Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 214/2007
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9C_214/2007

Urteil vom 29. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

R. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fortuna
Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2,
8134 Adliswil,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
12. März 2007.

Sachverhalt:

A.
R. ________, geboren 1952, war seit 1. Juni 1997 bei der Firma X.________ als
Bodenleger tätig. Am 30. Januar 2002 rutschte er beim Duschen aus und zog
sich Verletzungen an der rechten Schulter zu (traumatische Schulterluxation
rechts mit kleiner Bankartläsion sowie kleiner Teilruptur im Ansatzbereich
der Supraspinatussehne). Am 21. Oktober 2003 meldete er sich unter Hinweis
auf Beschwerden in der rechten Schulter, bestehend seit Januar 2002, bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an. Die IV-Stelle
des Kantons Luzern zog die Akten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, führte erwerbliche Abklärungen durch
und sprach ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche oder
Wiedereingliederung am bestehenden Arbeitsplatz zu (Mitteilung vom 6.
November 2003). Die SUVA verfügte am 20. April 2004 die Zusprechung einer
Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % und einer
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 %. Auf
Einsprache des R.________ hin änderte die SUVA ihre Verfügung in dem Sinne
ab, als sie ihm ab 1. April 2004 eine Invalidenrente von 27 % zusprach
(Einspracheentscheid vom 14. September 2004). Das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern hiess die hiegegen erhobene Beschwerde des R.________ mit
Entscheid vom 28. Juni 2005 insofern gut, als es ihm eine
Integritätsentschädigung von 15 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde
ab.

Bereits mit Verfügung vom 28. April 2005 hatte die IV-Stelle R.________ eine
vom 1. Januar 2003 bis 30. März 2004 befristete ganze Rente zugesprochen; ab
1. April 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad
lediglich 27 % betrage. Auch hiegegen liess R.________ Einsprache erheben.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 bestätigte die IV-Stelle ihre
Verfügung.

B.
Beschwerdeweise liess R.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides, die
Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sowie die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente "über den 1. April 2004 hinaus" beantragen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit Entscheid vom
12. März 2007 ab.

C.
Hiegegen lässt R.________ Beschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten
Rechtsbegehren wiederholen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Tatsachenfeststellungen von
den letztinstanzlich frei überprüfbaren Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz
weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE
132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig
gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu
gehören auch Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, zum
Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder
ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts I 649/06  vom 13. März 2007, E. 3.2 am Ende).

2.
Vorinstanz und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und die
Rechtsprechung betreffend den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG)
und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) richtig
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Betreffend die somatischen Beschwerden erwog die Vorinstanz  unter Hinweis
auf ihren im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheid
vom 28. Juni 2005 (Prozess-Nr. S 04/503), es stehe rechtskräftig fest, dass
leichte, angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Die Berichte des
behandelnden Dr. med. A.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 30. Dezember
2005, und des Schweizer Paraplegiker Zentrums, Nottwil (im Folgenden: SPZ),
vom 13. Oktober 2004, führten zu keinem anderen Ergebnis. Von weiteren
Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden.

Der Versicherte macht insbesondere geltend, die IV-Stelle habe ihre
Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich lediglich auf den Befund der
SUVA gestützt habe, welche ihrerseits einzig auf den Bericht des Kreisarztes
Dr. med. D.________ (Abschlussuntersuchung vom 10. Februar 2004) verweise.
Der Kreisarzt äussere sich aber gar nicht zur Arbeitsfähigkeit. Zudem würden
sowohl im Zwischenbericht des SPZ vom 13. Oktober 2004 als auch im Bericht
des behandelnden Dr. med. A.________ vom 30. Dezember 2005 weitere
Abklärungen empfohlen.

3.2 Mit BGE 133 V 549 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur
Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die
Invalidenversicherung geändert. Es erwog, die Voraussetzungen für eine Rente
in der Invaliden- und der Unfallversicherung seien trotz grundsätzlich
gleichem Invaliditätsbegriff verschieden. Insbesondere berücksichtige die
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung nur die natürlich und adäquat
kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Häufig bestünden
aber nicht nur unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, sondern
beispielsweise auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen.
Eine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung (BGE 126 V 288) sei daher - auch mit Blick auf den
unterschiedlichen Rentenbeginn, die Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im
Laufe der Zeit sowie das regelmässig zeitliche Auseinanderfallen der
jeweiligen Rentenverfügungen und -entscheide - zu verneinen (BGE a.a.O.
E. 6.2 und 6.4 S. 554 f.).

Damit ist indessen nicht gesagt, dass es einem kantonalen
Sozialversicherungsgericht, welches bereits im Unfallversicherungsverfahren
die erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens zu beurteilen hatte,
grundsätzlich verwehrt ist, sich auf seinen (rechtskräftigen) Entscheid über
den Leistungsanspruch zu berufen, wenn es nachträglich mit einer dieselbe
versicherte Person betreffenden Leistungsstreitigkeit im IV-Bereich befasst
wird. Dies ist - schon aus Gründen der Prozessökonomie - insoweit nicht zu
beanstanden, als sich die Bezugnahme, wie hier, auf die Beurteilung
unfallbedingter Leiden beschränkt und weder krankhafte Vorzustände noch
unfallfremde psychische Fehlentwicklungen erfasst. Ob die mit BGE 133 V 549
(das Urteil erging am 28. August 2007) eingeleitete Praxisänderung
rückwirkend anwendbar ist, braucht somit nicht weiter geprüft zu werden.

3.3 Die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung führt nicht zur Annahme einer Bundesrechtsverletzung.
Insbesondere erfüllen die Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med.
D.________ die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine
beweiskräftige und beweistaugliche Einschätzung. Entgegen den Vorbringen des
Versicherten äussert sich Dr. med. D.________ ausführlich zur
Arbeitsfähigkeit, indem er darlegt, dass Tätigkeiten mit Schlägen und
Vibrationen auf die rechte Schulter nicht mehr zumutbar seien, beim Tragen
von Lasten - unter günstigen Hebeln - eine Gewichtslimite von maximal 10-15
kg bestehe, rein repetitive Arbeiten für die Schulter zu vermeiden und
Tätigkeiten in Zwangshaltung für die Schulter höchstens ausnahmsweise mit
vermehrten Pausen zumutbar seien. Einschränkungen zeitlicher Art verneinte er
(Abschlussuntersuchung vom 10. Februar 2004). Im Übrigen erachtete der
Hausarzt Dr. med. A.________ leichtere Arbeiten mit Blick auf die
gesundheitlichen Einschränkungen ebenfalls für grundsätzlich zumutbar,
indessen scheitere "das Ganze [...] an den einerseits fehlenden
Deutschkenntnissen, sowie an den intellektuellen Fähigkeiten" (Schreiben vom
30. Dezember 2005). Für diese invaliditätsfremden Gründe aber hat die
Invalidenversicherung nicht einzustehen. Eine zeitliche Einschränkung führt
auch Dr. med. A.________ nicht an.

4.
4.1 Bezüglich der geltend gemachten psychischen Erkrankung erwog das kantonale
Gericht, der Beschwerdeführer habe keine fachärztlichen Berichte aufgelegt,
die eine invalidisierende Erkrankung auswiesen. Auf den Bericht des
behandelnden Dr. med. A.________ vom 30. Dezember 2005 könne nicht abgestellt
werden, da darin zwar eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werde,
aber weder eine nach einem anerkannten Klassifikationssystem ergangene
Diagnose noch Angaben zur Arbeitsunfähigkeit enthalten seien. Unter
Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte im Zweifel eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen, fehle es bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides an einer glaubhaften Darlegung einer psychischen
Beeinträchtigung von Krankheitswert. Auch diesbezüglich sei auf weitere
Abklärungen zu verzichten.

Der Versicherte bringt im Wesentlichen vor, aus den Berichten des   Dr. med.
A.________ vom 8. März 2004, 30. Dezember 2005 und 23. April 2007 ergebe
sich, dass neben der somatoformen Schmerzstörung bereits zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (vom 15. Dezember 2005) eine erhebliche psychische
Komorbidität bestanden habe. Soweit Vorinstanz und IV-Stelle ohne weitere
Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden verneint hätten, sei dies willkürlich.

4.2 Die frei überprüfbare Rechtsfrage, ob mit Blick auf die in BGE 130 V 352
E. 2.2.3 S. 353 ff. entwickelten Grundsätze über die invalidisierende Wirkung
somatoformer Schmerzstörungen ausnahmsweise eine rechtserhebliche
Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, ist mit der Vorinstanz ohne Weiterungen zu
verneinen. Selbst der behandelnde Dr. med. A.________ führt die (beginnende)
Somatisierungsstörung nicht als Grund an, der die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten leichten Tätigkeit einschränkt (Schreiben vom 30. Dezember 2005;
E. 3.3 hievor). Eine invalidisierende psychische Erkrankung kann somit
bereits aufgrund der verfügbaren Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
verneint werden. Zu keinem anderen Schluss führt, dass der Hausarzt am
23. April 2007 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine
Depression "mindestens mittelschweren Grades" diagnostizierte, abgesehen
davon, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 39 Abs. 1
BGG). Zum einen hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zu Recht
berücksichtigt, dass Hausärzte mit Blick auf das - für die Behandlung
unabdingbare - Vertrauensverhältnis im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Zum anderen kann
davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Arzt eine psychische
Erkrankung von erheblicher Dauer, Schwere und Ausprägung, wie sie für die
ausnahmsweise invalidisierende Wirkung der ätiologisch-pathogenetisch
unspezifischen Erkrankungen vorausgesetzt wird (vgl. den bereits zitierten
BGE 130 V 352), bereits in seinem Bericht vom 30. Dezember 2005 zumindest
erwähnt und jedenfalls nicht ausgeführt hätte, eine angepasste Tätigkeit wäre
aus rein gesundheitlichen Gründen (ohne Hinweis auf zeitliche
Einschränkungen) zumutbar. Schliesslich würde selbst eine mittelgradige
depressive Episode zu keiner abweichenden Beurteilung führen, da eine solche
rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung
gilt und nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische
Komorbidität, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der
somatoformen Schmerzstörung unterscheiden liesse (BGE 130 V 352 E. 3.3.1
S. 358; Urteil des Bundesgerichtes I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2).
Soweit in der Zwischenzeit eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung
eingetreten wäre, hätte der Versicherte diese im Rahmen einer Neuanmeldung
(Art. 87 Abs. 4 IVV) glaubhaft zu machen.

5.
5.1 Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers besteht damit kein
Anlass, von der vorinstanzlichen Feststellung der noch vorhandenen
(Rest-)Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Das kantonale Gericht hat zutreffend
erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schulterbeschwerden nicht
mehr in der Lage ist, den bisherigen Beruf als Bodenleger auszuüben, hingegen
einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich nachgehen und damit ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Eine offensichtlich
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes liegt ebenso wenig vor wie eine Verletzung von Bundesrecht
(Art. 95 BGG), namentlich der Beweiswürdigungsregeln.

5.2 Hinsichtlich der in Zusammenhang mit der Festsetzung des
Invalideneinkommens geltend gemachten Rüge, der vorinstanzlich in Abzug
gebrachte behinderungsbedingte Abzug von 10 % sei zu tief, ist dem
Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich bei der Höhe des Abzuges um
eine Ermessensfrage handelt, die - von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen - letztinstanzlich nicht mehr überprüft werden kann (Art. 95 lit. a
BGG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Im Übrigen würde selbst die Gewährung des
Maximalabzuges von insgesamt 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc S. 80) noch
immer nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität führen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle