Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 257/2007
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9C_257/2007

Urteil vom 29. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

L. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. März 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Juli 2005 das
Gesuch der 1962 geborenen L.________ um Zusprechung einer Invalidenrente
ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2007 abwies,
dass L.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente, eventuell die Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen an die
Verwaltung, beantragen liess und gleichzeitig um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beschluss vom 17. Juli 2007 abgewiesen und L.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine am 29. August 2007 ablaufende Frist
angesetzt hat,
dass L.________ den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht die Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur
Invaliditätsbemessung bei im Haushalt tätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2bis
IVG) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid der IV-Stelle zutreffend
wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen wird,
dass die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität im
Haushalt tätig wäre und in Übereinstimmung mit der IV-Stelle gestützt auf den
Abklärungsbericht Haushalt einen Invaliditätsgrad von 33,45 % ermittelt hat,
welcher keinen Rentenanspruch begründet,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was auf eine offensichtlich
unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 95 lit. a BGG schliessen liesse, welche einer Berichtigung nach Art. 105
Abs. 2 BGG zugänglich wäre,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde, soweit es sich nicht um
Wiederholungen bereits vorinstanzlich vorgebrachter, vom kantonalen Gericht
mit zutreffender Begründung entkräfteter Einwendungen handelt, in einer im
Rahmen der geltenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik
an den Feststellungen im angefochtenen Entscheid und an dem diesem zu Grunde
liegenden Abklärungsbericht vom 1. Juli 2005 erschöpfen,
dass es der Versicherten unbenommen ist, sich nach Massgabe von Art. 87 Abs.
4 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV erneut bei der Invalidenversicherung
anzumelden, wenn seit Erlass der Ablehnungsverfügung eine erhebliche Änderung
des Invaliditätsgrades eingetreten ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: