Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 222/2007
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9C_222/2007

Urteil vom 25. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

H. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
Sihlquai 253, 8005 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,  8005 Zürich.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 4. Mai 2006 sprach
die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1969 geborenen H.________ mit Wirkung ab
1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zu.

In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde stellte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar
2007 fest, dass H.________ bereits ab 1. August 2003 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente hat.

H. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen (richtig: ganzen)
Invalidenrente ab 1. August 2003; eventualiter sei die Sache zur Abnahme
eines Zeugenbeweises (Anhörung des Privatgutachters M.________) und zur
vollen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner
beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung).

Mit Entscheid vom 21. Juni 2007 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie
die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
infolge einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung sowie eine
widersprüchliche und sachlich unhaltbare Beweiswürdigung.

3.1 Die kantonale Instanz hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde
geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der
gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf das
Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 24. Januar 2005 erkannt,
dem Versicherten sei auf Grund seiner diversen gesundheitlichen Beschwerden
die Ausübung einer leidensangepassten leichten Tätigkeit ohne repetitive und
ohne exzessive isotone Anstrengungen zu 50 % zumutbar.

3.2 Dies ist eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht
verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig
ist, was hier jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandungen nicht
zutrifft:
3.2.1 Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG
als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer
rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des
funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der
medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche
Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.

3.2.2 Bei den Vorbringen hinsichtlich einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung handelt es sich im Wesentlichen um eine rein
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Wie das
kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat, ist in somatischer wie in
psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums
X.________ abzustellen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem
Privatgutachten des Arztes und Psychoanalytikers M.________, Psychosomatische
und psychosoziale Medizin APPM,  vom 8. Juni 2006 sowie der ergänzenden
Stellungnahme vom 14. September 2006 auseinandergesetzt (vgl. kantonaler
Entscheid E. 3.4.2 und 3.5.2) und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass auf
die darin gemachten Aussagen sowohl in Bezug auf die Diagnose wie auch auf
die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann, weil
daraus nicht in nachvollziehbarer Weise hervor geht, dass beim
Beschwerdeführer die für die zusätzlich diagnostizierte schwere depressive
Episode typischen Symptome vorliegen. Insbesondere fehlt in der Beschwerde
auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum die von der Rechtsprechung
(vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 358 f.) geforderte Unüberwindbarkeit des
psychischen Leidens zu bejahen und - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zum Wiederinstieg in den Arbeitsprozess zu
verneinen sein sollen. Der Vorwurf einer widersprüchlichen und sachlich
unhaltbaren Beweiswürdigung ist unbegründet.

4.
Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung hat die Vorinstanz die
Einvernahme des Privatgutachters M.________ nicht mit dem einzigen Argument
abgelehnt, dass sein schriftlicher Bericht nicht in allen Punkten
nachvollziehbar sei und seine Zeugenaussage ohnehin nichts mehr am gefällten
Entscheid ändern könne. Der Verzicht auf die Einvernahme ist vielmehr damit
begründet worden, dass gestützt auf die getätigten Abklärungen davon
ausgegangen werden könne, eine solche Einvernahme werde am Ergebnis nichts
ändern, da insbesondere auch nicht anzunehmen sei, dass der Experte aus
solchem Anlass zu einer von seinem Gutachten und dem ergänzenden Schreiben
abweichenden Einschätzung komme. In einem solchen Vorgehen liegt kein
Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90
E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162); denn auf die Abnahme weiterer Beweise
ist zu verzichten, wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung).
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Meinung hat die Vorinstanz, wenn
für sie der Inhalt eines Privatgutachtens nicht nachvollziehbar ist, die
Zusammenhänge nicht in einer Zeugeneinvernahme zu klären, sondern hat, ist
der rechtserhebliche Sachverhalt auf Grund der verfügbaren Angaben und
Einschätzungen mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, den Entscheid zu fällen und das Verfahren
abzuschliessen.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: