Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 249/2007
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9C_249/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung, St. Alban-Anlage 26,
4002 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

N.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Behindertenforum, Rechtsdienst
für Behinderte, Klybeckstrasse 64, 4057 Basel.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 29. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1956 geborene O.________ arbeitete seit 1. November 1989 in der Firma
H.________ AG, ab 11. Februar 1991 als Hilfsmonteur in der Abteilung
Kondensatoren-Montage. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der
Personalvorsorgestiftung der Betriebsangestellten der Firma H.________ AG
berufsvorsorgeversichert. Wegen Schmerzen im rechten Knie unterzog sich
O.________ im Januar 1991 einer Arthroskopie. Im September 1991 wurde ein
arthroskopischer Eingriff vorgenommen. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer
Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Sie ging von einer
unfallähnlichen Körperschädigung aus und nicht von einem Rückfall zum Unfall
vom 18. September 1985, bei welchem sich O.________ ebenfalls am rechten Knie
verletzt hatte. Gemäss Bericht des Spitals B.________ vom 29. Oktober 1992
bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf. Auf Ende
Januar 1993 löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf. Die SUVA stellte zum
1. Februar 1993 die Taggeldleistungen mit der Begründung ein, es bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine wechselbelastende Tätigkeit. Am 4. Mai
1993 wurde erneut eine Arthroskopie und am 7. März 1994 ein weiterer
arthroskopischer Eingriff am rechten Knie vorgenommen.

Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1995 sprach die SUVA O.________ ab
1. August 1994 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine Invalidenrente
der Unfallversicherung sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. In
der Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, die Invalidenversicherung, bei
welcher sich der Versicherte im Juli 1994 zum Leistungsbezug angemeldet
hatte, gehe in ihrer Verfügung vom 4. August 1995 von einem Invaliditätsgrad
von 17 % aus. Mit Entscheid vom 19. Oktober 1999 bestätigte das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die UV-Leistungszusprechung.

A.b Im Zeitraum Dezember 1995 bis Dezember 1999 bezog O.________ (nach einer
Namensänderung seit 15. Juli 1998: N.________) innerhalb zweier Rahmenfristen
Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage einer
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Vom 2. Januar bis 30. November 1995 war er als
Hilfsarbeiter in einem u.a. auf Auto-Reparaturen spezialisierten Betrieb
tätig, und vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1999 arbeitete er als
Magaziner in einem Beschäftigungsprogramm für Langzeitarbeitslose.

A.c Im November 2000 unterzog sich N.________ einem weiteren arthroskopischen
Eingriff am rechten Knie.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 erhöhte die SUVA aufgrund einer Zunahme
der Erwerbsunfähigkeit von 15 % auf 59 % die Rente der Unfallversicherung ab
1. Juni 2001, was sie mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005
bestätigte.
Gestützt auf die im UV-Verfahren festgelegte Arbeitsfähigkeit sprach die
IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 23. März 2004 N.________ ab 1. Juni
2002 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 58 % eine halbe Rente der
Invalidenversicherung samt einer Kinderrente zu.

A.d Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 lehnte die Patria Schweizerische
Lebensversicherungs-Gesellschaft das Gesuch von N.________ um Ausrichtung
einer Rente der beruflichen Vorsorge ab. Es bestehe mangels eines sachlichen
und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit 1991 bis 1994
und der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2001 keine
Leistungspflicht der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung.
Dieser hatte sich die Firma H.________ AG auf den 1. Januar 1996 zur
Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals angeschlossen.

B.
Am 4. April 2006 liess N.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Klage gegen die Patria Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft mit
Streitverkündung an die Personalvorsorgestiftung der Betriebsangestellten der
Firma H.________ AG einreichen mit den Rechtsbegehren, die Beklagte,
eventualiter die Streitberufene seien zu verpflichten, dem Kläger nach Gesetz
und Reglement mit Wirkung ab 1. Juni 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 59 % eine Rente der beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen zu 5 %
mindestens ab Klageerhebung auszurichten; im Weitern sei die Beklagte,
eventualiter die Streitberufene zu verpflichten, dem Kläger nach Gesetz und
Reglement von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben
zu befreien.
Die Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung als
Rechtsnachfolgerin der Personalvorsorgestiftung der Betriebsangestellten der
Firma H.________ AG beantragte die Abweisung der Klage unter Anerkennung
ihrer Passivlegitimation.
Nachdem der Kläger sich mit einem Parteiwechsel einverstanden erklärt hatte,
führte das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel durch und zog die Akten der
Invalidenversicherung und der Unfallversicherung bei.

Mit Entscheid vom 29. Januar 2007 hiess das kantonale
Sozialversicherungsgericht die Klage gut. Es verpflichtete die
Vorsorgeeinrichtung unter Vorbehalt einer Überentschädigung, dem Kläger
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % ab 1. Juni 2002 eine halbe
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, die ausstehenden
Betreffnisse ab Klageeinreichung resp. Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen sowie
das Alterskonto des Klägers weiterzuführen und ihn von der Pflicht zur
Zahlung der Sparbeiträge an das Alterskapital zu befreien. Für die Berechnung
der Rentenhöhe und der Zinsen wies es die Sache an die Beklagte zurück.

C.
Die Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung führt Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der
Entscheid vom 29. Januar 2007 sei aufzuheben und es sei in Abweisung der
Klage festzustellen, dass sie keine Leistungspflicht treffe.
Das kantonale Gericht und N.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich
zuständig zum Entscheid über die von der Vorinstanz bejahte Leistungspflicht
der Beschwerdeführerin für den vorsorgerechtlichen Versicherungsfall
Invalidität beim Beschwerdegegner (Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des
Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR], in Kraft seit
1. Januar 2007; Urteile B 114/06 vom 11. Mai 2007 E. 2 und B 130/06 vom 27.
April 2007 E. 2). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch
an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140).

3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 23 BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben
Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens
50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut dem am 1. Januar
2005 in Kraft getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits bei einer
Invalidität von mindestens 40 Prozent Anspruch auf Invalidenleistungen. Das
vorliegend anwendbare Vorsorgereglement geht vom selben Invaliditätsbegriff
aus wie die Invalidenversicherung, was unbestritten ist.

3.1.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juli 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29
IVG). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt somit in
der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG zusammen (BGE 118 V 239 E. 3c S. 245 mit Hinweis). Im Bestreitungsfalle
greift allenfalls eine auf offensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung der
IV-Stelle eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Berufsvorsorgegerichts
Platz (BGE 130 V 270 E. 3.1 und 3.2 S. 273 ff.; SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E.
2.3 [in BGE 130 V 501 nicht publiziert]; vgl. auch Urteil I 349/05 vom
21. April 2006 E. 2.3 und 2.4).

Vorliegend legte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG in den Juni 2001. Für diese Festsetzung war offensichtlich der
Zeitpunkt der Erhöhung der Invalidenrente der Unfallversicherung ab 1. Juni
2001 aufgrund einer Zunahme der (unfallbedingten) Erwerbsunfähigkeit von 15 %
auf 59 % massgebend. Das kantonale Gericht hat den Zeitpunkt des Eintritts
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, frei und
ohne Bindung an den im IV-Verfahren festgesetzten Beginn der Wartezeit
geprüft, was die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig rügt. Darauf
braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden, da die Frage nicht von
entscheidender Bedeutung ist (vgl. E. 5 und 6 hienach).

3.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge setzt weiter einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und
der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E.
4.1 in fine S. 275). Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit
geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der
Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Diese Bedingung ist hier
unbestrittenermassen erfüllt.

3.2.1 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche
die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes
relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach Aussen in
Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein
Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger
Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile
B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 in
fine mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche
Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil
B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den
zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art.
88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine
anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens
drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine
dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich,
stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls
mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder
massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine
dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c
S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen; Urteil B 23/01 vom
21. November 2002 E. 3.3; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, 2.
Aufl., Rz. 109 S. 2043; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich
2005, S. 279 f.; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge [Kommentar
zum BVG und zu weiteren Erlassen], Zürich 2005, S. 91 f.).
3.2.2 Als Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im
Sinne von Art. 23 BVG gilt eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; Urteile
B 13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2 und B 49/00 vom 7. Januar 2003 E. 3; vgl.
auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Kann vom Versicherten
vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene
Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter
Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer
bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die
er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 114 V 281 E. 1c S. 283; vgl. auch die
Legaldefinition in Art. 6 ATSG, welche Vorschrift im Bereich der beruflichen
Vorsorge allerdings keine Anwendung findet; Urteil B 54/05 vom 6. Februar
2006 E. 1.2).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Kläger habe ab 29. Oktober
1992 aufgrund seiner Kniebeschwerden keine schwere körperliche Arbeit mehr
verrichten können. Insbesondere sei es ihm verwehrt gewesen, weiterhin in
seiner angestammten Tätigkeit zu arbeiten. Diese Einbusse an
Leistungsvermögen sei während der ganzen Zeit bestehen geblieben und habe im
Juni 2001 ein invalidisierendes Ausmass angenommen. Sodann sei der Kläger vom
1. Februar 1993 bis Ende Mai 1994 in einer wechselbelastenden Tätigkeit
vollständig arbeitsfähig gewesen. Vom 2. Januar bis 30. November 1995 und vom
1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1999 - letzteres im Rahmen eines
Beschäftigungsprogramms für Langzeitarbeitslose - sei er einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 %
nachgegangen. Im Zeitraum Dezember 1995 bis Dezember 1999 habe er
Arbeitslosentaggelder, berechnet auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 %,
bezogen. Diese Anstellungen zeigten auf, dass er bloss in einem zeitlich
reduzierten Umfang und zudem nur für körperlich leichte Arbeiten einsetzbar
gewesen sei.
Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz den engen zeitlichen
Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit als Folge der unfallähnlichen
Körperschädigung am rechten Knie von 1991 und der 2001 eingetretenen
Invalidität bejaht. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
B 35/05 vom 9. November 2005 E. 4.1.2 sei entscheidend, dass die während des
Vorsorgeverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit Oktober
1992 eingetretene Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der damals ausgeübten
(angestammten) Tätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Eintritt der
rentenbegründenden Invalidität im Juni 2001 bestanden habe. Dass der Kläger
im Zeitraum Februar 1993 bis Mai 1994 in einer wechselbelastenden Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein, genüge nicht, um den zeitlichen Konnex zu
unterbrechen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Feststellung der
Vorinstanz einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auch in
wechselbelastenden Tätigkeiten zwischen dem 1. Juni 1994 und Anfang 2001 sei
offensichtlich unrichtig. In rechtlicher Hinsicht bringt die
Vorsorgeeinrichtung vor, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe im
Urteil B 42/02 vom 11. Februar 2003 in einem ähnlich gelagerten Fall den
zeitlichen Zusammenhang als unterbrochen betrachtet. In den Urteilen B 27/03
vom 21. September 2004 und B 1/02 vom 2. Dezember 2002 habe das höchste
Gericht klar zum Ausdruck gebracht, dass es für die Frage der Unterbrechung
des zeitlichen Konnexes auf die volle Arbeitsfähigkeit in der neuen Tätigkeit
resp. auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, welche sich auch auf eine
Verweisungstätigkeit beziehen könne, ankomme. Der Beschwerdegegner sei in
einer solchen Tätigkeit während vollen acht Jahren zu 100 % arbeitsfähig
gewesen (1. Februar 1993 bis Juni 2001 mit einem kurzen Unterbruch von Ende
Mai bis Ende Juli 1994). Somit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der
Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 1993 und der Invalidität ab 1. Juni
2002 offensichtlich unterbrochen und sie demzufolge nicht leistungspflichtig.

Der Beschwerdegegner macht u.a. sinngemäss geltend, die vorinstanzliche
Feststellung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in
wechselbelastenden Tätigkeiten ab Januar 1995 sei nicht offensichtlich
unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich.

5.
5.1 Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der während des
Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später
eingetretenen Invalidität ist unterbrochen («rompue»), wenn der Versicherte
während einer bestimmten Zeit wieder arbeitsfähig «de nouveau apte à
travailler») resp. seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt («recouvré sa
capacité de travail») hat oder bei Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
(«rétablissement de la capacité de gain»; BGE 123 V 262 E. 1c S. 265 und BGE
120 V 112 E. 2c/bb S. 118). Diese verschiedenen Formulierungen lassen einen
Interpretationsspielraum offen. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit kann sich
auf die angestammte, eine gleichgeartete oder auf jede andere, allenfalls
nach Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zumutbare Tätigkeit beziehen.

5.2 Die Gerichtspraxis zeigt kein einheitliches Bild, wie die folgenden
Beispiele zeigen.

5.2.1 Im Urteil B 35/05 vom 9. November 2005 (SZS 2006 S. 370) war für die
Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit massgeblich. In E. 4.1.3 stellte das Eidgenössische
Versicherungsgericht u.a. fest: «Tritt (...) in einem früheren Arbeits- und
Vorsorgeverhältnis Arbeitsunfähigkeit ein und bleibt diese in Bezug auf die
angestammte Tätigkeit bestehen, vermag die im Rahmen der Selbsteingliederung
an einer neuen Arbeitsstelle in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit
anfänglich während rund einem Jahr erreichte volle Arbeitsfähigkeit den
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen
Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität im Verlauf eines späteren
Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses nicht zu durchbrechen, sofern der
Gesundheitsschaden, der ursprünglich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch
Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des
Invaliditätsgrades ist». Sodann wurde im Urteil B 49/00 vom 7. Januar 2003
(SZS 2003 S. 521) der enge zeitliche Zusammenhang bei einem Versicherten,
welcher bereits während des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt im
angestammten Beruf als Hilfsschlosser zu 50 % eingeschränkt war, mit der
Begründung bejaht, den medizinischen Akten seien keinerlei Hinweise auf eine
zwischenzeitliche Verringerung der funktionellen Leistungseinbusse im zuletzt
ausgeübten Beruf zu entnehmen (E. 4). Im Urteil B 46/06 vom 29. Januar 2007
liess nach Auffassung des Bundesgerichts die zehnmonatige Tätigkeit eines
Versicherten im Rahmen eines Zwischenverdienstes als Lager-/
Werkstattmitarbeiter (1. Juli 1999 bis 30. April 2000) den zeitlichen
Zusammenhang zwischen der 1997 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der 2001
eingetretenen Invalidität nicht dahinfallen. «Anders verhielte es sich, wenn
entweder diese Tätigkeit vom Anforderungsprofil her mit dem angestammten
Beruf eines TV-Technikers im Aussendienst vergleichbar wäre oder die
Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ermöglichte (vgl. auch
Urteil H. vom 9. November 2005 [B 35/05] E. 4.1.3 ...»; E. 6.2).
5.2.2 In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wurde bei der Beurteilung des
zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Erwerbsunfähigkeit auf die
Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit, allenfalls nach
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, abgestellt (vgl. Urteile B 42/94
vom 24. März 1995 E. 4c/bb, B 19/98 vom 21. Juni 2000 E. 3c, B 23/01 vom
21. November 2002 E. 3.3, B 1/02 vom 2. Dezember 2002 E. 5.2, B 27/03 vom
21. September 2004 E. 3.3 und B 54/05 vom 6. Februar 2006 E. 2; vgl. ferner
die bei Gabriela Riemer-Kafka, Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung aufgrund
von Art. 23 BVG: zeitliche Konnexität, in: SZS 2006 S. 370 ff. erwähnten
Urteile). Dabei genügte bereits für die Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs, wenn die versicherte Person in der Lage war, eine Ausbildung
zu absolvieren, die sie in gleichem Masse wie die Ausübung eines zeitlich
uneingeschränkten, den Leiden angepassten Erwerbstätigkeit beanspruchte
(Urteile B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 und B 42/02 vom 11. Februar
2003 E. 2.1). Schliesslich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei
der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen der Arbeitsunfähigkeit
während des Vorsorgeverhältnisses der später eingetretenen Erwerbsunfähigkeit
auch Zeiten berücksichtigt, in welcher die versicherte Person
arbeitslosenversicherungsrechtlich als vermittlungsfähig im Umfang des
Arbeitsausfalles in der angestammten Tätigkeit galt (Urteile B 42/94 vom
24. März 1995 E. 4c/cc und dd, B 19/98 vom 21. Juni 2000 E. 3c, B 23/01 vom
21. November 2002 E. 3.3, B 1/02 vom 2. Dezember 2002 E. 5.1 und B 42/02 vom
11. Februar 2003 E. 2.1).
5.3 Die Rechtsprechung ist dahingehend zu verdeutlichen, dass für den
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse
an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der
zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere
Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen
Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp.
Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten
zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom
Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen
jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens erlauben. Soweit insbesondere in den
Urteilen B 35/05 vom 9. November 2005, B 49/00 vom 7. Januar 2003 und B 46/06
vom 29. Januar 2007 etwas anderes gesagt wird, kann daran nicht festgehalten
werden. Der dort angewendete Begriff des engen zeitlichen Zusammenhangs
zwischen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und später
eingetretener Erwerbsunfähigkeit liefe auf eine Versicherung des
Berufsunfähigkeitsrisikos hinaus, was zumindest in jenen Fällen, wo das
Vorsorgereglement vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die
Invalidenversicherung, dem Gesetz widerspricht. Ebenfalls trägt diese
- abzulehnende - Konzeption dem Aspekt der beruflichen Wiedereingliederung
und auch der Rechtssicherheit zu wenig Rechnung (vgl. Riemer-Kafka a.a.O.
S. 373).

6.
Vorliegend war der Beschwerdegegner spätestens seit Ende Oktober 1992, somit
während des Vorsorgeverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin, wegen der Kniebeschwerden rechts zu 100 % arbeitsunfähig
in der damals ausgeübten (angestammten) Tätigkeit. Aufgrund der Akten und
insoweit unbestritten bestand indessen ab 1. Februar 1993 bis Ende Februar
1994 und wiederum vom September bis Dezember 1994 volle Arbeitsfähigkeit in
leichten wechselbelastenden Tätigkeiten. Ob der Beschwerdegegner in der Zeit
danach ununterbrochen auch bei solchen Tätigkeiten mindestens zu 50 %
eingeschränkt war, wie das kantonale Gericht angenommen hat, ist fraglich.
Dass das 1995 sowie 1998/99 effektiv geleistete Arbeitspensum lediglich 50 %
betrug, lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Es fehlen denn auch
entsprechende ärztliche Bescheinigungen. In diesem Zusammenhang macht der
Beschwerdegegner nicht geltend, er habe sich nach Ablehnung seines
Leistungsbegehrens im August 1995 schon vor der aktenmässig ausgewiesenen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2000 erneut bei der
Invalidenversicherung angemeldet. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
offenbleiben. Im Zeitraum Februar 1993 bis Dezember 1994 bestand, wie
dargelegt, während mehr als eines Jahres volle Arbeitsfähigkeit in dem
Knieleiden rechts angepassten Tätigkeiten. Damit hätte der Beschwerdegegner
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Die
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und auch der
Unfallversicherung für 1995 ergaben einen Invaliditätsgrad von weniger als
20 %. Dass und aus welchen Gründen der Beschwerdegegner diese
Arbeitsfähigkeit nicht erwerblich verwertet und er sich offenbar auch nicht
bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug angemeldet hatte, braucht
nicht weiter zu kümmern. So oder anders hat nach dem Gesagten der zeitliche
Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und
der Jahre später eingetretenen Invalidität als unterbrochen zu gelten. Der
anders lautende kantonale Entscheid verletzt Bundesrecht.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2007 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler