Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 234/2007
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9C_234/2007

Urteil vom 3. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

betreffend J.________, vertreten durch A.________.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
29. März 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 28. August 2006 einen Anspruch
des am 12. März 2000 geborenen J.________ auf medizinische
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verneinte, weil zum einen
nicht vom Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 184 GgV Anhang (Dystrophia
musculorum progressiva u.a. congenitale Myopathien) ausgegangen werden könne
und zum andern "die Anspruchsvoraussetzungen (...) nach Art. 12 IVG" nicht
erfüllt seien,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die von der CSS
Kranken-Versicherung AG (d.h. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
von J.________) gegen die leistungsablehnende Verfügung erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 29. März 2007 in dem Sinne guthiess, als es die Sache an
die IV-Stelle zurückwies, damit diese "zur Klärung der streitigen Frage nach
dem allfälligen Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 184 GgV Anhang
ein fachärztliches Gutachten" einhole und hernach über den Anspruch auf
medizinische Massnahmen neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen
Entscheids mit Verweis auf die Erwägungen),
dass die IV-Stelle Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,
dass die CSS Kranken-Versicherung AG auf Abweisung der Beschwerde schliesst
(eventuell sei die IV-Stelle zur Gewährung medizinischer
Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten), während sowohl das Bundesamt für
Sozialversicherungen als auch die Mutter von J.________ als dessen
gesetzliche Vertreterin auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende
(E. 4.2 des noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteils
9C_15/2007), nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92
BGG) betreffende kantonale Rückweisungsentscheid vom 29. März 2007 nur unter
den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig
anfechtbar ist,
dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG),
dass der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid nur die ergänzende
fachärztliche Begutachtung anordnet und keine materiellen Vorgaben enthält,
an welche die IV-Stelle im Rahmen der anschliessenden Beurteilung und neuen
Verfügung gebunden wäre, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für
die Verwaltung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen ist (zumal
die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens dieses Kriterium
nicht erfüllt; E. 1.2 des noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichten Urteils I 126/07),
dass im Folgenden der Eintretensgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
(Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) zu prüfen bleibt,
dass einerseits die Gutheissung der von der IV-Stelle erhobenen Beschwerde,
d.h. die Verneinung eines Geburtsgebrechens sowie der Anspruchserfordernisse
von Art. 12 IVG, sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (und demzufolge
ein Verfahrensaufwand vermieden werden könnte),
dass indessen weder dargetan wird noch sonst ersichtlich ist, dass der damit
eingesparte Aufwand bedeutend wäre,
dass andrerseits nicht ausser Acht gelassen werden darf,  dass die
Schlussfolgerung einer Vorinstanz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht genügend abgeklärt sei, eine Tatfrage darstellt, welche durch das
Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105
Abs. 2 BGG),
dass eine derartige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in der Regel
nicht offensichtlich unrichtig sein dürfte, womit die Beschwerde ebenso
regelmässig abzuweisen wäre und der damit bezweckte Nutzen doch nicht
einträte,
dass es sich deshalb rechtfertigt, auf Beschwerden gegen vorinstanzliche
Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende
Sachverhaltsabklärung angeordnet wird und die nicht auf einer falschen
Rechtsanwendung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, in iv-rechtlichen
Streitigkeiten nicht einzutreten,
dass nach dem Gesagten auf die von der IV-Stelle erhobene Beschwerde gegen
den kantonalen Rückweisungsentscheid vom 29. März 2007 nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Luzern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für
Sozialversicherungen, J.________ und der Ausgleichskasse Luzern zugestellt.

Luzern, 3. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: