Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 244/2007
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9C_244/2007

Urteil vom 28. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

K. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas
Sartorius, Bälliz 32, 3600 Thun,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
16. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene K.________ verletzte sich am 31. August 1998 beim Sturz von
einer Leiter an der linken Schulter. Die SUVA anerkannte eine
Leistungspflicht und richtete u.a. Taggelder aus. Mit Verfügung vom 2. April
2002 sprach sie K.________ auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % ab 1.
Februar 2002 eine Invalidenrente von Fr. 1539.- sowie eine
Integritätsentschädigung zu. Eine Kopie dieses Verwaltungsaktes stellte sie
auch der IV-Stelle Bern zu, bei welcher sich K.________ im Juni 1999
angemeldet und um eine Rente ersucht hatte.

Auf Anordnung der IV-Stelle wurde K.________ vom 17. bis 21. November 2003 im
Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), stationär abgeklärt (Expertise
vom 13. Februar 2004). Mit Verfügung vom 16. März 2004 verneinte die
IV-Stelle den Anspruch des K.________ auf eine Rente der
Invalidenversicherung, was sie mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005
bestätigte.

B.
Die Beschwerde des K.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 16. April 2007 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid vom 16. April 2007 sei aufzuheben und die
IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. September 1999 eine
ganze Invalidenrente auszurichten, unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu nachträglich eingegangenen Akten
der SUVA zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Krankheit ist jede
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die
nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder
Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).

Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf
eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im
versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische
Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69). Entscheidend ist, ob und
inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der
versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu
arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Diese Frage beurteilt sich wie bei
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 und
vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen
nach einem weitgehend objektivierten Massstab unter Ausschluss von
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten
zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.; BGE 127 V
294 E. 4b/cc S. 297 f. in fine). Umstände, welche die Verwertung der
verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen
lassen, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des
psychischen Leidens, chronische körperliche Begleiterkrankungen mit
mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf
einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung,
unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter
ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte
Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 130 V 352 E 2.2.3
S. 353 ff.).

Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 im
Besonderen ist zu beachten, dass psychosoziale Probleme und/oder emotionale
Konflikte eine entscheidende Krankheitsursache darstellen (BGE 130 V 396
E. 6.1 S. 400). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und
soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der
Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer
eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie
einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den
Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar
invaliditätsbegründend auswirken (Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).

3.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG sowie BGE
128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad
von maximal 30 % ermittelt, was keinen Rentenanspruch ergibt (Art. 28 Abs. 1
IVG). Das Invalideneinkommen im Besonderen hat die Vorinstanz auf der
Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 des Bundesamtes für
Statistik (LSE 98) bestimmt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und BGE 124 V
321). Dabei ist sie gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 13. Februar 2004 davon
ausgegangen, in einer angepassten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten, ohne
Bücken und ohne Zwangshaltung bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die
Schmerzstörung (dissoziative Störung im Sinne einer Konversionsstörung mit
isolierter Symptomatik im linken Schulterbereich mit Ausstrahlung in Arm und
Nacken) habe mangels einer fachärztlich ausgewiesenen psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer keinen
invalidisierenden Charakter.

4.
4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die IV-Stelle sei in unzulässiger Weise von
der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung von 40 % abgewichen. Die
entsprechende Verfügung der SUVA vom 2. April 2002 sei der IV-Stelle eröffnet
worden. Diese habe kein Rechtsmittel dagegen ergriffen. Gemäss BGE 126 V 288
E. 2d S. 294 müsse sie die Rentenverfügung der SUVA grundsätzlich gegen sich
gelten lassen. Triftige Gründe, um ganz ausnahmsweise von der
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung abzuweichen, lägen nicht vor.

Das kantonale Gericht hat zum nämlichen Einwand erwogen, die SUVA habe ihre
Untersuchungen einzig auf die Schulterproblematik unter somatischen Aspekten
ausgerichtet. Sie sei dem in diesem Zusammenhang bereits kurze Zeit nach dem
Unfall geäusserten Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung in keiner
Weise nachgegangen. Genau diese somatoforme Schmerzstörung habe sich in den
von der IV-Stelle angeordneten Abklärungen als der zentrale Angelpunkt der
Beschwerden des Versicherten herausgestellt. Es habe somit unter
Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes genügend Anlass bestanden, eine
von der Einschätzung der Unfallversicherung abweichende Invaliditätsbemessung
vorzunehmen.

4.2 Die Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die Invalidenversicherung sowie zur damit
zusammenhängenden Einsprache- und Beschwerdelegitimation der IV-Stelle gegen
rentenzusprechende Verfügungen und Einspracheentscheide des
Unfallversicherers gemäss BGE 126 V 288 ist in dem zur Publikation in der
Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil U 148/06 vom 28. August 2007
aufgegeben worden. Es kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben, ob
diese Praxisänderung auch im konkreten Fall rückwirkend anwendbar ist.

4.3 Die vorinstanzliche Begründung für ein nach BGE 126 V 288 E. 2d S. 294
zulässiges Abweichen von der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung von
40 % nach unten vermag nicht zu überzeugen. Dass die Symptomatologie an der
linken Schulter nicht nur organisch erklärbar war, hatte ausdrücklich auch
der zuständige Kreisarzt der SUVA im Bericht über die Abschlussuntersuchung
vom 19. März 2001 festgehalten. Er zog daher bei der Formulierung eines
Zumutbarkeitsprofils, welches dann Grundlage der Invaliditätsschätzung
bildete, das Phänomen des präsentierten funktionellen Ausschlusses der oberen
Extremität links nicht in Betracht. Zu beachten ist indessen Folgendes: In
der Verfügung vom 2. April 2002 wurde rein unfallbedingt eine den linken Arm
nicht stark belastende Tätigkeit ohne Traglasten über 5 kg ganztags und ohne
nennenswerte Einschränkungen als zumutbar bezeichnet. Dabei könnte als
Durchschnittswert auf lange Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein
Verdienst von Fr. 35'000.- realisiert werden, was bei einem mutmasslichen
Einkommen ohne Unfall von Fr. 57'927.- eine Erwerbseinbusse von 40 % ergebe.
Das Invalideneinkommen (Fr. 35'000.-) ermittelte die SUVA auf der Grundlage
von fünf DAP-Löhnen (vgl. dazu BGE 129 V 472). Es besteht kein Grund zur
Annahme, dass die fraglichen Arbeitsplätze nicht dem vom Kreisarzt
festgelegten Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprachen. Indessen
beträgt der Durchschnitt der erwähnten DAP-Löhne Fr. 37'590.-, somit mehr als
die im Einkommensvergleich eingesetzten Fr. 35'000.-. Diese Diskrepanz, für
welche sich in den Akten keine Begründung findet, ist insofern von Bedeutung,
als bei Invalideneinkommen von Fr. 37'590.-/Fr. 35'000.- ein Invaliditätsgrad
von 35,1 %/ 39,6 % resultiert. Lediglich der höhere Wert kann von der
IV-Stelle auf 40 % aufgerundet werden (BGE 130 V 121). Ein Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ist aber entscheidend dafür, ob überhaupt Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung besteht oder nicht. Dies stellt einen
triftigen Grund im Sinne der (früheren) Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 288
E. 2d S. 294 dar, vorliegend eine Bindung der IV-Stelle an die
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung in dem Sinne, dass davon nicht
nach unten abgewichen werden könnte, zu verneinen (vgl. auch zur Publikation
in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007
[revisionsrechtliche Bedeutung geringfügiger Änderungen des
Invaliditätsgrades in der Invalidenversicherung]).

5.
5.1 Im Weitern wird gerügt, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Insbesondere habe die
Vorinstanz den Bericht der Medizinischen Abteilung X.________ des Spitals
Y.________ vom 23. September 2002 nicht zur Kenntnis genommen. Das
ZMB-Gutachten vom 13. Februar 2004 sei unvollständig und in sich nicht
schlüssig. Namentlich seien den Experten nicht alle entscheidwesentlichen
Akten vorgelegen. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den im UV-Verfahren
erstellten ärztlichen Berichten. Dem Administrativgutachten komme gegenüber
den übrigen medizinischen Unterlagen kein erhöhter Beweiswert zu.

5.2 Diese weitgehend appellatorische Kritik ist nicht geeignet, die auf das
ZMB-Gutachten vom 13. Februar 2004 gestützten vorinstanzlichen Feststellungen
zum Gesundheitszustand und zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit als offensichtlich
unrichtig oder als Ergebnis qualifiziert unrichtiger Beweiswürdigung
erscheinen zu lassen. Daran ändert nichts, dass den Experten nicht alle im
UV-Verfahren erstellten ärztlichen Berichte vorgelegen hatten. Abgesehen
davon differiert die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im kreisärztlichen
Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 19. März 2001 nicht erheblich von
derjenigen im ZMB-Gutachten vom 13. Februar 2004. Gemäss Kreisarzt sind
einfache, nicht belastende manuelle Tätigkeiten, die durchgeführt werden
können, indem der linke Ellenbogen abgestützt werden kann, in stehender oder
sitzender Position zumutbar. Die Ärzte der Abklärungsstelle bezeichneten
körperlich leichte Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten, ohne Bücken und
Zwangshaltungen grundsätzlich als uneingeschränkt zumutbar. Weiter ergibt
sich aus dem Bericht der Medizinischen Abteilung X.________ des Spitals
Y.________ vom 23. September 2002, dass die Schmerzen im Rahmen einer
depressiven Entwicklung zu sehen sind, die wiederum hauptsächlich auf die
finanziell prekäre Lage zurückzuführen ist. Die Vorinstanz hat der auch im
ZMB-Gutachten vom 13. Februar 2004 festgestellten depressiven Symptomatik im
Kontext der von den Gutachtern diagnostizierten dissoziativen Störung im
Sinne einer Konversionsstörung mit isolierter Symptomatik im linken
Schulterbereich mit Ausstrahlung in Arm und Nacken keine Bedeutung
beigemessen, was nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann.
Schliesslich hatten die in der Jugend erlittene Handverletzung rechts sowie
der Status nach mikrotechnischer Flavektomie und Diskushernienoperation L5/S1
rechts vom 21. Mai 1992 bis zum Unfall vom 31. August 1998 offenbar keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt. Dass insofern zusätzliche, von
den Ärzten des ZMB und von der Vorinstanz nicht oder zu wenig berücksichtigte
Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens bestehen, wird zu Recht
nicht geltend gemacht.

5.3 Weitere Aufschlüsse bezüglich des hier interessierenden Zeitraums (bis
21. Januar 2005) sind auch nicht von den Akten betreffend den inzwischen
offenbar am 13. Juni 2007 erlittenen weiteren Unfall zu erwarten, weshalb der
vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23. November 2007 gestellte
Antrag auf Edition der (zusätzlichen) SUVA-Akten unbegründet ist.

5.4 Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht nicht.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird
indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später
dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Fürsprecher Marcus A.
Sartorius, Thun, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 28. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler