Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 237/2007
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9C_237/2007

Urteil vom 24. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Luzern
vom 10. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. September 2003 sprach die
IV-Stelle Luzern der 1953 geborenen, bisher als Montagemitarbeiterin in der
Firma S.________ tätig gewesenen M.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine
halbe Invalidenrente zu. Der Entscheid basierte auf einem Valideneinkommen
von Fr. 59'015.- (Stand 2001) und einem Invalideneinkommen gemäss der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) von Fr. 23'927.87 (Tabelle TA1, Total Privater Sektor,
Anforderungsniveau 4 Frauen; Wert für das Jahr 2000, aufgerechnet auf das
Jahr 2001, umgerechnet auf 41,7 Wochenstunden, unter Berücksichtigung einer
Arbeitsfähigkeit von 60 % und eines leidensbedingten Abzuges von 15 %), was
einen Invaliditätsgrad von 59,45 % (gerundet 59 %) ergab.

Am 14. Dezember 2004 beantragte M.________ eine Rentenrevision, was sie damit
begründete, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die IV-Stelle
holte ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz
(vom 8. September 2005) ein, welches zum Ergebnis kam, M.________ sei nach
wie vor in ihrer angestammten und in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit
zu 60 % arbeitsfähig. Gestützt darauf wies die IV-Stelle das
Revisionsbegehren mit Verfügung vom 15. November 2005 ab, da der
Invaliditätsgrad unverändert 59 % betrage. Die Rechnung beruhte auf einem auf
das Jahr 2004 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 61'485.40 und einem
Invalideneinkommen von Fr. 24'940.30 (LSE 2002, Tabelle TA 1, Total Privater
Sektor, Anforderungsniveau 4 Frauen, aufgerechnet auf das Jahr 2004,
umgerechnet auf 41,7 Wochenstunden, unter Berücksichtigung einer
Arbeitsfähigkeit von 60 % und eines leidensbedingten Abzuges von 15 %). Es
ergab sich so ein Invaliditätsgrad von 59,44 % (gerundet 59 %).

Mit Einsprache vom 2. Dezember 2005/6. Januar 2006 rügte M.________, es sei
bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Tabellenwerte der LSE 2004
abzustellen und das Invalideneinkommen auf 41,6 Stunden (anstatt 41,7)
umzurechnen. Es resultiere damit bei sonst unveränderten Annahmen ein
Invaliditätsgrad von 59,7 %, gerundet 60 %, was Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente verschaffe.

Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 räumte die IV-Stelle ein, dass
auf die LSE 2004 abzustellen und das Einkommen auf 41,6 Stunden umzurechnen
sei. Sie zog nun aber zur Berechnung nicht den Wert der Tabelle TA 1, Total
Privater Sektor, Anforderungsniveau 4 Frauen (Monatslohn Fr. 3893.-) bei,
sondern den entsprechenden Wert der Branche "Maschinen- und Fahrzeugbau"
(Monatslohn Fr. 4044.-). Es ergab sich so umgerechnet auf 41,6 Wochenstunden
und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sowie eines
leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'739.25 und
damit ein Invaliditätsgrad von 58,13 %. Entsprechend wies die IV-Stelle die
Einsprache ab.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 10. April 2007 ab. Es
bejahte die 60-prozentige Arbeitsfähigkeit und bestätigte auch das Abstellen
auf das Einkommen der Branche "Maschinen- und Fahrzeugbau", korrigierte aber
die Rechnung insofern, als es die in dieser Branche üblichen 40,8
Wochenstunden berücksichtigte. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr.
25'244.25 und somit bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr.
61'485.40 einen Invaliditätsgrad von 58,94 %, gerundet 59 %.

C.
M.________ erhebt Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer
Dreiviertelsrente.

Verwaltung und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter
der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im
Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen über den Begriff
der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
ATSG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art.
28 Abs. 1 IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist letztinstanzlich nur noch das hypothetische Invalideneinkommen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht auf den LSE-Tabellenlohn
der Branche "Maschinen- und Fahrzeugbau" abzustellen, sondern auf den Wert
"Total Privater Sektor".

4.
Unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdeführerin, mit der ersten
rechtskräftigen Rentenzusprechung vom 22. September 2003 sei eine Änderung
der Bemessungsfaktoren (Tabellenlohn für die Branche "Maschinen- und
Fahrzeugbau" anstatt "Total Privater Sektor") aufgrund des
Rechtskraftprinzips ausgeschlossen. Formell rechtskräftig beurteilt werden
nicht die einzelnen Teilaspekte der Rentenberechnung, sondern es wird über
die Anspruchsberechtigung an sich entschieden; im Rechtsmittelverfahren wie
auch bei einer Revision können daher die einzelnen Teilaspekte überprüft
werden (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Es bleibt aber zu untersuchen, ob die
von den Vorinstanzen getroffene Wahl des Tabellenwerts richtig ist. Dies ist
eine vom Bundesgericht frei zu beurteilende Rechtsfrage, soweit sie nicht auf
konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5.
5.1
Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle
TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;
Urteile vom 23. November 2006, I 708/06, E. 4.6, 16. Dezember 2003, B 68/03,
E. 4.2 sowie RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil vom 7. August 2001, U 240/99,
E. 3c/cc]). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2
"Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen
abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der
Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei
denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2003 IV Nr. 1
S. 1 [Urteil vom 24. Mai 2002, I 518/01, E. 4b]; Urteil vom 19. Oktober 2001,
I 289/01, E. 3c; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil vom 7. August 2001, U
240/99, E. 3d]). Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 ("Privater Sektor")
auf die Tabelle TA7 ("Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund]
zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des
Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor
offen steht und zumutbar ist (RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399 [Urteil vom 19.
September 2000, U 66/00, E. 3b]; vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2007,
9C.87/2007).

5.2 Auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich
namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht
mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu
suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur
Verfügung steht. Vorliegend haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz darauf
abgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer angestammten Tätigkeit
(Montage) zu 60 % arbeitsfähig ist und in diesem Bereich ebenfalls in der
BEFAS-Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle Stiftung Brändi, Horw,
die besten Ergebnisse erzielt hat. Insofern erscheint es sinnvoll, wenn die
Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich zu
verwerten versucht, weshalb es grundsätzlich zulässig ist, auf die
entsprechende Branche ("Maschinen- und Fahrzeugbau") abzustellen.

5.3 Vorliegend kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin allerdings durchaus
den Eindruck erwecken, es sei ergebnisgerichtet auf denjenigen Wert
abgestellt worden, der gerade noch zu einem Invaliditätsgrad von weniger als
60 % geführt hat. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dieses
Vorgehen als willkürlich und rechtsungleich empfindet. Die Frage des
anwendbaren Tabellenwerts kann jedoch aus den im Folgenden genannten Gründen
offen bleiben.

6.
6.1 Eine Revision der Invalidenrente setzt voraus, dass sich der
Invaliditätsgrad erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Sie kann nicht nur
bei einer Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei einer
Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen. Geht man mit der
Beschwerdeführerin beim neuen Einkommensvergleich wie bei demjenigen gemäss
Verfügung vom 22. September 2003 vom Wert der Tabelle TA1 "Total Privater
Sektor" aus, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 59,7 % gegenüber 59,45 %
in der ursprünglichen Verfügung. Die absolute Änderung von 0,25 % ist als
solche nicht erheblich. Sie würde sich allerdings rentenwirksam auswirken,
indem sich auf Grund der Rundungsregeln (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.3 S. 123 f.)
neu ein Invaliditätsgrad von 60 % anstatt 59 % ergäbe und damit eine
Dreiviertelsrente an Stelle einer halben Rente resultierte. Fraglich und zu
entscheiden ist, ob eine absolut gesehen geringe Änderung des
Invaliditätsgrades, die sich aber rentenwirksam auswirken würde, "erheblich"
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist.

6.2 Bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach UVG,
Militärversicherung) wird Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich
der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (Urteil vom 19. Juli 2006, U 267/05, E.
3.3; Kieser, ATSG-Kommentar, N 15 zu Art. 17; Maeschi, Kommentar zum
Militärversicherungsgesetz, Bern 2000, N 15 f. zu Art. 44). In der
Invalidenversicherung, wo die Rente abgestuft nach gewissen Schwellenwerten
bemessen wird (Art. 28 Abs. 1 IVG), galt unter aArt. 41 IVG als Anlass zur
Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5;
Urteil vom 3. Januar 2005, I 708/03, E. 3; SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 [Urteil
vom 20. März 2003, I 238/02]). Demgemäss konnte auch eine Änderung des
Invaliditätsgrades von bspw. 2 % Anlass zu einer Revision geben, wenn dadurch
die Schwelle zu einer höheren oder tieferen Rente überschritten wurde (vgl.
Urteil vom 9. Januar 2004, I 571/03, E. 3.1).
6.3 Art. 17 ATSG wollte an der bisherigen Rechtsprechung nichts ändern (BGE
130 V 343 E. 3.5.4 S. 352). Dafür spricht nebst der historischen (Kieser,
ATSG-Kommentar, N 1, 7 und 8 zu Art. 17) auch die systematische Auslegung:
Während Absatz 1 von Artikel 17 auf die erhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades abstellt, verlangt Absatz 2 eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts. Daraus lässt sich folgern, dass im Rahmen von Absatz 1 keine
erhebliche Änderung des Sachverhalts verlangt ist, sondern eine erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades auch dann genügt, wenn sie auf eine
geringfügige Änderung des Sachverhalts zurückzuführen ist; dabei kann
Erheblichkeit - resultatbezogen - bereits dann angenommen werden, wenn die
prozentuale Veränderung zwar nicht gross ist, aber zum Überschreiten des
Schwellenwertes führt. Auch die Lehre bejaht mehrheitlich eine Revision bei
geringfügigen Änderungen des Invaliditätsgrades, sofern sie rentenrelevant
sind (Kieser, ATSG-Kommentar, N 15 zu Art. 17 ATSG; Kieser, in
Schaffhauser/Schlauri, Revision von Dauerleistungen in der
Sozialversicherung, S. 57 f.; Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 255 Rz 9; Jean-Louis Duc,
L'assurance-invalidité, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR]/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 1496 Fn. 335; jedoch kritisch
gegenüber Revisionen bei geringfügigen Änderungen namentlich der
nicht-gesundheitlichen Faktoren Schlauri, Die Militärversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, 2. Aufl.,
S. 1117).

7.
Nach dem Gesagten ist daran festzuhalten, dass im Rahmen von Art. 17 Abs. 1
ATSG bei den auf Schwellenwerten beruhenden Renten der Invalidenversicherung
auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision
geben kann, sofern sie zu einer Überschreitung des Schwellenwertes führt.

7.1 Dabei bedarf es der folgenden Differenzierung: Das Institut der Revision
ist von seinem Sinn und Zweck her zugeschnitten auf Änderungen in den
persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Dazu gehören nebst den
gesundheitlichen Umständen auch die erwerbsmässigen Faktoren, wenn sie sich
im konkreten Fall ändern. Vorliegend ist die Änderung des Invaliditätsgrades
jedoch nicht auf Veränderungen im konkreten Umfeld der versicherten Person
zurückzuführen, sondern allein auf eine Änderung in den statistischen
Gegebenheiten, indem die statistischen LSE-Tabellenlöhne TA1 (Total Privater
Sektor, Anforderungsniveau 4 Frauen) zwischen 2002 und 2004 weniger stark
zugenommen haben als der Nominallohnindex, auf welchem die Aufrechnung des
hypothetischen Valideneinkommens beruht, und zudem der Tabellenlohn im Jahre
2004 nicht mehr auf 41,7, sondern nur noch auf 41,6 Stunden umgerechnet wird.
Derartige rein extern verursachte Veränderungen widerspiegeln nicht
persönliche Verhältnisse der versicherten Person, sondern allgemeine
wirtschaftliche Entwicklungen, mit denen Gesunde wie Invalide stets rechnen
müssen (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 1117).

7.2 Hinzu kommt das praktische Problem, dass Änderungen der genannten Art
alle zwei Jahre beim Erscheinen neuer LSE-Werte auftreten können. Würde dies
allein als Revisionsgrund genügen, so wären grundsätzlich alle zwei Jahre
sämtliche Renten, die im Grenzbereich eines Schwellenwertes liegen, daraufhin
zu überprüfen, ob sich auf Grund der geänderten statistischen Daten der
Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. Es liegt auf der Hand, dass dies zu
einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde. Würde eine solche
Überprüfung nur bei besonderem Anlass vorgenommen (zum Beispiel wenn wie hier
eine Änderung des Gesundheitszustandes beantragt und untersucht wird), so
entstünde die Gefahr einer rechtsungleichen Behandlung, ebenso wenn die
Änderung nur auf Antrag erfolgte. Zudem liesse sich so möglicherweise der
Aufwand nicht entscheidend verringern, weil damit zu rechnen wäre, dass
Versicherte systematisch solche Anträge stellen würden.

7.3 Die Rechtsprechung ist deshalb dahingehend zu präzisieren, dass
geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die ausserhalb des
Umfelds der versicherten Person liegen, nicht zu einer Revision von
Invalidenrenten führen, selbst wenn durch solche Veränderungen der
Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies gilt gleichermassen für
die Begründung oder Erhöhung eines Rentenanspruchs wie für eine Reduktion
oder Aufhebung. Im Durchschnitt ändert eine solche Praxis nichts zu Gunsten
oder zu Ungunsten der Versicherten. Im Einzelfall wird sie sich freilich
entweder zu Gunsten oder zu Ungunsten der versicherten Person auswirken; doch
ist dies im Interesse einer praktikablen Handhabung in Kauf zu nehmen.

7.4 Demnach besteht hier selbst dann kein Revisionsgrund, wenn mit der
Beschwerdeführerin weiterhin auf den LSE-Tabellenwert TA1 "Total Privater
Sektor" abgestellt wird, weil die Änderung des Invaliditätsgrades einzig auf
eine Veränderung allgemeiner statistischer Grundlagen zurückzuführen ist.

8.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Schweizer
Maschinenindustrie, Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 24. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.