Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 215/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_215/2007

Urteil vom 2. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

C. ________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André
Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. Juli 1994 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
dem 1961 geborenen C.________ aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab
1. Mai 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. In mehreren
Revisionsverfahren wurde die ganze Rente bestätigt, zuletzt am 4. Juni 2002.
Gestützt auf das von der Winterthur Leben, bei welcher C.________ für das
Risiko Erwerbsunfähigkeit versichert war, in Auftrag gegebene Gutachten der
Frau Dr. med. K.________, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, vom 14.
April 2005 setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. März
2006 die ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2006 auf eine halbe Rente
(Invaliditätsgrad: 50 %) herab. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006
bestätigte die Verwaltung die Herabsetzung der Rente.

B.
Die Beschwerde des C.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2007 ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. Februar 2007 sei aufzuheben und
es sei ihm über den 31. März 2006 hinaus eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die vorinstanzlich bestätigte wiedererwägungsweise
Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente gestützt auf Art. 53 Abs. 2
ATSG.

3.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1
IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im
Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der
Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; SVR 2006 IV
Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig,
wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur
ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - möglich
(SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1 [C 214/03]).

3.2 Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass
die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende
Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften
Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I
545/02]; Urteile I 632/04 vom 23. Februar 2005 E. 3.1 und I 559/02 vom 31.
Januar 2003 E. 4).

Die - selbst mehrmalige - revisionsweise Bestätigung einer Rente führt nicht
dazu, dass erhöhte Anforderungen an die zweifellose Unrichtigkeit zu stellen
wären, wie in der Beschwerde unter Hinweis auf  Rechtssicherheit und den
Vertrauensschutz geltend gemacht wird (Urteil I 859/05 vom 10. Mai 2006 E.
2.2).

4.
Gemäss kantonalem Gericht ist die eine ganze Rente zusprechende Verfügung vom
8. Juli 1994 insofern zweifellos unrichtig, als die IV-Stelle resp. die
damalige IV-Kommission von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit ausgegangen sei. Diese Annahme könne indessen mit keiner
einzigen ärztlichen Einschätzung belegt werden. Aus den gesamten
medizinischen Unterlagen seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im
Dezember 1992 ergebe sich unmissverständlich, dass eine leidensangepasste
Tätigkeit, welche grundsätzlich sitzend zu verrichten sei und die Möglichkeit
von Positionswechseln und vermehrten Pausen biete, im Umfang von 50 %
zumutbar sei. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz durch
Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2002, und BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) retrospektiv bezogen auf den
Leistungsbeginn am 1. Mai 1992 einen Invaliditätsgrad von 58 % (zum Runden
BGE 130 V 121) ermittelt, was Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gibt
(Art. 28 Abs. 1 IVG).

5.
5.1 Die vorinstanzliche Feststellung, die Zusprechung einer ganzen Rente am
8. Juli 1994 beruhe auf der Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit
in jeglicher Tätigkeit, ist insofern offensichtlich unrichtig, als aufgrund
der damals eingeholten ärztlichen Berichte der Dres. med. I.________ und
S.________ vom 31. Dezember 1992/30. November 1993 und 14. April 1993 leichte
Tätigkeiten mit der Möglichkeit regelmässiger Positionswechsel und Pausen
zumindest teilzeitlich zumutbar waren, wie das kantonale Gericht selber
festhält. Dass die damalige IV-Kommission trotzdem von einer
Erwerbsunfähigkeit von 100%ausging, lässt sich einzig damit erklären, dass
gemäss Schlussbericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 28.
April 1994 der Versicherte vorderhand nicht in der Lage war, eine Umschulung
oder andere berufliche Massnahmen zu absolvieren oder eine Erwerbstätigkeit
zu beginnen.

5.2 Die Beurteilung der zuständigen Berufsberaterin stützte sich im
Wesentlichen auf die medizinischen Unterlagen - so hatte Dr. med. S.________
wegen der schlechten Sitzfähigkeit einen Schulbesuch im Moment als noch nicht
möglich bezeichnet (Bericht vom 14. April 1993) - sowie die persönlichen
Angaben des Beschwerdeführers. Objektiv ist es indessen nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, dass die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in
den Hüft- und Rückenleiden (Femurkopfnekrosen beidseits und lumbovertrebrales
Schmerzsyndrom) angepassten Tätigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung
der Ausbildung und der beruflichen Karriere des Versicherten, gänzlich nicht
erwerblich verwertbar war. Anderseits war der Versicherte gemäss Gutachten
der Dres. med. W.________, K.________ und M.________ vom 14. August 2000 aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, länger als 15 bis 30 Minuten
schmerzfrei zu sitzen und länger als 15 bis 20 Minuten zu stehen. Sodann
musste er an einem Stock gehen. Dabei war, bedingt durch mögliche
Schmerzexazerbationen, wiederholt mit ganztägigen Arbeitsausfällen zu
rechnen, wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird. Diese Beurteilung
gilt grundsätzlich auch für den Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom 8. Juli
1994. Der Gesundheitszustand hat nach insoweit unbestrittener Feststellung
des kantonalen Gerichts seither keine wesentliche Änderung erfahren. Nichts
anderes ergibt sich - unter dem eingeschränkten Blickwinkel einer
offensichtlich unrichtigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung - aus
dem in erster Linie die psychosomatische Seite beleuchtenden Gutachten der
Frau Dr. med. K.________ vom 14. April 2005.

5.3 Die Rentenverfügung vom 8. Juli 1994 ist insofern als zweifellos
unrichtig zu bezeichnen, als die IV-Kommission vorgängig und auch in den
Jahren danach die Eingliederungsmöglichkeiten und allenfalls, ob und
inwieweit die verbliebene Arbeitsfähigkeit sich erwerblich verwerten liess,
nicht mit der aufgrund der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie
dem schon im Bericht der Berufsberatung vom 28. April 1994 erwähnten
Potenzial für die Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit erforderlichen
Tiefe abgeklärt hatte. Dies stellt eine klare Verletzung des Grundsatzes
«Eingliederung vor Rente» dar (BGE 126 V 241 E. 5 S. 243), was für ein
Rückkommen auf die Verfügung vom 8. Juli 1994 unter dem Titel Wiedererwägung
genügt (vgl. SVR 2006 IV Nr. 21 S. 76 E. 3.1 und Urteil I 559/02 vom 31.
Januar 2003 E. 5).

6.
6.1 Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich
retrospektiv zum Rentenbeginn am 1. Mai 1992 ermittelt. Dabei verkennt die
Vorinstanz, dass es bei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen
Verwaltungsaktes darum geht, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen
rechtskonformen Zustand herzustellen (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.3). Geht
es um die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, ist die
Anspruchsänderung in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom
ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an
wirksam (vgl. Urteil I 546/03 vom 3. August 2003 E. 2.2 mit Hinweis).

6.2 Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich.
Validen- und Invalideneinkommen berechnete sie auf der Grundlage der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE
04; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 77). Dabei ging sie bei beiden
Einkommensgrössen vom selben monatlichen Bruttolohn für Männer und Frauen
(Total) für Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen
(Anforderungsniveau 3), im privaten Sektor von Fr. 5'500.- aus (LSE 04
S. 53). Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare
Arbeitsfähigkeit legte sie entsprechend dem von der Winterthur Leben
eingeholten Gutachten der Frau Dr. med. K.________ vom 14. April 2005 auf 50%
fest. Einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 nahm die IV-Stelle nicht
vor. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 50% ([1 - 0,5] x 100 %;
Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.1.3).
6.3 Die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle wirft verschiedene Fragen auf.

6.3.1 Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere in
beruflich-erwerblicher Hinsicht vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai
1991 ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung (auch)
das Valideneinkommen auf tabellarischer Grundlage ermittelt hat. Dabei sind
jedoch für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevante persönliche
und berufliche Faktoren mitzuberücksichtigen (Ulrich Meyer-Blaser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f. und Peter
Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss.
Freiburg 1995, S. 180; Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2.2 mit Hinweis).
In diesem Zusammenhang ist entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens
neben der unselbständigen Tätigkeit für die Firma P.________ als Inhaber der
Einzelfirma Firma S.________ selbständig erwerbstätig gewesen war. Die
vorinstanzliche Feststellung, das behauptete Einkommen von monatlich Fr.
7740.- (1990) entspreche dem Jahresgewinn der Firma P.________, trifft
offensichtlich nicht zu, wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird.
Vielmehr handelt es sich dabei um den Reingewinn der Firma S.________.
Allerdings wurden offenbar die Gewinne der Einzelfirma nicht verabgabt.
Entsprechende Eintragungen in den bei den Akten befindlichen IK-Auszügen
fehlen. Insbesondere ist für 1990 lediglich ein Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit für die Firma P.________ von Fr. 42'000.- ausgewiesen. Für
eine tatsächlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit spricht auch, dass
laut Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 28. April
1994 der Beschwerdeführer 1990 und 1991 aufgrund einer Steuereinschätzung ein
Jahreseinkommen von Fr. 150'000.- versteuern musste. Ebenfalls war er seit
1989 bei der Winterthur Leben für das Risiko der Erwerbsunfähigkeit
versichert. Bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 100 % betrug die
jährliche Rente Fr. 96'000.- bei einer Prämienbefreiung in der Höhe von Fr.
30'847.80. Schliesslich wies Frau Dr. med. K.________ auf das grosse
Potenzial, die Kreativität und Geschäftstüchtigkeit des Versicherten hin.
Unter diesen Umständen geht es nicht an, den Beschwerdeführer der Kategorie
Arbeitnehmer mit Berufs- und Fachkenntnissen zuzuordnen. Vielmehr ist ihm das
Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten
resp. höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) zuzubilligen. Dabei
ist allenfalls beim Ausgangslohn erhöhend zu berücksichtigen, dass er ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
selbständig erwerbstätig wäre.

6.3.2 Beim Invalideneinkommen stellt sich grundsätzlich nach wie vor die
bisher nicht vertieft abgeklärte Frage der Eingliederung und der
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Dabei geht es auch darum,
ob der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen namentlich beim Gehen
überhaupt selbständig erwerbstätig sein könnte. Sodann ist mit Blick darauf,
dass Frau Dr. med. K.________ ihre Begutachtung in erster Linie aus
psychosomatischer Sicht vornahm, eine Einschätzung der gesundheitlichen
Situation und des funktionellen Leistungsvermögens in orthopädischer und
rheumatologischer Hinsicht angezeigt. Schliesslich stellt sich allenfalls die
Frage nach dem Anforderungsniveau (1+2 oder 3) und nach einem Abzug vom
Tabellenlohn nach BGE 126 V 75.

Im Sinne des Vorstehenden wird die IV-Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen
haben und danach über die allfällige Herabsetzung der ganzen Rente neu
verfügen.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen. Zudem hat
die Verwaltung dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007 und der
Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird an die
IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im
Sinne der Erwägungen über die Herabsetzung der Rente des Beschwerdeführers
neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich
auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-
zurückerstattet.

4.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.-  zu bezahlen.

5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses festzusetzen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 2. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.