Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 229/2007
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9C_229/2007

Urteil vom 28. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

C. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons
Zürich in Bestätigung ihrer Verfügung vom 13. Mai 2005 den Anspruch des
C.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

B.
Die Beschwerde des C.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 21. März 2007 ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und zur Hauptsache die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen,
unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2007 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Feststellungen der Vorinstanz, allenfalls als Ergebnis der Beweiswürdigung,
zum Gesundheitszustand (Befund, Diagnose, Prognose etc.) und zur trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit betreffen
grundsätzlich Tatfragen und sind somit lediglich unter eingeschränktem
Blickwinkel überprüfbar (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, sämtliche Ärzte hätten eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als notwendig erachtet, um
eine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben zu können. Diese
Abklärung habe ergeben, dass dem Versicherten eine mittelschwere Tätigkeit
ganztags zumutbar sei (AEH-Gutachten vom 22. September 2004). In den Akten
seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die im Dezember 2004 neu
aufgetretene Zirkulationsstörung im rechten Femurkopf dauernde Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit hätte.

Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, die vorinstanzlichen Feststellungen
zur Arbeitsfähigkeit seien offensichtlich unrichtig. Sie beruhen auch nicht
auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung.
Daran ändert die abweichende Einschätzung des Hausarztes nichts. Sodann
spricht der Umstand allein, dass die Evaluation des funktionellen
Leistungsvermögens im Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH)
im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erfolgt war, nicht gegen den
Beweiswert des Gutachtens vom 22. September 2004 (vgl. dazu BGE 125 V 351 E.
3a S. 352 mit Hinweisen). Im Übrigen wird nicht geltend gemacht, dass und
welche Erhebungen der Ärzte des AEH falsch wären. Unbegründet ist
schliesslich die sinngemässe Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in
psychiatrischer Hinsicht unvollständig festgestellt. Es bestehen keine
genügenden Anhaltspunkte in den Akten für eine krankheitswertige psychische
Störung. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
Erlass des Einspracheentscheides vom 29. Mai 2006 hat in diesem Verfahren
unberücksichtigt zu bleiben (BGE 131 V 353 E. 2 S. 354).

2.2 Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in mittelschweren
Tätigkeiten, wozu auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Maschinenführer in
einer Druckerei zu zählen ist, hat das kantonale Gericht eine Invalidität und
folgerichtig den Anspruch auf eine Rente verneint. Was gegen diesen
rechtlichen Schluss vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Dies betrifft
insbesondere den Vorhalt, die Vorinstanz sei unbegründet nicht nur vom
internen Einkommensvergleich der Berufsberatung der IV-Stelle vom 28. Juli
2004 abgewichen, sondern habe diesen schlicht nicht beachtet.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.

4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden
Industrie der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 28. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: