliert betrachtet mit
Recht auch nicht bestritten. Der behandelnde Arzt Dr. med. S.________,
Facharzt FMH für Innere Medizin, hat im Verlaufsbericht vom 21. September
2006 in der Tat eine seit dem 7. Mai 2004 unverändert bestehende
Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben, sowie eine verminderte
Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 % als Mitarbeiterin im Hotelbetrieb;
ebenso hat er bestätigt, dass der Versicherten eine leichtere Arbeit während
ungefähr 4 Stunden pro Tag zumutbar sei.

4.
Freilich hat Dr. med. S.________ im erwähnten Bericht auch ausgeführt, die
Beschwerdeführerin könne neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter nicht
mehr arbeiten. Die Vorinstanz hat diese Bemerkung als Hinweis auf eine
gestützt auf SVR 2006 IV Nr. 42 (Urteil vom 13. Dezember 2005 [I 156/04])
nicht zu berücksichtigende Wechselwirkung qualifiziert. Das erwähnte Urteil
schliesst indes Wechselwirkungen nicht schlechthin aus, dies entgegen der
Auffassung der Vorinstanz (vgl. dort E. 6). Eine andere Frage ist, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass dies erfolgen kann.

5.
Anlässlich ihrer Sitzung vom 25. Juni 2007 gemäss Art. 23 Abs. 2 und 3 BGG
haben die vereinigten sozialrechtlichen Abteilungen die Grundsätze zur
Beachtlichkeit von Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich wie
folgt präzisiert (vgl. dazu das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehene Urteil vom 30. Oktober 2007, I 246/05, E. 7.3, 7.3.1-7.3.7):
5.1 Bei der Prüfung der Frage, ob die in den beiden Tätigkeitsbereichen
vorhandenen Belastungen einander wechselseitig beeinflussen (können), ist
namentlich deren unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die
versicherte Person ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, im
Umfang der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden angepasste
erwerbliche Tätigkeit auszuüben (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2 [mit Hinweisen] S. 99), d.h. es ist ihr
zumutbar, eine Beschäftigung zu wählen, bei der sich die gesundheitliche
Beschränkung so gering als möglich auswirkt. Bezogen auf die häuslichen
Verrichtungen ist eine Wahl des Tätigkeitsgebietes demgegenüber nur
beschränkt möglich, da die mit der Haushaltsführung einhergehenden Aufgaben
als solche anfallen und erledigt werden müssen. Es besteht in diesem Bereich
dafür eine grössere Freiheit in der zeitlichen Gestaltung der Arbeit. Auch
ist den Familienangehörigen eine gewisse Mithilfe zuzumuten, womit allenfalls
vorhandene Einschränkungen abgefedert werden können. Schliesslich erscheint
die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung geringer, je besser
vereinbar die Anforderungsprofile der Tätigkeitsgebiete sind.

Damit die ganz oder teilweise fehlende Vereinbarkeit der beiden
Tätigkeitsbereiche mit ihren ungünstigen gesundheitlichen Auswirkungen
berücksichtigt werden kann, muss sie offenkundig und unvermeidbar sein. Von
einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber nach dem Gesagten
auszugehen, wenn sie durch die - auf Grund der gesamten Umstände zumutbare -
Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann.

5.2 Wechselwirkungen sind im Weiteren nur dann zusätzlich zu berücksichtigen,
wenn Arzt- und (Haushalts-)Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der
im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt
worden sind und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine wechselseitige
Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des in E. 5.1 Gesagten vorliegt,
die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist.

5.3 Gesundheitliche Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich können
sodann nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im
erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, d.h. der - für den
Gesundheitsfall geltende - Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit im
Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist.

5.4 Ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich
infolge der Beanspruchung im Haushalt kann ferner lediglich für den Fall
berücksichtigt werden, dass Betreuungspflichten (gegenüber Kindern,
pflegebedürftigen Angehörigen etc.) vorhanden sind. Dies ergibt sich u.a.
daraus, dass die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne
dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem
Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV verwendet wird, für die Methode der
Invaliditätsbemessung, d.h. für die Statusfrage, ohne Bedeutung ist. Wäre
eine versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu
sein, vermindert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere
um mehr Freizeit (für Hobbys etc.) zu haben, hat dafür nicht die
Invalidenversicherung einzustehen. Alleinstehende Personen werden bei einer
freiwilligen Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nicht gleichsam
automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben
der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und 5.2 [je mit Hinweisen] S. 53
f.). Ist demnach eine Haushaltführung ohne weitergehende häusliche
Obliegenheiten wie Betreuungsaufgaben etc. nicht in jedem Fall
statusrelevant, kann auch nicht von einer dadurch verursachten, IV-rechtlich
abzugeltenden erheblichen Belastung im erwerblichen Bereich ausgegangen
werden.

5.5 Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilsmässig bedeutenderen
zum weniger bedeutenderen Bereich zu berücksichtigen. Sind beide Bereiche mit
50 % zu veranschlagen, ist sie dort beachtlich, wo sie sich stärker auswirkt.
Nicht möglich im hier zu beurteilenden Zusammenhang ist demgegenüber, dass
Wechselwirkungen kumulativ in beide Richtungen ihren Niederschlag im Sinne
einer verminderten Leistungsfähigkeit im je anderen Tätigkeitsbereich finden,
führte dies doch zu einer doppelten Gewichtung.

5.6 Das in der Erwerbsarbeit oder im häuslichen Aufgabenbereich infolge der
Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld reduzierte Leistungsvermögen
kann schliesslich nur berücksichtigt werden, wenn es offenkundig ist und ein
gewisses normales Mass überschreitet. Dessen Ermittlung hat stets auf Grund
der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu erfolgen. In Anlehnung an den so
genannten leidensbedingten Abzug vom statistischen Lohn bei der Bemessung des
Invalideneinkommens von nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
Erwerbstätigkeit mehr ausübenden Versicherten (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 [mit
Hinweisen] S. 475), welcher unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht
fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 75 E.
5b/cc S. 80; Urteil vom 27. November 2001, I 82/01, E. 4b/cc, publ. in: AHI
2002 S. 62), erscheint eine Limitierung der als erheblich anzusehenden
Wechselwirkungen ebenfalls sachgerecht. Da invaliditätsfremde Aspekte, anders
als beim erwähnten Leidensabzug, keine Rolle spielen, rechtfertigt sich
jedoch ein niedrigerer, auf 15 ungewichtete Prozentpunkte festgesetzter
Maximalansatz.

5.7 Eine Rückweisung an die Verwaltung zur näheren Abklärung ist endlich nur
für den Fall angezeigt, dass das Endergebnis selbst bei Annahme einer
entsprechend verringerten Leistungsfähigkeit im einen Tätigkeitsgebiet durch
die Beanspruchung im anderen überhaupt beeinflusst würde.

6.
Die Prüfung der in E. 5.1-5.7 dargelegten massgeblichen Kriterien für die
Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den
Tätigkeitsbereichen ergibt folgendes Bild: Vorliegend sind die Kriterien in
E. 5.2 und 5.6 erfüllt, weil konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine
wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit ein normales Mass
überschreitet. Hingegen ist das Kriterium in E. 5.3 in Berücksichtigung von
E. 5.5 nicht relevant, da der für den Gesundheitsfall geltende Erwerbsanteil
die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht übersteigt oder mit ihr
identisch ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen
Tätigkeitsgebiet somit nicht voll ausgenützt wird, und allfällige
Wechselwirkungen stets vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger
bedeutenderen Bereich zu berücksichtigen sind. Erfüllt ist hingegen das
Kriterium nach E. 5.4, wonach ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen
im erwerblichen Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt für den Fall
berücksichtigt werden kann, dass Betreuungspflichten gegenüber Kindern
vorhanden sind. Somit sind Wechselwirkungen vom Haushalts- zum Erwerbsbereich
grundsätzlich zu berücksichtigen, jedoch gemäss E. 5.6 maximal mit einem
Zuschlag von ungewichtet 15 %. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im
Erwerbsbereich beträgt somit maximal 15 %, und damit bei einem Erwerbsanteil
von 28 % gewichtet 4,2 %.

7.
Entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation ist die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung zum Haushaltbereich nicht offensichtlich unrichtig.
Selbst wenn nicht auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 10. November 2004
abgestellt würde, ergäbe sich keine rentenbegründende Invalidität, denn um
den dazu mindestens erforderlichen Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % zu
erreichen, müsste der Teil-Invaliditätsgrad im Haushalt mindestens rund 50 %
betragen (IV-Grad 15 % ausserhäuslich x 0,28 + IV-Grad 50 % häuslich x 0,72 =
40,2 %). Ein so hoher Teil-Invaliditätsgrad im Haushalt ergibt sich aber aus
den Akten nicht; auch der behandelnde Arzt Dr. med. S.________ geht davon
aus, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau arbeitsfähig ist
(Verlaufsbericht vom 21. September 2006).

8.
Bei den nicht zu beanstandenden Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz ist das
Ergebnis eines Invaliditätsgrades von unter 40 % und damit ohne
Rentenanspruch rechtlich richtig.

9.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden (Art. 64 BGG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde namentlich wegen der
bisherigen Unklarheit in der Rechtsprechung betreffend der Wechselwirkungen
zwischen häuslicher und ausserhäuslicher Tätigkeit nicht als aussichtslos zu
bezeichnen war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Karin Caviezel, Chur, wird als unentgeltliche Anwältin der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz