II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 239/2007
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9C_239/2007 Urteil vom 31. Juli 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Attinger. S. ________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2007. Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde von S.________ vom 20. April 2007 (Datum des Poststempels) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2007 (betreffend Nichteintreten zufolge Fristversäumnis), in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 18. Juni 2007, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 2. Juli 2007 verpflichtet wurde, da S.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 31. Juli 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: