Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 241/2007
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9C_241/2007

Urteil vom 30. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

D. ________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 11. Oktober
2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1967 geborenen D.________
vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2004 eine ganze, ab 1. Juli 2004 eine halbe
Invalidenrente zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2007 ab
und änderte den Einspracheentscheid nach Androhung einer reformatio in peius
(Beschluss vom 18. Dezember 2006) dahingehend, dass die Versicherte bereits
ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

D. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids zwecks weiterer
Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid. Eventuell sei der Versicherten
mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Ausserdem sei auf die Anwendung der reformatio in peius zu verzichten. Das
überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit
Zwischenentscheid vom 12. Juni 2007 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Streitig und aufgrund der Beschwerde zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in
der Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit Wirkung ab 1. Januar 2004
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, Bundesrecht verletzt hat. Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände im
Wesentlichen vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen beschlagen, an die das
Bundesgericht (offensichtliche Unrichtigkeit vorbehalten) gebunden ist
(E. 1).

2.2 Mit Bericht vom 4. Juli 2003 diagnostizierten die Ärzte des
Universitätsspitals Z.________ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
(Haltungsinsuffizienz, Wirbelsäulenfehlhaltung, Übergangsanomalie mit
Nearthros L5/S1 rechts, Anterolisthesis L4/5). Auf dieser Grundlage schlossen
sie auf eine 30%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als
Produktionsmitarbeiterin bei der Firma M.________. In einem weiteren Bericht
vom 5. August 2003 wurde zusätzlich eine depressive Episode mit somatischem
Syndrom festgestellt. Vom 4. August 2003 bis 23. August 2003 war die
Versicherte in der Klinik H.________ hospitalisiert. Gemäss deren Beurteilung
vom 5. September 2003 liege bei der Versicherten ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom sowie eine chronisch depressive Störung (damals leicht
bis mittelgradige Episode ([ICD-10 F33.01]) und eine psychosoziale
Belastungssituation (ICD-10 F43.0) vor. Es bestünden zwar organische
Läsionen, die aber das Ausmass der Schmerzen nicht vollständig erklärten, so
dass "sicherlich psychosomatische schmerzverstärkende Faktoren hinzukamen,
insbesondere eine schwierige psychosoziale Situation". Der Hausarzt
Dr. med. K.________ ging mit Bericht vom 10. November 2003 ebenfalls von
einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und einer depressiven Störung
(mittelgradige Episode) aus und nahm in der bisherigen Tätigkeit eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit an. Des Weiteren ergab die psychiatrische
Untersuchung des Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2004 eine "leichte bis
mittelschwere unspezifische depressive psychopathologische Alteration", was
eine 50%ige Leistungsunfähigkeit zur Folge habe. Überdies schloss die
A.________ mit Bericht vom 10. März 2004 aufgrund eines chronifizierten
lubospondylogenen Syndroms rechts und eines depressiven Syndroms in einer
leidensangepassten Tätigkeit (leichte, wechselpositionierte Arbeit) in Bezug
auf die rheumatologisch-orthopädischen Beschwerden auf eine volle und unter
Einbezug der psychischen Leiden auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

2.3 Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach bereits
ab 1. Januar 2004 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen
ist, nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern, wonach sich, insbesondere gestützt auf den
Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. April 2006, eine deutliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt habe. Denn einerseits
beruht der Bericht wesentlich auf den subjektiv geklagten Beschwerden der
Versicherten. Andererseits vermag er, wie bereits von der Vorinstanz
zutreffend dargelegt, - im Hinblick auf seine objektiven Befunde (etwa auf
den "Fingerbodenabstand" von 28 cm und den lumbalen Schober von 10/12 cm) -
im Vergleich zu den früheren Berichten des Dr. med. K.________ (vom
10. November 2003, 8. Juli 2004 sowie 20. Juli 2005) sowie zur Beurteilung
der A.________ eine weitere Gesundheitseinbusse nicht überzeugend zu belegen.
Indessen kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des
Dr. med. K.________ die im Wesentlichen auf die Beurteilung der A.________
gestützen Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und
weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich
unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung jedenfalls nicht
(E. 1). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die im Bericht des
Dr. med. K.________ vom 12. April 2006 erstmals vorgebrachte Problematik der
Morgensteifigkeit, weil die Annahme des kantonalen Gerichts, dass diese
(sofern überhaupt vorhanden) nicht (automatisch) zu einer weiteren
Beschränkung der 50%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
führen würde, keinesfalls, wie in der Beschwerde behauptet, "krass
willkürlich" ist.

2.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Valideneinkommen auf der
Grundlage des letzten, bei der Firma M.________ verdienten Lohns (und nicht
anhand der Tabellenlöhne) ermittelt wurde, zumal die Beschwerdeführerin ihre
angestammte Stelle im Oktober 2004 (recte wohl: ab 1. April 2004) verloren
habe. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 22. Januar 2004 erfolgte die Kündigung
wegen der langen krankheitsbedingten Abwesenheiten. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Valide, d.h. ohne
Gesundheitsschaden, nach wie vor in der angestammten Arbeit tätig wäre. Das
aufgrund des letzten tatsächlichen Verdienstes ermittelte Valideneinkommen
von Fr. 47'450.- ist somit nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Höhe des
Leidensabzugs, welche die Beschwerdeführerin zudem kritisiert, beschlägt eine
typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort
zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat (E. 2.1). In der Festlegung des Abzugs von 15 % ist keine solche
Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in
diesem Punkt bundesrechtskonform ist.

3.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw.
zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33
E. 1b S. 36, je mit Hinweisen). Da die IV-Stelle über die Frage einer
allfälligen Rückforderung zu viel bezahlter Rentenleistungen (noch) nicht
(verfügungsweise) befunden hat, ist auf die Beschwerde insoweit nicht
einzutreten.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: