Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 242/2007
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9C_242/2007

Urteil vom 13. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

A. ________, 1966, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Müller, Stapferstrasse 2, 5200 Brugg,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. August 2005 und Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006
lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch des 1966 geborenen
A.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2007
ab.

A. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erheben mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit
diese nach umfassender Abklärung der Arbeitsfähigkeit auf dem bisher
ausgeübten Beruf durch Fachleute eine 100-prozentige (richtig: ganze) Rente
zuspreche; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung).
Mit Entscheid vom 22. Juni 2007 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter
der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im
Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie
die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Versicherte trotz seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von
40 % nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde
geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der
gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf die
sechs Berichte der Fachärzte der Klinik und Poliklinik für Thoraxchirurgie
des Spitals X.________ festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dies ist eine
Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist,
ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier
jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandung nicht zutrifft. Von
unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als
Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer
rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des
funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der
medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche
Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Im
angefochtenen Entscheid ist der rentenrelevante Sachverhalt, namentlich die
zumutbare Arbeitsfähigkeit des Versicherten und die für die
Invaliditätsbemessung entscheidenden Vergleichseinkommen, weder
offensichtlich unrichtig noch rechtsverletzend festgestellt, sodass er für
die angerufene Instanz verbindlich ist. Was der Beschwerdeführer dazu in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht vorbringen lässt, zielt an diesem
entscheidenden Punkt vorbei oder ist von der Vorinstanz bereits zutreffend
erörtert worden. Angesichts des weiten Feldes an erwerblichen Betätigungen,
welche die volle angepasste Restarbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer
erschliesst, erübrigt(e) es sich, konkrete Verweisungstätigkeiten
aufzuzeigen. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: