Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 21/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_21/2007

Urteil vom 17. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

S. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse
14, 8750 Glarus,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 23. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a S.________, geboren 1957, verfügt über eine Ausbildung als
Elektromechaniker. Am 5. August 1996 erlitt er eine Kontusion der rechten
Schulter und am 7. November 1997 eine Schulter- und Thoraxkontusion ebenfalls
auf der rechten Seite. Am 7. Juli 1998 meldete er sich unter Hinweis auf
verschiedene Behinderungen im Bereich Kopf, Schulter und Rücken, bestehend
seit 7. November 1997, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle Glarus holte
einen Bericht ein des Dr. med. F.________, FMH für Allgemeine Medizin, vom
14. September 1998 (dem Akten der Unfallversicherung [kreisärztliche
Untersuchung vom 24. Juli 1998; Austrittsbericht der Klinik X.________ vom
15. Juli 1998; neuropsychologischer Bericht der Rehaklinik Y.________ vom
25. Juni 1998] beilagen), veranlasste eine Abklärung der beruflichen
Abklärungsstätte Z.________ (Kurzbericht vom 21. Januar 1999), und verfügte
am 26. März 1999 die Abweisung des Leistungsbegehrens.

A.b Am 13. Dezember 2004 meldete sich S.________ erneut wegen Behinderungen
in Nacken, Rücken und Schulter bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug
an. Am 1. März 2005 teilte er der IV-Stelle (telefonisch) mit, er wünsche
überdies die Prüfung seines Anspruches auf berufliche Massnahmen. Nach
Eingang eines Schreibens des behandelnden Dr. med. K.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 17. März 2005 (dem ein Bericht des Dr. med. J.________,
Physikalische Medizin FMH, vom 22. November 2004 beilag), ersuchte die
IV-Stelle ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. B.________) um
eine Stellungnahme vom 15. April 2005. Mit Verfügung vom 26. April 2005 trat
sie auf das Leistungsbegehren mangels erheblicher Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 26. März 1999 nicht ein.
Hiegegen liess der nunmehr anwaltlich vertretene S.________ Einsprache
erheben. Die IV-Stelle holte eine weitere Stellungnahme ihres RAD (Dr. med.
B.________) vom 19. August 2005 ein und hiess die Einsprache gleichentags
gut, trat auf das Leistungsbegehren vom 13. Dezember 2004 ein und erwog, es
seien weitere Abklärungen im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung
nötig. In der Folge holte sie einen entsprechenden Abklärungsbericht ihres
Berufsberaters vom 14. November 2005 sowie eine weitere Einschätzung ihres
RAD (Dr. med. B.________) vom 2. Dezember 2005 ein und verfügte - ebenfalls
am 2. Dezember 2005 - die Abweisung des Leistungsbegehrens. Hiegegen liess
S.________ wiederum Einsprache erheben, welche die IV-Stelle am 24. Januar
2006 abwies.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Glarus mit Entscheid vom 23. Januar 2007 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde erheben mit den Anträgen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur weitergehenden
medizinischen Abklärung zurückzuweisen; weiter sei festzustellen, dass er
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe. Sollten die
beruflichen Eingliederungsmassnahmen scheitern, sei die Frage der Berentung
in einem neuen Verfahren zu prüfen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im letztinstanzlichen
Verfahren.
Mit Beschluss vom 23. März 2007 weist das Bundesgericht den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Einschätzungen des Dr. med.
J.________ vom 22. November 2004 und die massgeblich darauf abstellenden
Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. B.________ (vom 15. April und
19. August 2005), eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung könne
ohne weitere Abklärungen verneint werden. Die Berichte der Dres. med.
K.________ und W.________, FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin,
vom 10. Mai 2005 und 8. September 2006 bzw. 28. März 2006 führten zu keiner
anderen Beurteilung und wären, soweit sie die Zeit nach dem Erlass des
Einspracheentscheides (vom 24. Januar 2006) beträfen, allenfalls in einem
weiteren Neuanmelde- bzw. Revisionsverfahren zu beachten. Eine
invalidisierende psychische Erkrankung könne den Schilderungen des
Physiotherapeuten S.________ vom 14. Juni 2005 und 16. Januar 2006 nicht
entnommen werden, zumal diesem bereits die fachliche Qualifikation zur
Beurteilung dieser Frage fehle. Etwas anderes ergäbe sich schliesslich auch
nicht aus dem nicht näher belegten Umstand, dass der Versicherte offenbar im
Frühjahr 2006 eine Psychiaterin (Frau Dr. med. M.________) konsultiert habe.
Es scheine vielmehr, dass es dem Versicherten an der nötigen Motivation und
Ausdauer fehle, sich länger an einer Arbeitsstelle zu bewähren. Gestützt auf
den Arbeitgeberbericht vom 16. Juli 1998, gemäss welchem der Versicherte im
Jahre 1998 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'150.- hätte erzielen können, und
unter Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 (Tabelle TA1, Sektor 30-32,
Anforderungsniveau 3, Region Ostschweiz), wonach ein Jahreseinkommen von
Fr. 66'000.- erzielbar wäre, sei eine mindestens 20%ige invaliditätsbedingte
Erwerbseinbusse zu verneinen. Damit sei auch ein Umschulungsanspruch nicht
gegeben.

2.2 Der Versicherte wiederholt seine bereits im verwaltungsinternen und
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, wonach sich sein
Gesundheitszustand seit dem Jahre 1999 sowohl in psychischer als auch in
physischer Hinsicht massiv verschlechtert habe und seine Arbeitsfähigkeit
weiter eingeschränkt sei. Die IV-Stelle habe zu Unrecht von weitergehenden
ärztlichen und insbesondere psychiatrischen Abklärungen abgesehen und die
Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie die
Revisionsvoraussetzungen - und damit eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes - bejahe, gleichzeitig aber eine Verschlimmerung seiner
Leiden verneine. Willkürlich sei die vorinstanzliche Feststellung, er sei
arbeitsscheu oder rentenbegehrlich, was sich bereits daraus ergebe, dass er
im Jahre 1999 während des IV-Abklärungsverfahrens eine neue Arbeitsstelle
angetreten habe. Die gänzliche Verweigerung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen verletze den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" in
krasser Weise. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich die Erzielung eines
rentenausschliessenden Invalideneinkommens (in Höhe von Fr. 39'600.-) als
zumutbar erachtet habe, liege darin eine unzulässige antizipierte
Beweiswürdigung.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der ärztlichen Beurteilungen
eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes
(zwischen der ablehnenden Verfügung vom 26. März 1999 und dem
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006) verneint. Diese tatsächliche
Feststellung ist für das Bundesgericht bindend, da sie weder offensichtlich
unrichtig ist noch auf unvollständiger Sachverhaltsermittlung oder auf einer
Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) beruht (vgl. auch BGE 132 V
393 E. 3.2 mit Hinweisen S. 398 f.). Ein Vergleich der im Rahmen der ersten
Anmeldung bei der Invalidenversicherung eingeholten ärztlichen Beurteilungen
(Bericht des Dr. med. F.________ vom 14. September 1998; Kurzbericht der
beruflichen Abklärungsstätte Z.________ vom 21. Januar 1999) mit denjenigen
nach der zweiten Anmeldung (Berichte und Schreiben der Dres. med. J.________
vom 22. November 2004, K.________ vom 17. März und 10. Mai 2005 sowie vom
8. September 2006, W.________ vom 28. März und 5. Juli 2006) zeigt, dass
hinsichtlich der Diagnosen keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Soweit die Dres. med. W.________ und K.________ in ihren jüngsten Berichten
(vom 28. März und 8. September 2006) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit
auch für adaptierte leichte Tätigkeiten attestieren, geht aus ihren
Ausführungen deutlich hervor, dass sich diese nicht durch objektivierbare
Befunde erklären lässt ("Objektvi[e]rbare Befunde wie neurologische Ausfälle,
Reflexabschwächungen oder Paresen haben nie vorgelegen"; Zeugnis des Dr. med.
K.________ vom 8. September 2006), sondern hauptsächlich in der mangelnden
Motivation des Versicherten begründet ist ("Es scheint auch, dass es dem
Patienten nicht um eine Heilung oder eine Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess, sondern um eine Abfindung resp. Rente geht"; Bericht des Dr.
med. W.________ vom 28. März 2006).

Die weiteren, sich gegen die (antizipierte) Beweiswürdigung des kantonalen
Gerichts richtenden und somit ebenfalls Tatsächliches beschlagenden
Vorbringen betreffend eine (zusätzliche) psychische Erkrankung dringen
ebenfalls nicht durch. Das kantonale Gericht hat ohne Verletzung der
Beweisregeln von einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung absehen
dürfen, zumal die mit dem Versicherten befassten Dres. med. F.________
(Bericht vom 14. September 1998), W.________ (Schreiben vom 28. März 2006)
und K.________ (Zeugnis vom 8. September 2006) übereinstimmend die bereits
erwähnte mangelnde Motivation des Versicherten zur Eingliederung in den
Arbeitsprozess beobachteten, indes keine Anzeichen für eine invalidisierende
psychische Erkrankung feststellen konnten. Die Schreiben des
Physiotherapeuten S.________ vom 14. Juni 2005 und 16. Januar 2006 wie auch
die nicht näher belegte Untersuchung durch die Psychiaterin Dr. med.
M.________ führen nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
zu keinem anderen Schluss. So kann der vom Physiotherapeuten beschriebenen
"Trauma-Verarbeitung" ohne Weiterungen der Charakter einer invalidisierenden
psychischen Störung abgesprochen werden, da es bereits an der erforderlichen
aussergewöhnlichen Schwere der erlittenen Traumata fehlt: Die Stürze, welche
der Versicherte erlitt, waren insbesondere ohne jeden Zweifel nicht geeignet,
eine nur unter besonderen Umständen invalidisierende Belastungsstörung zu
verursachen (hiezu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 203/06
vom 28. Dezember 2006 E. 4 mit Hinweisen). Bereits aufgrund der verfügbaren
Akten ist damit eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere nicht
wahrscheinlich.
Schliesslich trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. August 2005 auf die
Einsprache ein, weil sie weitere Abklärungen im Hinblick auf die berufliche
Eingliederung (insbesondere die Klärung der Frage, ob die angestammte
Tätigkeit als Elektromechaniker bzw. -monteur grundsätzlich körperlich
schwere Arbeiten beinhalte) als angezeigt erachtete. Eine gesundheitliche
Verschlechterung zog sie entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht in
Betracht, von einer widersprüchlichen Argumentation kann keine Rede sein.
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit somit zu Recht auf 100 % festgesetzt.

3.2 Die Vorinstanz hat weiter auch kein Bundesrecht verletzt, wenn sie unter
Berücksichtigung der Lohnangaben der Arbeitgeberfirma, bei welcher der
Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens während mehrerer Jahre tätig
war (Q._______ AG) und eines statistischen Durchschnittseinkommens (E. 2.1
hievor) einen leistungsbegründenden Invaliditätsgrad verneinte. Die beiden
Vergleichseinkommen hätten zwar auf zeitidentischer Grundlage (zum Zeitpunkt
des mutmasslichen Rentenbeginns; BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223) verglichen
werden müssen. Im Ergebnis ändert sich indessen auch durch diese Anpassung
nichts daran, dass eine allfällige Einkommenseinbusse deutlich weniger als
20 % beträgt. Selbst wenn - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom
Berufsberater als möglich erachteten Tätigkeiten zwar auf dem erlernten Beruf
basieren, aber nicht sämtliche die Sektoren 30-32 (Herstellung von
elektrischen Geräten und Einrichtungen, Feinmechanik) betreffen (vgl.
Abklärungsbericht vom 14. November 2005) und der Versicherte auch nicht in
allen vom Berufsberater genannten Bereichen bereits über Fachwissen verfügt -
auf den in der LSE 2004 (Tabelle TA 1 S. 53) errechneten Totalwert im
Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'588.- abgestellt würde, betrüge die
Einkommenseinbusse lediglich etwa 11 % (mutmassliches Valideneinkommen im
Jahre 2004: Fr. 5'330.63 [Fr. 4'929.16 im Jahre 1998 zuzüglich der
Nominallohnsteigerung im Sektor D von 0,2 % [1999], 1,3 % [2000], 2,7 %
[2001], 1,8 % [2002], 1,2 % [2003] und 0,7 % [2004]; Die
Volkswirtschaft 6/2004 Tabelle B10.2 S. 91 und 12/2007 Tabelle B10.2 S. 99;
statistischer Durchschnittslohn im Jahre 2004 bei einer betriebsüblichen
Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden: Fr. 4'739.28). Soweit der Versicherte
geltend macht, die Vorinstanz habe ihm in unzulässiger antizipierter
Beweiswürdigung ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 39'600.-
zugemutet, ist seine Rüge somit unbegründet.

3.3 Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Umschulung gemäss
Art. 17 IVG mangelt es nach dem Gesagten (E. 3.2 hievor) bereits an der
invaliditätsmässigen Voraussetzung, wonach die versicherte Person wegen der
Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten
und in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, noch
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleiden muss (vgl. BGE 124 V 108 E. 2b
S. 110). Der vorinstanzliche Entscheid verletzt damit auch in diesem Punkt
kein Bundesrecht.

4.
4.1 Die Bedürftigkeit der Partei als eine der Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen
Beschwerdeverfahren muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der "Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt," gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG
und derjenige der "bedürftigen Partei" nach Art. 152 Abs. 1 des nunmehr
aufgehobenen OG (Urteil des Bundesgerichtes 9C_167/2007 vom 21. Juni 2007
E. 3.2 mit Hinweisen). Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten; dabei sind die Einkommens-
wie die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98
mit Hinweis) und zwar beider Ehegatten (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12). Von einem
Grundeigentümer kann verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück
aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE a.a.O.). Der
Nachweis, dass die Aufnahme eines (weiteren) Hypothekarkredites nicht möglich
ist, obliegt der Person, welche unentgeltliche Rechtspflege beantragt (vgl.
das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtes 9C_167/2007 E. 3.2).
4.2 Das kantonale Gericht gelangte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden
Unterlagen zum Schluss, "zufolge des vorhandenen Vermögens" (Barschaft in
Höhe von Fr. 16'000.- und insbesondere Eigentum einer Liegenschaft, welche
abzüglich der Hypothek von Fr. 120'000.- einen Wert von Fr. 177'000.-
aufweise sowie einen jährlichen Ertrag von Fr. 9'975.- abwerfe) könne die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt werden. Die vorinstanzliche
Betrachtungsweise ist mit Blick auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der im
angefochtenen Entscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellung für das
Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nicht zu beanstanden. Das vom
Beschwerdeführer letztinstanzlich eingereichte neue Beweismittel, aus welchem
hervorgeht, dass seine in den USA lebende Ehefrau lediglich ein bescheidenes
Einkommen erziele, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden
(Art. 99 BGG). Es muss demnach bei der Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das kantonale Verfahren sein Bewenden haben.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle