Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 253/2007
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9C_253/2007

Urteil vom 4. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für
Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102
Herisau.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden vom 21. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 und Einspracheentscheid vom 22. August 2006
sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden der 1957 geborenen
M.________ eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
55% zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf eine ganze Rente wies das
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 21. Februar
2007 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine
ganze Rente zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle
(BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006
gültig gewesenen Fassung]).

1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen
von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der
Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie
sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006
gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt
wurden.

2.
2.1 Vorinstanz und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und die
Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in
der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135
E. 2a und b S. 136) sowie über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V
256 E. 4 S. 261) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.2 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen,
objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - namentlich gestützt auf das
MEDAS-Gutachten vom 30. November 2005 - festgestellt, dass bei der
Beschwerdeführerin auf Grund der Diagnosen mit Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (passagere sensomotorische Hemisymptomatik links, chronische
Spannungskopfschmerzen sowie mittelgradige depressive Störung mit somatischem
Syndrom) bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin eine bleibende
Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe, sie hingegen auf Grund des chronischen
Schmerzsyndroms sowie der depressiven Reaktion in einer (vor allem sitzenden)
leichten Tätigkeit 50% arbeitsfähig sei, wobei der entsprechende
Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 55% und damit Anspruch auf
eine halbe Rente ergebe. Die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50%
hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeiten ist tatsächlicher Natur (Art. 105
Abs. 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) und für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich. Sie ist im Lichte der Vorbringen der
Beschwerdeführerin weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung von Art.
95 BGG getroffen worden, zumal diese lediglich pauschal vorbringt, das
kantonale Gericht habe die neurologischen, orthopädischen und
rheumatologischen Erkrankungen vollumfänglich ignoriert, ohne sich jedoch mit
den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, welche schlüssig dartut,
weshalb auf das MEDAS-Gutachten und nicht auf die abweichenden fachärztlichen
Einschätzungen abzustellen ist.

2.3 Was schliesslich die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs betrifft,
welche die Beschwerdeführerin zudem kritisiert, beschlägt dies eine typische
Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort
zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat (E. 1.2). In der Festlegung des Abzugs von 10% ist keine solche
Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in
diesem Punkt bundesrechtskonform ist.

3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels,
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid
(Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 4. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: