Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 25/2007
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9C_25/2007

Urteil vom 21. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur, Beschwerdegegner.

Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von K.________ gegen das Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich erhobene
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungbeschwerde vom 10. Februar 2007,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. März 2007, womit das Gesuch von
K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 22. März 2007, mit welcher K.________
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis zum 20. April
2007 verpflichtet wurde,
da K.________ den Vorschuss innerhalb dieser Frist nicht geleistet hat,
in die Eingabe von K.________ vom 19. April 2007, aus welcher
unmissverständlich hervorgeht, dass er den verlangten Kostenvorschuss nicht
leisten wird,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007 betreffend Nachfrist zur
Vorschussleistung, im Anschluss an deren Zustellung am 10. Mai 2007 weder
Zahlung noch sonst eine Reaktion erfolgte,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Wincare
Versicherungen zugestellt.

Luzern, 21. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: