Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 243/2007
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9C_243/2007

Urteil vom 3. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

W. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
vom 2. April 2007.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 3. März 2006 und mit Einspracheentscheid vom 21. September
2006 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch der 1961 geborenen
W.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
leistungsbegründenden, gestützt auf die gemischte Methode ermittelten
Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. April 2007 ab.

W. ________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an
die IV-Stelle Bern zwecks Durchführung weiterer Abklärungen zur Bestimmung
des genauen Invaliditätsgrades zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und
zu allen relevanten ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden
Beweiswürdigung, insbesondere zum Gutachten des Dr. med. H.________ vom 30.
November 2005, und gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom
27. Februar 2006 in Anwendung der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit 70 % /
Haushalt 30 %) erkannt, dass eine rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht
gegeben ist. Die einlässlich und nachvollziehbar begründete
Tatsachenfeststellung einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit mit Wechselbelastung von über 6 Stunden pro Tag und einer
Einschränkung im Haushalt von 28 % ist nicht offensichtlich unrichtig und
hält im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG stand. Nicht
beanstandet wird in der Beschwerde die auf der verbindlichen
Tatsachenfeststellung beruhende ziffernmässige Ermittlung des
Invaliditätsgrades in den Teilbereichen Erwerbstätigkeit und Haushalt.

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Die
IV-Stelle hat ihr vor Erlass des Einspracheentscheides das Gutachten des Dr.
med. H.________ zugestellt. In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, dass die IV-Stelle nicht speziell auf
die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gutachten hingewiesen hat (vgl. auch
BGE 133 I 98 E. 2.2 und 2.3 S. 99 f.), zumal sich die Beschwerdeführerin in
der Einsprache vom 7. März 2006 ausdrücklich vorbehalten hat, "nach Einsicht
in das Gutachten weitere Anträge zu stellen". Selbst wenn eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (auch hinsichtlich der Begründungspflicht) vorliegen
würde, so wäre sie unter den vorliegenden Umständen geheilt, da das kantonale
Gericht umfassende Kognition hatte und die Beschwerdeführerin sämtliche
Einwendungen im doppelten Schriftenwechsel im kantonalen Verfahren vorbringen
konnte (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 126 I 72, 126 V 130 E. 2b S. 132, je
mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem AHV-Ausgleichskasse Agrapi, Bern, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 3. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: