Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 262/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_262/2007

Urteil vom 25. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

A. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 3. April 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 27. April 2005 und
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007 einen Anspruch der 1955 geborenen
A.________ auf Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
verneinte,
dass A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den
Einspracheentscheid Beschwerde erheben und u.a. um Sistierung des Verfahrens
"bis zum rechtskräftigen Abschluss des UVG-Leistungsverfahrens (...) und des
laufenden Case-Managements mit der Haftpflichtversicherung" ersuchen liess,
dass das kantonale Gericht das Sistierungsgesuch mit Zwischenentscheid vom
3. April 2007 abwies,
dass A.________ dagegen Beschwerde ans Bundesgericht führen und den Antrag
auf Sistierung des kantonalen Beschwerdeverfahrens erneuern lässt,
dass sie überdies um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
letztinstanzlichen Beschwerde ersuchen lässt,
dass gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
(vgl. hiezu Art. 92 BGG) betreffende Zwischenentscheide - abgesehen vom hier
nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 lit. b BGG - die Beschwerde ans
Bundesgericht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Nachteil darin erblickt, dass es
"der SUVA und der Haftpflichtversicherung im heutigen Zeitpunkt nicht
verwehrt ist, sich der Haltung der Invalidenversicherung anzuschliessen und
die bereits begonnene Ausbildung der Versicherten als Kinesiologin nicht mehr
finanziell (z.B. mittels UVG-Taggelder und Kapitalzahlungen) zu
unterstützen", wenn das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren
betreffend IV-Leistungen nicht sistiert werde,
dass indessen das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht im Hinblick auf solche anderweitigen
Rechtsbeziehungen zu beurteilen ist, sondern mit Bezug auf den jeweils
aktuellen Verfahrensgegenstand,
dass diesbezüglich ein irreparabler Nachteil durch die vorinstanzliche
Sistierungsverweigerung weder geltend gemacht noch ersichtlich ist,
dass dies auch für die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2007 gilt,
dass somit auf die unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1
BGG nicht einzutreten ist, wodurch das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: