Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 223/2007
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9C_223/2007

Urteil vom 27. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

D. ________, 1952, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 6. März 2007.

Sachverhalt:

A.
D. ________ (geb. 1952) bezieht seit September 1993 bei einem
Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente. Diese Rente wurde in den
Jahren 1998 und 2001 in Revision gezogen, jedoch unverändert belassen. Im
Rahmen eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 den Invaliditätsgrad
von 40 % und sprach der Versicherten ab Dezember 2003 eine Viertelsrente zu
unter gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens eines wirtschaftlichen
Härtefalles. Auf Einsprache hin holte sie ein Gutachten des Zentrums für
Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 2. Juni 2005 ein. Mit Verfügung vom
25. November 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei der
Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenrelevante Änderung
festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bestehe. Das
Einspracheverfahren betreffend Härtefallrente bleibe vorbehalten. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 6. März 2007 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember
2003. Eventuell sei ihr ab 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung
und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu
allen relevanten ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden
Beweiswürdigung, insbesondere gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 2. Juni
2005, festgestellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
konstant geblieben ist und sie als Gesunde voll erwerbstätig wäre, weshalb
eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades seit der letzten
massgebenden Revisionsverfügung (BGE 133 V 108) nicht gegeben ist. Es kann
dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände
die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermögen, da die
einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung der
unveränderten gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse nicht
offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen der Kognition nach Art. 105
Abs. 2 BGG Stand hält. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen hieran
nichts zu ändern. Dass das kantonale Gericht auf das ZMB-Gutachten vom
2. Juni 2005 und nicht auf die Einschätzungen des Dr. med. M.________ und der
Dr. med. H.________ abgestellt hat, bedeutet angesichts der eingehenden
Begründung und der der MEDAS rechtsprechungsgemäss zukommenden Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175) keine
willkürliche Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die
Beschwerdeführerin als Gesunde voll- oder teilerwerbstätig wäre. Hat sich der
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin somit infolge verbindlicher
Feststellung des kantonalen Gerichts nicht geändert, ist eine Erhöhung der
Invalidenrente ausgeschlossen (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: