Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 235/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_235/2007

Urteil vom 8. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene, in Deutschland zur Krankenschwester ausgebildete H.________
arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1987 im Spital
I.________, anschliessend im Spital O.________ und zuletzt von Januar 2001 bis
Ende Juli 2003 im Spital L.________. Im Mai 2003 meldete sie sich unter Hinweis
auf diverse Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Gestützt auf die medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere das
Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ vom 19. Februar 2004
(Diagnosen: chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom [ICD-10: M53.0]; leichte
depressive Episode [ICD-10: F32.0], Somatisierungsstörung [ICD-10: F45.0] und
anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4]), verneinte die IV-Stelle
Bern mit Verfügungen vom 29. August 2005 den Anspruch auf Kostengutsprache für
eine Umschulung zur Tierphysiotherapeutin/Pferdetherapeutin sowie auf eine
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 22 %). Daran hielt sie mit (separaten)
Einspracheentscheiden vom 28. Juli 2006 fest.

B.
Die gegen den rentenablehnenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der
H.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 15.
März 2007).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter - unter zusätzlicher Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 28. Juli 2006 - zur weiteren Abklärung an die
Verwaltung zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch auf eine
Invalidenrente neu befinde.

Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache
massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003
geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; zum Ganzen BGE 130 V
343 E. 3.1 bis 3.3 S. 345 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden
Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art.
28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3. S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) sowie die
Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V
157 S. 158 f., je mit Hinweisen) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE
125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. SVR
2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428,
124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). Ebenfalls richtig wiedergegeben hat
die Vorinstanz die Rechtsprechung zur nur ausnahmsweise invalidisierenden
Wirkung somatoformer Schmerzstörungen und - früher auch als "Weichteilrheuma"
bezeichneten - Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. [mit Hinweisen], 131
V 49 E. 1.2 S. 50 f.; BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch Urteil 9C_131/
2007 vom 3. Juli 2007, E. 3 mit Hinweisen [betreffend das Verhältnis von
psychischer Komorbidität und depressiven Stimmungslagen bei Schmerzstörungen]).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.1 Hinsichtlich der umstrittenen Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) der
Restarbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht festgestellt, gestützt auf das -
insoweit als beweiskräftig eingestufte - Gutachten des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts B.________ vom 19. Februar 2004 sei die an
rheumatologisch nicht objektivierbaren, multiplen Schmerzen leidende
Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Krankenschwester noch zu 50 %
einsetzbar; leichte, wechselbelastende Tätigkeiten dagegen seien ihr,
entsprechend der Schlussfolgerung im Teilgutachten des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts B.________ des Rheumatologen Dr. med. W.________, aus
rein körperlicher Sicht ganztags zumutbar. In psychischer Hinsicht werde in der
Gesamtbeurteilung des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts
B.________ aufgrund der fachärztlich diagnostizierten leichten depressiven
Episode, Somatisierungsstörung und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zwar
eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 20 % für sämtliche
Tätigkeiten attestiert; gutachtensintern fehle es hierfür jedoch an einer
nachvollziehbaren medizinischen Begründung: So bescheinige das zu Handen des
Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ erstellte fachärztliche
Teilgutachten des Dr. med. G.________ vom 7. Januar 2003 eine psychisch bedingt
20%ige Einschränkung bloss für die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester,
nicht aber für leidensangepasste, leichtere Arbeiten (ohne Schichtbetrieb). Da
gemäss Dr. med. G.________ keine psychiatrische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Dauer und Ausprägung vorliege und auch die übrigen, für die Frage der
zumutbaren Schmerzüberwindung rechtsprechungsgemäss massgebenden Kriterien nach
Lage der Akten nicht erfüllt seien, rechtfertige sich die vorinstanzliche
Annahme einer generell 20%-igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus
psychischen Gründen nicht; für leichte, wechselbelastende berufliche
Tätigkeiten (unter Vermeidung fixierter Körperpositionen über längere Zeit,
Heben und Tragen von schweren Lasten und Überkopfarbeiten) sei daher von voller
Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt letztinstanzlich erstmals vor, das
Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ vom 19. Februar 2004
sei von Dr. med. D.________ (Abteilung Innere Medizin des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts B.________), welcher gemäss Angaben auf S. 18 des
Gutachtens "für die beteiligten Gutachter" hätte zeichnen sollen, nicht
persönlich unterschrieben worden; bereits aufgrund dieses Formfehlers mangle es
dem Gutachten an Beweistauglichkeit, woran die handschriftliche Visierung durch
Dr. med. U.________, Ärztlicher Mitarbeiterstab des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts B.________, nichts ändere. Das Abstellen auf das formal
unvollständige Gutachten verletze den Untersuchungsgrundsatz.
3.2.2 Soweit tatsächlicher Art, ist der neue Einwand als unzulässiges Novum zu
werten, zumal er bei gehöriger Sorgfalt ohne Weiteres bereits im Einsprache-,
spätestens aber im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte vorgebracht werden
können und - insbesondere unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben - hätte
vorgebracht werden müssen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Ulrich Meyer, N 18 ff.,
insb. N 40 zu Art. 99 Abs. 1 BGG, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; s. auch Urteil 6B_503/2007
vom 21. Januar 2008, E. 4.3 mit Hinweisen). Namentlich kann bei objektivierter,
an Treu und Glauben orientierter Betrachtung nicht gesagt werden, dass zum
neuen tatsächlichen Vorbringen der fehlenden Unterzeichnung des Gutachtens des
Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ durch Dr. med. D.________
(respektive durch die beteiligten Gutachter) erst der vorinstanzliche Entscheid
Anlass gegeben hat (vgl. Meyer, a.a.O., N 44-48; Nicolas von Werdt, N 6 zu Art.
99, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007; vgl.
zum Ganzen auch Urteil 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008, E. 4.1).

Als (unter Vorbehalt von Treu und Glauben) grundsätzlich zulässiger rechtlicher
Einwand ist die Rüge unbegründet: Die Unterschrift ist zwar ein übliches
Kennzeichen, um die Echtheit eines Dokuments zu bezeugen, aber für gerichtliche
Gutachten im Unterschied zu anderen Dokumenten (z.B. Art. 13 OR, Art. 42 Abs. 1
BGG) nicht ausdrücklich gesetzlich als formelle Gültigkeitsvoraussetzung
vorgeschrieben (Art. 57 ff. BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 55 Abs.
1 ATSG). Sie hat vor allem Beweischarakter. Vorliegend bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass das zwar nicht von den untersuchenden Ärzten
unterschriebene, aber immerhin vom geschäftsführenden Arzt des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts B.________ visierte Gutachten die Meinung der
Begutachter nicht richtig wiedergeben würde.

3.3 Die vorinstanzlich gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts B.________ getroffene Feststellung einer vollen
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ist weder offensichtlich
unrichtig noch ist sie - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin -
Ergebnis einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung. Unter dem Blickwinkel von
Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zu beanstanden ist namentlich die Feststellung des
kantonalen Gerichts, der Psychiater Dr. med. G.________ attestiere in seinem zu
Handen des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ erstellten
Teilgutachten lediglich für die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester,
nicht aber für leidensadaptierte Verrichtungen eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit.
Unbegründet ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Aussagen des
Psychiaters seien mangels Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit von
vornherein beweisuntauglich und Zusatzabklärungen daher angezeigt. Entgegen der
Argumentation der Versicherten berücksichtigt die von Dr. med. G.________ (für
die bisherige Tätigkeit) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20% sämtliche
nicht-objektiverbaren Beschwerden, namentlich auch die
Verdauungsschwierigkeiten, die "somatischen Symptome" und "zahlreichen
körperlichen Beschwerden". Diese vom Psychiater mitberücksichtigten Leiden
entsprechen offensichtlich den vom Rheumatologen festgestellten, organisch
nicht erklärbaren "vegetativen Begleitsymptomen" der Schmerzgeneralisierung und
"gastrointestinalen Beschwerden". Unerheblich ist, dass Dr. med. W.________ den
(von ihm ausdrücklich als rheumatologisch nicht erklärbar bezeichneten)
vegetativen Begleitsymptomen - unspezifisch - "invalidisierende" Wirkung
zuschreibt, wogegen Dr. med. G.________ aus demselben Gesundheitsschaden eine
bloss leichte Einschränkung der Belastbarkeit ableitet. Die Beurteilung der
"Invalidität" stellt eine ausserhalb des Kompetenzbereiches des Arztes liegende
Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.1 und 3.2 S. 399 f.), und selbst bloss
tatsächliche Feststellungen zu den vegetativen/gastrointestinalen bedingten
Einschränkungen obliegen, soweit abschliessend verstanden, in casu nicht dem
Rheumatologen. Die Aussagen des Dr. med. W.________ zum "invalidisierenden"
Charakter der festgestellten Beschwerdesymptomatik sind mithin nicht geeignet,
gutachtensinterne Widersprüche zu begründen.

Auf der Grundlage eines zutreffenden Rechtsbegriffs der Invalidität hat die
Vorinstanz sodann tatsächlich wie rechtlich haltbar festgestellt, dass die im
Gutachten vom 19. Februar 2004 diagnostizierten Leiden nach Lage der Akten
nicht jene rechtsprechungsgemäss erforderliche Schwere und Ausprägung
aufweisen, um ihnen invalidisierende Wirkung zuschreiben zu können (s. Hinweise
in E. 2 hievor in fine), und daher - abweichend von der Gesamteinschätzung im
Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ (20 %ige
Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit [auch] in leidensangepassten
Tätigkeiten) - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten,
wechselbelastenden Tätigkeiten auszugehen ist. Entgegen dem Einwand der
Versicherten nichts daran ändert der Umstand, dass sich die
Beschwerdesymptomatik nicht in eigentlichen Schmerzen erschöpft. Entscheidend
ist allein, dass der Psychiater Dr. med. G.________ die von ihm - bezogen auf
die angestammte Tätigkeit - attestierte leichte Einschränkung in der
Belastbarkeit (20 %) ausschliesslich auf die diagnostizierte
Somatisierungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und leichte
depressive Episode zurückführt, letztere Diagnosen jedoch praxisgemäss keine
Invalidität im Rechtssinne zu begründen vermögen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien für ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz
(im Einzelnen: BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.)
tatsächlich wie rechtlich klarerweise nicht erfüllt sind (zur
kriterienbezogenen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage: Urteil I 683/06 vom 29.
August 2007 [E. 2.2], publ. in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71).
3.4
3.4.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung hat die Vorinstanz das trotz
Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen ausgehend vom
Tabellenlohn gemäss TA7 Ziff. 33 der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE) sowie unter
Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf Fr. 60'157.- festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin wendet in rechtlicher Hinsicht (vgl. BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399) ein, es sei fälschlicherweise auf die LSE-Tabelle TA7 statt auf
Tabelle TA1 abgestellt worden. Nach der Rechtsprechung ist beim
Einkommensvergleich zwar in der Regel von LSE-TA1 (standardisierte Bruttolöhne
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes
und Geschlecht, Privater Sektor) auszugehen (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484). Es
besteht jedoch kein Grundsatz, wonach in jedem Fall auf Tabelle TA1 abzustellen
ist. Welche Tabelle als Ausgangsbasis zu wählen ist, beurteilt sich nach den
konkreten Umständen (Urteil U 66/00 vom 19. September 2000, E. 3b [mit
Hinweis], publ. in: RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400; vgl. auch Urteil 1019/06 vom 7.
November 2007, E. 3 [mit Hinweisen]). In casu mag das vorinstanzliche Abstellen
auf TA7 der LSE fragwürdig erscheinen, zumal letztere Tabelle nebst dem
privaten auch den gesamten öffentlichen Sektor einschliesst, der
Beschwerdeführerin aber die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester - etwa
in einem öffentlichen Spital - nur noch eingeschränkt möglich ist (leichte,
wechselbelastende Verrichtungen, insb. kein Schichtbetrieb). Wie es sich damit
verhält, kann indessen offen bleiben. Selbst wenn, wie von der
Beschwerdeführerin für richtig befunden, auf TA1 abgestellt würde, wäre ihr
aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung und langjährigen Berufserfahrung
der Durchschnittslohn gemäss TA1/TOTAL/Frauen im Anforderungsniveau 3
anzurechnen (LSE 2002: Fr. 4'743.-). Was die Beschwerdeführerin gegen das
Lohnniveau 3 einwendet, vermag zu keiner andern rechtlichen Beurteilung zu
führen (zur Wahl der massgeblichen Tabellen-Stufe [Anforderungsniveau] als
Rechtsfrage: Urteil I 732/06 vom 2. Mai, 2007 [E. 4.2.2], publ. in: SVR 2008 IV
Nr. 4 S. 905). Zum einen kann die Beschwerdeführerin in ihrem gelernten
medizinischen Beruf weiterhin - wenn auch eingeschränkt (s. oben) - tätig sein;
zum andern fordert der langjährig ausgeübte Beruf als Krankenschwester breite
intellektuelle und soziale Fähigkeiten, welche die Versicherte durchaus als
elementare Berufs- und Fachkenntnisse in andere Tätigkeiten insbesondere im
Gesundheits- und Sozialbereich einbringen kann. Im Übrigen setzt das
Anforderungsniveau 3 nicht qualifiziertes und selbständiges Arbeiten voraus,
wie es die bisherige Krankenschwestertätigkeit verlangte. Für das Jahr 2002
resultiert demnach - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41.7 Std. (Stand 2002 gemäss Tabelle B 9.2, A-O, in: Die
Volkswirtschaft 2007/Heft 12, S. 98) sowie unter Anrechnung des vorinstanzlich
ermessensweise auf 10 % festgesetzten, von der Beschwerdeführerin nicht
bestrittenen leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 129 V 472 E. 4 S. 481 mit
Hinweisen; E. 4 des Urteils I 82/02 vom 27. November 2002, publ. in: AHI 2002
S. 67 ff.) - ein Invalideneinkommen von Fr. 53'401.45, für das Jahr 2003
(frühestmöglicher Rentenbeginn) ein solches von 54'309.25 (= plus 1.7 %;
Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Bern 2005, T1.2.93
[Nominallohnindex Frauen 2000-2004]/Total).
3.4.2 Das ohne Gesundheitsschaden als Krankenschwester hypothetisch erzielbare
Einkommen (Valideneinkommen) hat das kantonale Gericht auf der Basis des in der
letzten Stelle (2001-2003) ausgeübten 90%-Pensums ermittelt; nicht gefolgt ist
es damit der Annahme der Verwaltung, wonach die Versicherte zuletzt lediglich
aus gesundheitlichen Gründen bloss zu 90% angestellt gewesen sei und als
Gesunde 100 % gearbeitet hätte. Wie es sich mit der vorinstanzlichen
Feststellung eines 90%igen Arbeitspensums im Gesundheitsfall unter dem
Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG verhält, bedarf keiner abschliessenden
Prüfung. Auch bei antragsgemässer Unterstellung eines 100%-Pensums und selbst
bei Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin - unter Anrechnung
vorinstanzlich nicht berücksichtigter Zulagen für Nacht-/Wochenend- und
Schichtarbeit - geltend gemachten Valideneinkommens von Fr. 86'426.- resultiert
aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54'309.25 (E. 3.4.1
hievor) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 37 %.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss von der
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz