Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 258/2007
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9C_258/2007

Urteil vom 23. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

K. ________, 1957, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 29. März 2007.

Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
dass K.________ am 11. Mai 2007 Beschwerde gegen einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2007 erhoben hat,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid und
damit nicht um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern um einen
Zwischenentscheid handelt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 9 zu Art. 90 und N 7 zu Art. 91;
Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Zürich/St. Gallen 2006, N 2 zu Art. 90),
dass ein Zwischenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93
BGG selbständig anfechtbar ist,
dass die Voraussetzungen von Art. 92 BGG offensichtlich nicht gegeben sind,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die vorinstanzlich angeordnete
Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten könnte
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass auch bei Abstellen auf das MEDAS-Gutachten kein sofortiger Endentscheid
herbeigeführt werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist und der
Nichteintretensentscheid einzelrichterlich ergeht (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG),
dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG)

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: